BGH

Kurzfristige IP-Speicherung nicht grundsätzlich unzulässig

Mit Beschluss vom 13. Januar 2011 hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Frankfurt/Main zur Zulässigkeit der kurzfristigen Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen aufgehoben. Der BGH vertritt dabei die Auffassung, dass eine siebentägige Speicherung angemessen sein kann.

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Ist die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen durch Internetprovider zur Bekämpfung von Spam oder Denial-of-Service-Angriffen zulässig oder nicht? Um diese Frage dreht sich ein Streit zwischen einem DSL-Anschlussinhaber und seinem in Darmstadt ansässigen Internetprovider.

Der Kunde verlangt unter Verweis auf das Telekommunikationsgesetz vom Provider die sofortige Löschung seiner IP-Adressen. Der Provider hat das abgelehnt und verwies auf die Notwendigkeit, die IP-Adressen zu Abrechnungszwecken und zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Betriebs seines Angebots für wenige Tage speichern zu müssen.

Der Kunde sah die behauptete Notwendigkeit nicht gegeben und klagte gegen seinen Provider. Sowohl das Landgericht Darmstadt (Entscheidung vom 06.06.2007, Az. 10 O 562/03) als auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07) entschieden in der Sache zugunsten des Providers. Der Kläger verfolgte die Sache allerdings weiter und so landete der Fall schließlich beim Bundesgerichtshof.

Der BGH gab mit Beschluss vom 13. Januar 2011 dem Kläger teilweise recht, hob die Urteile der Vorinstanzen wegen Verfahrensfehlern auf und verwies den Fall zurück an die Berufungsinstanz. Der BGH bemängelte, dass der Berufungsrichter leichtgläubig den Ausführungen des Providers Glauben geschenkt habe und keine Beweise erhoben habe, um die Einwände des Klägers angemessen würdigen zu können.

Schon aus diesem Grunde müsse die Vorinstanz nun erneut prüfen, ob die vom Provider zur Begründung der präventiven Vorratsdatenspeicherung vorgebrachten Argumente zutreffend seien. Dabei schloss der BGH nicht aus, dass diese unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt sein kann. Das setzt jedoch "ihre technische Erforderlichkeit für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG" voraus, was zu prüfen ist.

Benötigt der Provider die Daten tatsächlich, "um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken", so wäre die "in Rede stehende Datenerhebung und -verwendung" nach Auffassung des BGH sowohl europarechtlich zulässig als auch durch das TKG gedeckt.

In ihrem Beschluss sparen die BGH-Richter nicht mit Kritik an der Vorinstanz. Sie halten dem Berufungsrichter vor, er hätte seine eigene Kompetenz im Hinblick auf den komplizierten technischen Sachverhalt überschätzt: "Die Würdigung eines schwierigen technischen Sachverhalts, wie hier die Beurteilung, ob für die Zuordnung abrechnungsrelevanter Internetsessionsdaten zu den einzelnen Kunden der Beklagten die Speicherung der IP-Adressen erforderlich ist, setzt besondere technische Kenntnisse voraus und wird nicht schon durch die Beherrschung allgemeiner Erfahrungssätze ermöglicht." Der Richter hätte daher einen Gutachter hinzuziehen müssen. [von Robert A. Gehring]

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