3 comments on “Korrigierter Leitfaden zur Speicherung von Verkehrsdaten veröffentlicht [ergänzt]

  1. Danke fürs Posten, der Leitfaden zeigt, wie konträr die Ansichten der beteiligten Organisationen usw. und der Kritiker in Bezug auf Speicherfristen und -gründe ist

  2. Hier habe ich doch einige Anmerkungen;

    Allgemein: Die im Leitfaden des BfDI und der BNetzA genannten Fristen sind Maximalfristen.

    zu 1.) Die siebentägige Speicherung der Verkehrsdaten ist keine Vorratsdatenspeicherung, da die Speicherung nur zulässig ist, soweit und solange (aber maximal 7 Tage) sie „zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen“ erforderlich ist (vgl. § 100 TKG ). Ich habe den Autor bereits darauf hingewiesen, dass diese Speicherung für diesen Zweck für einige Tage erforderlich sein kann. Oder soll der Telekommunikationsdienstleister erst dann aktiv werden, wenn sich viele Kunden sich über Störungen beschwerern?

    zu 2.) Die Forderung nach Datensparsamkeit ist richtig und wichtig. Allerdings ziehlt der Leitfaden nicht auf mittelfristige Lösungen ab, sondern soll in der aktuellen Situation eine Handreichung für die Telekommunikationsdienstleister sein. Aus meiner Sicht zeigt der Originalleitfaden, dass die Telekommunikationsdienstleister ihre Hausaufgaben im Bereich Datenvermeidung und Datensparsamkeit in den letzten Jahren noch nicht gemacht haben. Aktuell ist mit den vorhandenen Abrechungssystemen eine schnellere Feststellung der Abrechungsirrelavanz, also der Tatsache, dass eine Verbindung kostenfrei ist gerade bei den Abrechnungssystemen im Festnetz nicht möglich. Von daher wird in diesen Fällen mit einem monatlichem Abrechnungslauf dem Gesetz genüge getan.

    Zu 3.) Hier hat Patrick Breyer leider übersehen, das mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung das Wahlrecht aus § 97 TKG Abs. 4 alte Fassung im gestrichen wurde. Diese Streichung ist leider auch nach dem Urteil des BVerfG weiterhin gültig, sprich, nach der aktuellen Fassung des § 97 TKG hat der Kunde dieses Recht auf Löschung der Verkehrsdaten nach Rechnungsstellung nicht mehr . Wieso Patrick Breyer meinen entsprechenden Hinweis ignoriert hat, weiß ich nicht.

    Zu 4.) Zum Nachweis der Zahlungspflichtigkeit zwischen den Anbietern werden in Reklamationsfällen auch die einzelen Verkehrsdaten benötigt. Die Erlaubnis hierzu ist in § 97 Abs. 4 TKG zu finden. Diese Regelung unterscheidet nicht zwischen rechnungstellenden und rechnungserhaltenden Anbieter.

    Fazit: Der „korrigierte“ Leitfaden ist keine korrektur des Leitfadens. Von daher wäre es besser gewesen, keine „Korrektur“ des Leitfadens zu veröffentlichen, sondern anhand der Angaben im Originalleitfaden Forderungen an Politik, Aufsischtsbehören und Telekommunikationsdienstleister zu erheben und diese fundiert zu begründen.

    • Hallo Werner,

      ich bin da – wie ich dir schon geschrieben hatte – anderer Meinung.

      zu 1.) Zur Störungserkennung ist eine Datenspeicherung nur im Einzelfall zulässig, wenn Anhaltspunkte für eine Störung vorliegen. Das ergibt sich aus Verfassungs- und Europarecht und ist hier ausführlich begründet.

      zu 2.) Die Anbieter, deren Systeme zu einer Löschung mit Verbindungsende nicht in der Lage sind, sind verpflichtet, ihre Systeme entsprechend anzupassen oder zu ersetzen (siehe Leitfaden) – und zwar sofort (§ 3a BDSG und BVerfG, 1 BvR 1811/99 vom 27.10.2006, Absatz-Nr. 29).

      Zu 3.) Das gestrichene Wahlrecht ist mir bekannt. Dass der Anbieter nicht mehr fragen muss, ändert aber nichts daran, dass er einem auf eigene Initiative des Kunden geäußerten Löschungswunsch Folge leisten muss. Denn wenn ein Anbieter nicht nachweispflichtig ist, ist die Datenspeicherung nach Ermittlung des Entgelts nicht mehr „zum Nachweis der Richtigkeit“ erforderlich (§ 97 TKG).

      Zu 4.) Zum Nachweis der Zahlungspflicht dürfen nach § 97 Abs. 3 TKG nur diejenigen Daten gespeichert werden, die zur Errechnung des Entgelts erforderlich sind („Der Diensteanbieter hat … unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden.“). Wer Interconnection-Entgelte schuldet, ist nach § 97 Abs. 4 TKG nicht zur Datenspeicherung berechtigt, weil eine Speicherung durch den zahlungspflichtigen Anbieter nicht „für die Abrechnung … erforderlich ist“. Speichern muss nur der Anbieter, der die Interconnection-Entgelte abrechnet.

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