Wie umfangreich wird die Vorratsdatenspeicherung? – Seite 1

Der ewige Streit um die Vorratsdatenspeicherung zwischen Justizministerium ( FDP ) und Innenministerium ( CSU ) hat endlich einen konkreten Anlass. Die beiden Ressorts ringen nun um einen Gesetzentwurf, den die zuständige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat ausarbeiten lassen. Doch war Innenminister Hans-Peter Friedrich mit dem Ergebnis nicht glücklich. Nun wird um Fristen und Straftatenkataloge verhandelt. Im Folgenden dokumentieren wir die strittigen Punkte des Entwurfstextes, der ZEIT ONLINE vorliegt.

Mit dem Gesetzesentwurf sollen hauptsächlich zwei Gesetze geändert werden: die Strafprozessordnung (StPO) und das Telekommunikationsgesetz (TKG). Dazu führt er zwei neue Paragrafen in die Strafprozessordnung ein, 100j und 100k.

100j besagt demnach: In einem laufenden Ermittlungsverfahren dürfen nach Anordnung durch einen Richter sämtliche anfallenden Verkehrsdaten abgegriffen werden, also Rufnummer, Zeitpunkt der Verbindung, internationale Kennung der genutzten Geräte, genutzte Funkzellen und somit der Standort. Das Gleiche gilt für SMS und vergebliche Anrufversuche. Bei Verbindungen über das Netz sollen entsprechend die IP-Adressen gespeichert werden, bei Mails die Mailadressen und IP-Adressen.

100k legt fest, dass Provider Auskunft über diese Daten geben müssen, regelt Benachrichtigungspflichten und die neue Vorgabe, eine Statistik über die Art und Umfang der an Ermittler gegebenen Informationen zu führen.

Strittig ist hier vor allem, wie lange eine solche Überwachung in einem laufenden Verfahren dauern darf. Das Justizministerium (BMJ) findet, ein Monat ist genug. Das Innenministerium (BMI) fordert drei Monate.

Quick Freeze

In diesen Absätzen steckt die Idee des sogenannten Quick-Freeze . Das bedeutet, es bedarf einer Anordnung, die sich auf einen konkreten Fall und Verdacht bezieht, erst dann werden die Daten des Betreffenden für die Ermittler gespeichert. Daten aus dem Zeitraum vor dieser Anordnung sind verloren, beziehungsweise nur für wenige Tage vorhanden.

Die Weiterleitung der Daten an Ermittler soll damit an einen konkreten Verdacht und einen konkreten Anlass gebunden werden. Das Innenministerium hat offensichtlich nichts mehr gegen diese Idee der anlassbezogenen Speicherung, obwohl diese im Vorfeld oft als untauglich bezeichnet wurde. Zumindest wird sie nun nicht mehr direkt kritisiert. Ursache ist wohl, dass dies durch einen zweiten Paragrafen ausgehebelt wird, denn gespeichert werden erst einmal alle Daten. Dazu später mehr.

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Das BMI wünscht sich aber einen ganzen Katalog von Taten, bei denen solche ausführlichen Verkehrsdaten erhoben werden dürfen, darunter leichtere Delikte wie Betrug, Urkundenfälschung oder Störung von Telekommunikationsanlagen, also Hacking. Das BMJ will den Katalog dagegen auf erhebliche Straftaten beschränken. Auch das dürfte ein strittiger Punkt sein.

Außerdem soll Leutheusser-Schnarrenbergers Entwurf das Telekommunikationsgesetz ändern, vor allem den Paragrafen 113. Damit soll festgelegt werden, welche Daten die Provider wie lange zu speichern und zu sichern haben, was sie bei Anfragen der Ermittler protokollieren müssen und wann sie Auskunft geben müssen.

Der größte Streitpunkt ist auch hier die Dauer, in diesem Fall aber die Dauer der Speicherung. Demnach will Leutheusser-Schnarrenberger alle Bestandsdaten sieben Tage lang von den Providern speichern lassen. Dabei handelt es sich nicht um die oben erwähnten Verkehrsdaten, sondern um jene Informationen, die nötig sind, damit Provider ihre Abrechnung machen können. Es bedeutet also vor allem die IP-Adresse einer Kommunikation und die Information, wem diese gehört.

