Bundesverfassungsgericht

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Verfassungsbeschwerde gegen das Zensusgesetz 2011 nicht zur Entscheidung angenommen

Pressemitteilung Nr. 90/2010 vom 1. Oktober 2010

Beschluss vom 21. September 2010
1 BvR 1865/10

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine gegen das Zensusgesetz 2011 (ZensG) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

Bei Rechtsnormen reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Bestimmungen. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen mit ihrer Verfassungsbeschwerde zunächst gegen das Zensusgesetz 2011 insgesamt und beantragen, dieses als solches für unvereinbar mit ihren Grundrechten zu erklären, ohne die angegriffenen Regelungen im Einzelnen zu benennen. Soweit sie in ihrer Beschwerdebegründung darüber hinaus ausführen, die im Rahmen des Zensus 2011 vorgesehene Datenerhebung und -zusammenführung nach den §§ 3 bis 9 ZensG seien ein nicht zu rechtfertigender Grundrechtseingriff, reicht die undifferenzierte Nennung dieser Vorschriften angesichts ihres umfangreichen und detaillierten Regelungsgehalts für eine hinreichende Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsakts nicht aus.

Des Weiteren lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde auch die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Regelungen nicht hinreichend erkennen. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ohne darzulegen, welche Eingriffe in dieses Grundrecht der Zensus 2011 näher mit sich bringt, d. h. welches Gewicht ihnen im Einzelnen zukommt und aufgrund welcher Auswirkungen diese Eingriffe den Anforderungen der Rechtsprechung oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen sollen.