Keine Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste [ergänzt am 05.03.2010]

Spätestens ab dem 01.01.2009 müssen Anbieter bestimmter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Verkehrsdaten ihrer Nutzer auf Vorrat speichern (§ 113a TKG). Das gilt für Anbieter von Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, Internettelefonie, E-Mail, Internetzugang und Anonymisierungsdiensten. Bisher noch unbeachtet ist aber, dass die Speicherpflicht nur für entgeltliche oder kommerzielle Dienste gilt. Unentgeltliche Dienste müssen nicht auf Vorrat speichern. Ihnen ist die Vorratsdatenspeicherung sogar unter Bußgeldandrohung verboten.

Gesetzeslage

Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ergibt sich in Deutschland aus § 113a TKG. Diese Vorschrift ist nur auf „Telekommunikationsdienste“ anwendbar. Nach § 3 Nr. 24 TKG sind „Telekommunikationsdienste“ nur „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“. Zur Erläuterung dieses Merkmals heißt es in der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs: „Diese Definition entspricht Art. 2 Buchstabe c S. 1 RRL“.

Gemeint ist die EG-Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Diese Richtlinie definiert als „elektronische Kommunikationsdienste“ ebenfalls nur „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste“. Ursprünglich hatte die Kommission sogar nur „gegen Entgelt erbrachte Dienste“ einbeziehen wollen. Dies entsprach dem damals gültigen deutschen Telekommunikationsgesetz von 1996, das weitgehend nur für „das gewerbliche Angebot von Telekommunikation“ galt.

Das Europaparlament forderte jedoch eine Erweiterung der Rahmenrichtlinie auf alle Dienste, die „auf kommerzieller Basis“ erbracht werden. Zur Begründung führte es an: „Elektronische Kommunikationsdienste können auch ohne Entgelt, aber dennoch auf kommerzieller Basis angeboten werden“. Der Rat entschied sich schließlich für die jetzige Formulierung, wonach alle „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte[n] Dienste“ erfasst sind. Eine Begründung für diese Formulierung gab der Rat nicht.

Es liegt jedoch auf der Hand, dass als Kompromiss schlichtweg die Definition von Dienstleistungen aus dem EG-Vertrag übernommen wurde (Art. 50 EG). Der EG-Vertrag definiert Dienstleistungen in Artikel 50 wie folgt: „Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrags sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere: a) gewerbliche Tätigkeiten, b) kaufmännische Tätigkeiten, c) handwerkliche Tätigkeiten, d) freiberufliche Tätigkeiten.“ Das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ wurde also wortgleich in die TK-Rahmenrichtlinie übernommen, was sich auch an den anderen Sprachfassungen der Richtlinie zeigt. Diese Anlehnung an den EG-Vertrag war sinnvoll, denn die Rahmenrichtlinie ist auf Grundlage der Binnenmarktkompetenz der EG ergangen. Die EG darf keine Dienstleistungen regulieren, die nicht Gegenstand des Binnenmarktes sind.

Die Definition elektronischer Kommunikationsdienste in der Rahmenrichtlinie gilt nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24/EG auch für die Vorratsdatenspeicherung. Die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gilt nach ihrem Art. 3 nur für „elektronische Kommunikationsdienste“ in diesem Sinne. Weitere Dienste konnte die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auch nicht einbeziehen, denn sie ist ebenfalls auf der Grundlage der Binnenmarktkompetenz ergangen (Art. 95 EG) und darf daher nur den Binnenmarkt regeln.

Die Reichweite des § 113a TKG ist somit letztlich identisch mit der Reichweite des Art. 50 EG. Der deutsche Gesetzgeber wollte nicht nur die Definition des „Telekommunikationsdienstes“ in § 3 TKG dem EG-Recht entnehmen (siehe Begründung). Auch die Vorratsdatenspeicherung selbst wollte er insoweit nur entsprechend der europarechtlichen Vorgaben umsetzen. Das ergibt sich schon aus dem Titel des Umsetzungsgesetzes, aber auch aus der Entwurfsbegründung (Seiten 30 und 69). Der Bundestag wollte (außer Anonymisierungsdiensten) nur diejenigen Anbieter zur Vorratsdatenspeicherung verpflichten, die er nach der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verpflichten musste. Das Bundesverfassungsgericht hat auch zum Europäischen Haftbefehl entschieden, dass Vorgaben des Europarechts möglichst grundrechtsfreundlich und restriktiv umzusetzen sind. Auch bei der Anwendung des Umsetzungsgesetzes ist eine grundrechtsfreundliche Auslegung vorzunehmen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 113a TKG verlangt, die Vorratsdatenspeicherung nicht – unter Verstoß gegen deutsche Grundrechte und das Verhältnismäßigkeitsgebot – weiter zu ziehen als europarechtlich geboten.