Das aber wäre eine Art Mini-Vorratsdatenspeicherung, da die Bestandsdaten aller Deutschen erst einmal ohne Anlass aufgehoben werden würden, ohne einen Verdacht. Das BMI würde diesen Paragrafen gern noch erweitern um Daten, die bei der Kommunikation via Telefon und Mobiltelefon anfallen – ihn also zu einer kompletten Vorratsdatenspeicherung ausbauen.

Sieben Tage oder sechs Monate?

Leutheusser-Schnarrenberger will ihre Mini-Version außerdem nur zulassen, wenn die Anbieter von Telekommunikationsdiensten groß genug sind, wenn sie also mehr als 100.000 Menschen versorgen. Hintergrund ist das Kostenargument. Viele Provider klagen, ihnen sei die Einrichtung der Speichertechnik zu teuer. Das BMJ schreibt, mit dieser Einschränkung würden noch immer 98 Prozent des Marktes erreicht.

Das BMI argumentiert hingegen, alle Anbieter müssten dazu verpflichtet werden, egal wie groß oder klein sie sind, immerhin sei das die Anforderung der zugrunde liegenden EU-Richtlinie. Im übrigen seien sieben Tage viel zu wenig, um den Bedürfnissen der Ermittler gerecht zu werden, es müssten sechs Monate sein.

"Ermittler brauchen gar nicht mehr Daten"

Ein Sprecher von Innenminister Friedrich hatte ganz grundsätzlich bemängelt, dass der Entwurf den Erfordernissen der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden nicht gerecht werde.

Dem widerspricht beispielsweise der FDP-Bundestagsabgeordnete Jimmy Schulz. Er erklärt: "Ich habe bei verschiedenen Gelegenheiten ausführlich mit Ermittlern gesprochen, welche Verbindungsdaten sie zur Strafverfolgung wirklich brauchen. Immer wieder wurde mir erklärt, dass 'nur' die Zuordnung einer IP-Adresse zur Anschlusserkennung benötigt wird. Mit dem 'Quick-Freeze Plus' Verfahren würde genau diese Zuordnung gesichert. Obwohl mir persönlich der Vorschlag der Ministerin zu weit geht, bekämen die Ermittler damit das, was sie brauchen, und es müssten keine weitere Verbindungsdaten gespeichert werden."

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar hat dazu ein interessantes Argument, er sagt: "Die Musikindustrie schafft es doch offensichtlich innerhalb einer Woche, eine Vielzahl von Daten anzufordern, um illegalen Kopien auf die Schliche zu kommen. Ich frage mich, warum die Polizei für ihre Ermittlungen generell sechs Monate Datenspeicherung benötigt."

Auch für Ordnungswidrigkeiten

Strittig ist zwischen beiden Ministerien auch, wozu die gespeicherten Daten von den Ermittlern verwendet werden dürfen. Das BMJ sagt in Paragraf 113b des Entwurfs zum Telekommunikationsgesetz, Bestandsdaten , also IP-Adressen, sollten nur zur Verfolgung von Straftaten dienen. Das BMI hingegen findet, auch besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten müssten damit verfolgt werden können. Außerdem will das Innenministerium sie den Geheimdiensten zur Verfügung stellen und das Bundesverfassungsschutzgesetz entsprechend ergänzen.

Der Punkt mit den Ordnungswidrigkeiten belegt die Behauptung von Kritikern der Vorratsdatenspeicherung. Die sagen, die Masse der Taten, die mit Vorratsdaten verfolgt werden sollen, seien entweder normale Betrugsdelikte oder Filesharing. Mit schwerer Kriminalität und gar Terrorismus habe das alles nicht viel zu tun, da bei schweren Vergehen mit einer richterlichen Anordnung sowieso diverse Daten angefordert werden könnten. Und der Punkt mit den Geheimdiensten dürfte die bestätigen, die vor allem eine Ausdehnung von Überwachungsmöglichkeiten fürchten.

Insgesamt scheint der Streit zwischen den beiden Ministerien recht heftig zu sein. So heftig, dass sich die beiden Sprecher in der Bundespressekonferenz am Dienstag öffentlich beharkten .

Am Mittwochabend haben die beiden Minister das Thema noch einmal verhandelt. Ohne Ergebnis . Angesichts der Differenzen ist ein Kompromiss derzeit schwer vorstellbar.