Rechtsprechung zum Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“

Zu der Frage, wann eine Leistung „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ wird, sind viele Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Im Grundsatzurteil „Humbel“ aus dem Jahr 1988 hat der Gerichtshof entschieden: „Nach Artikel 60 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen unter das Kapitel über die Dienstleistungen nur ‚Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden‘. Selbst wenn der Begriff des Entgelts in den Artikeln 59 ff. EWG-Vertrag nicht ausdrücklich definiert worden ist, kann seine Bedeutung aus Artikel 60 Absatz 2 EWG-Vertrag erschlossen werden, wonach als Dienstleistungen insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten gelten. Das Wesensmerkmal des Entgelts ist also, daß es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt, wobei die Gegenleistung in der Regel zwischen dem Erbringer und dem Empfänger der Leistung vereinbart wird.“

In späteren Urteilen hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine solche Gegenleistung auch vorliegen kann, wenn sie von einer anderen Person als dem Empfänger der Leistung gezahlt wird. So wird das Privatfernsehen als gegen Entgelt erbrachte Leistung angesehen, weil es werbefinanziert ist. In der Tat kann man das Privatfernsehen als entgeltliche Leistung an die Werbekunden ansehen, die dazu dient, Zuschauer für die Werbeeinblendungen anzuziehen. Auch hat der Gerichtshof die Leistungen von Krankenhäusern als gegen Entgelt erbracht angesehen, weil die Krankenhäuser von den Krankenkassen – wenn auch im Wege von Pauschalen – finanziert werden.

Wichtig ist nun, dass der Gerichtshof auf den jeweiligen Dienst abstellt. Das Merkmal „in der Regel“ geht also nicht so weit, dass die Mehrzahl aller Dienste einer Art entscheidend wäre. Vielmehr hat der Gerichtshof beispielsweise bei Universitäten festgestellt, dass die Dienstleistungsfreiheit auf öffentliche, aus Steuergeldern finanzierte Universitäten keine Anwendung findet, auf Privathochschulen derselben Art aber doch. Entscheidend ist also, ob der jeweilige Anbieter seine Leistungen „in der Regel gegen Entgelt“ erbringt oder nicht. Entsprechend Art. 2 EG muss der Dienst dem „Wirtschaftsleben“ zuzuordnen sein.

Am Beispiel öffentlicher Schulen hat der Gerichtshof festgestellt, dass deren staatliche Finanzierung noch keine entgeltliche Leistung begründet. Bei der staatlichen Finanzierung handele es sich nicht um eine Gegenleistung gerade für die erbrachten Leistungen. Sogar ein zwingend erhobenes Schulgeld begründe keine entgeltliche Leistung, solange die Einrichtung im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werde. Dass ein Dienst (notwendig) auf die eine oder andere Weise finanziert werden muss, begründet also noch keine entgeltliche Leistung. Die Finanzierung muss vielmehr gerade als Gegenleistung für den Dienst angesehen werden können.

Anwendung auf die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung

Für Telekommunikationsdienste und die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung gilt danach folgendes:

In der Regel gegen Entgelt erbracht werden jedenfalls diejenigen Dienste, die sich im Wesentlichen aus Gegenleistungen der Nutzer finanzieren. Solche Dienste müssen also auf Vorrat speichern.

In der Regel gegen Entgelt erbracht werden auch diejenigen Dienste, die sich im Wesentlichen aus Werbeeinnahmen – etwa Bannerwerbung – finanzieren und die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Danach müssen etwa die kommerziellen Freemail-Dienste auf Vorrat speichern, auch wenn ihre Nutzer kein Entgelt zahlen müssen.

In der Regel unentgeltlich erbracht werden dagegen Dienste, für die keine wesentliche Gegenleistung erbracht wird, weder von den Nutzern noch von Dritten. Bietet beispielsweise eine Privatperson einen Freemaildienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich und aus eigenen Mitteln finanziert an, so liegt kein in der Regel gegen Entgelt erbrachter Telekommunikationsdienst vor und gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nach § 113a TKG nicht.

In der Regel unentgeltlich erbracht werden auch staatliche Dienste. Manche Gemeinden bieten beispielsweise kostenlose Internetzugänge oder E-Mail-Konten an. Solche im Wesentlichen steuerfinanzierten Dienste sind von der Vorratsdatenspeicherung ausgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Nutzern zwar ein Unkostenbeitrag erhoben wird, dieser aber nur einen untergeordneten Teil der Kosten deckt. Diese Konstellation ist nicht anders zu beurteilen als die Erhebung von Schulgeld oder Studiengebühren, über die der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat.

Dementsprechend verliert auch ein privater unentgeltlicher Dienst seinen unentgeltlichen Charakter nicht stets dadurch, dass ein Unkostenbeitrag erhoben oder entgeltliche Werbung eingeblendet wird, solange die Einnahmen daraus nur einen untergeordneten Beitrag zu den Kosten des Dienstes ausmachen. Wer sicher gehen will, von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen zu sein, sollte auf solche Finanzierungsquellen allerdings verzichten.

Dienste, die von nicht-kommerziellen Anbietern (z.B. Privatpersonen oder Vereinen) ohne Gewinnerzielungsabsicht erbracht werden, die aber ihre Unkosten im Wesentlichen aus Zahlungen der Nutzer oder der Werbekunden decken, werden als „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ anzusehen sein. Denn das Merkmal „gegen Entgelt“ fordert keine Gewinnerzielungsabsicht. Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof etwa Privatschulen oder Krankenhäuser als entgeltliche Anbieter angesehen, ohne eine Gewinnerzielungsabsicht vorauszusetzen. Auch nicht-kommerzielle Angebote unterfallen danach der Vorratsdatenspeicherung, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden.

Zweifelhaft ist die Behandlung von Diensten, deren Unkosten zwar im Wesentlichen aus eigenen Mitteln gedeckt werden, die aber von kommerziellen Anbietern „nebenbei“ als Serviceleistung angeboten werden. Beispielsweise bieten einige Unternehmen neben ihren kostenpflichtigen Leistungen auch einen öffentlichen kostenlosen Webmail-Dienst an. Die Frage ist, ob schon in der Eigenwerbung, also der Werbung für die eigenen kommerziellen Angebote des Unternehmens, ein Entgelt für den an sich kostenlosen Dienst zu sehen ist. Art. 50 EG erfasst insbesondere gewerbliche Dienste, und ein kommerzielles Unternehmen dient stets der Gewinnerzielung. Zudem hat der Gerichtshof zur Tabakwerbung entschieden, dass kommerzielle Werbung dem Binnenmarkt unterfällt.

Unentgeltliche Dienste eines kommerziellen Unternehmens sind daher als „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ anzusehen, wenn sie der Werbung für entgeltliche Angebote des Unternehmens dienen. Bei kommerziellen Unternehmen spricht ein gewisser Anschein dafür, dass ihre Dienstleistungen letztlich der eigenen Gewinnerzielung dienen. Gleichwohl muss nicht jeder Dienst eines kommerziellen Unternehmens der Werbung für die eigenen entgeltlichen Angebote dienen. Ist beispielsweise das unentgeltliche Angebot von der gewerblichen Tätigkeit des Anbieters klar getrennt, weil es etwa über ein gesondertes Portal ohne Eigenwerbung angeboten wird, so wird ein in der Regel unentgeltliches Angebot vorliegen, das nicht der Vorratsdatenspeicherung unterfällt. Ist das unentgeltliche Angebot hingegen in den kommerziellen Auftritt des Unternehmens eingebettet, so wird in der Regel ein Werbeinteresse und damit ein entgeltliches Angebot anzunehmen sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung solche Angebote ausgenommen sind, die im Wesentlichen aus eigenen Mitteln des Anbieters finanziert werden und die auch nicht der Werbung für kostenpflichtige Leistungen dienen. Bietet beispielsweise eine Privatperson einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanziert, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nach § 113a TKG nicht.

Verbot der Vorratsdatenspeicherung für nicht-kommerzielle Angebote

Unentgeltliche Angebote sind nicht nur von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ausgenommen. Der Anbieter darf auch nicht „freiwillig“ Daten auf Vorrat speichern. Dies ergibt sich aus § 96 Abs. 2 TKG, wonach Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen sind, wenn sie nicht „für die durch […] gesetzliche Vorschriften begründeten Zwecke erforderlich sind“. Diese Löschungspflicht gilt laut § 91 TKG für alle geschäftsmäßigen Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Dies sind nach § 3 Nr. 10 TKG alle „nachhaltigen“ Anbieter von Telekommunikation, auch wenn ihr Angebot unentgeltlich ist.

Dass eine „freiwillige“ Vorratsdatenspeicherung, wie sie zur Zeit etwa Internetzugangsanbieter praktizieren, auch nicht aus „Sicherheitsgründen“ nach § 100 TKG vorgenommen werden darf, ist schon an anderer Stelle ausführlich erläutert worden.

Wer gegen das Verbot der Vorratsdatenspeicherung in § 96 TKG verstößt, handelt ordnungswidrig und kann von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG). Eine Anzeige kann jeder erstatten. Ordnungswidrig handelt allerdings auch, wer nicht auf Vorrat speichert, obwohl er dazu verpflichtet ist. Jeder Anbieter von Telefonie, E-Mail, Internetzugang oder Anonymisierung sollte daher sicher stellen, dass er sich korrekt verhält. Im Zweifelsfall sollte er bei der Bundesnetzagentur nachfragen.

Nichtöffentliche Dienste

Die Vorratsdatenspeicherung gilt nur für Angebote, die öffentlich zugänglich sind (§ 113a TKG). Es handelt sich um eine selbständige Einschränkung neben der oben genannten Entgeltlichkeit. Die Vorratsdatenspeicherungspflicht gilt also nur, wenn ein Dienst sowohl in der Regel entgeltlich erbracht wird als auch öffentlich zugänglich ist. Fehlt auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen, ist die Vorratsdatenspeicherung nicht anwendbar und verboten.

Öffentlich zugänglich ist ein Dienst, wenn ihn jeder – und nicht nur bestimmte Benutzergruppen – nutzen kann. Dass ein Dienst nur Mitgliedern eines Vereins offen steht, ändert nichts an seiner öffentlichen Zugänglichkeit, wenn jeder Vereinsmitglied werden kann. Nicht öffentlich zugänglich sind dagegen Dienste etwa von Arbeitgebern oder Universitäten, weil diese nur von einer begrenzten Personengruppe in Anspruch genommen werden können. Diese Anbieter sind zur Vorratsdatenspeicherung weder verpflichtet noch berechtigt.

Ausweichmöglichkeiten für entgeltliche Dienste

Die deutsche Vorratsdatenspeicherungspflicht gilt nicht für Personen und Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Sie müssen sich dann allerdings an das Recht in ihrem Sitzland halten.

Die FDP hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, demzufolge in Deutschland auch über den 01.01.2009 hinaus keine Bußgelder wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung verhängt werden sollen. Ob die Koalition Einsicht zeigt und diesem Entwurf zustimmt, muss aber bezweifelt werden.*

Deutsche Anbieter sind nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin solange nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet, wie sich die Bundesnetzagentur nicht zur vollständigen Erstattung ihrer Umsetzungskosten verpflichtet für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung oder den Ausschluss der Kostenerstattung für verfassungswidrig erklärt.

Anbieter, die sich auf die fehlende Kostenerstattung berufen wollen, um auch 2009 nicht auf Vorrat speichern zu müssen, sollten die Bundesnetzagentur unter Fristsetzung auffordern, sich zu verpflichten, entweder ihre Kosten im Fall der Verfassungswidrigkeit zu erstatten oder aber von einer Erzwingung der Vorratsspeicherung abzusehen. Ein solches Aufforderungsschreiben könnte etwa so aussehen:

Bundesnetzagentur
Referat IS 16
Postfach 80 01
55003 Mainz
Fax: (06131) 18 5632

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich biete einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für Endnutzer an, nämlich … (Festnetztelefonie / Mobiltelefonie / Internettelefonie / E-Mail / Internetzugang / Anonymisierungsdienst). § 113a TKG verpflichtet mich daher, Verkehrsdaten auf Vorrat zu speichern. Die Anschaffung und Einrichtung der dazu erforderlichen Anlagen würde mir jedoch erhebliche Investitions- und Vorhaltekosten verursachen, die mir nicht erstattet würden (§ 110 TKG).

Unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.10.2008 (Az. VG 27 A 232.08) fordere ich Sie daher auf, sich zu verpflichten

a) meine Investitions- und Vorhaltekosten zu erstatten, falls die Vorratsdatenspeicherungspflicht oder der Ausschluss der Kostenerstattung für verfassungswidrig erklärt werden oder

b) keine Maßnahmen zur Erzwingung der Vorratsdatenspeicherung gegen mich einzuleiten.

Falls Sie mir nicht bis zum … (zwei Wochen ab Briefdatum) eine solche Zusicherung übersenden, werde ich einen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Berlin einreichen lassen.

Mit freundlichem Gruß,

Falls diese Aufforderung keinen Erfolg hat, sollte man vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine einstweilige Anordnung erwirken, wie sie die British Telecom bereits erhalten hat. Der Erfolg eines solchen Antrags ist nach der bereits ergangenen Entscheidung als nahezu sicher anzusehen.* Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hebt nämlich nicht maßgeblich auf die Situation gerade der British Telecom ab, sondern nennt grundsätzliche Argumente, die für jeden Anbieter gelten. Das Verwaltungsgericht Berlin ist auch für Anbieter im gesamten Bundesgebiet zuständig, weil sich der Antrag gegen das Bundeswirtschaftsministerium mit Sitz in Berlin richtet (siehe den ungekürzten Beschluss).

Weitere Informationen:

Ergänzung vom 09.12.2008:

Für die hier vorgenommene Auslegung des Merkmals „in der Regel gegen Entgelt“ spricht auch die Parallele zu § 5 Telemediengesetz (TMG). Auch § 5 TMG erfasst nämlich nur „in der Regel gegen Entgelt“ angebotene Dienste. Dazu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs, dass Angebote, „die keinen wirtschaftlichen Hintergrund haben“, ausgenommen seien. Auch das Oberlandesgericht Hamburg hat bereits entschieden, dass „nicht-kommerzielle Angebote“ nicht erfasst sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf meint sogar, selbst das Einblenden von Werbebannern begründe noch kein Handeln gegen Entgelt.

In Österreich hat sich das OLG Innsbruck ausführlich mit dem Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“ beschäftigt und stets einen kommerziellen Hintergrund des jeweiligen Angebots gefordert:

Laut den Gesetzesmaterialien (siehe dazu die EB-RV abgedruckt bei Burgstaller/Minichmayr E-Commerce-Gesetz Praxiskommentar zu § 3) handelt es sich bei den von der E-Commerce-Richtlinie (EC-RL) geregelten Diensten der Informationsgesellschaft – grob gesagt – um kommerzielle elektronische Dienste, um Dienste, die in Ertragsabsicht erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss das Entgelt die wirtschaftliche Gegenleistung für die bereitgestellte Leistung darstellen. Der Ausdruck „in der Regel gegen Entgelt“ wirft laut den Gesetzesmaterialien einige Verständnisfragen auf. Er wurde dennoch beibehalten. Auslegungsprobleme können sich demnach im Zusammenhang mit dem Entgeltlichkeitserfordernis dann ergeben, wenn – wie es gerade im Internet häufig der Fall ist – zunächst unentgeltlich Leistungen zur Verfügung gestellt werden und der Nutzer erst dann ein Entgelt entrichten muss, wenn er eine vorerst unentgeltlich in Anspruch genommene Leistung weiter beziehen will. Im Allgemeinen wird demnach hier eine Gesamtschau anzustellen sein, sodass auch die unentgeltlich angebotenen Leistungen schon Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind. Ferner ist es nicht erforderlich, dass ein Nutzer für jede einzelne Dienstleistung ein Entgelt entrichtet. Vielmehr liegt auch dann ein Dienst der Informationsgesellschaft vor, wenn eine einzelne Leistung unentgeltlich abgerufen werden kann; diesem Abruf aber eine – entgeltliche – Rahmenbeziehung zugrundeliegt. Darüber hinaus ist es nicht geboten, dass die Dienste von demjenigen vergütet werden, der sie empfängt. Auch eine von einem Sponsor finanzierte, vom Nutzer unentgeltlich abrufbare Website kann beispielsweise ein Dienst der Informationsgesellschaft sein. Selbst ein content-Angebot, das zwar ohne Werbeeinschaltungen, aber als Eigenwerbung in einem Kommunikationsnetz bereit gestellt wird, ist ein Dienst der Informationsgesellschaft (EB-RV).

Ergänzung vom 13.12.2008:

Erwartungsgemäß hat der Rechtsausschuss des Bundestages mit den Stimmen von SPD und Union gegen die Stimmen von FDP, Grünen und Linken empfohlen, den Gesetzentwurf der FDP zur Verlängerung der Übergangsfrist zur Vorratsdatenspeicherung abzulehnen. SPD und Union haben es nicht für nötig gehalten, ihre Ablehnung zu begründen. Zu näheren Einzelheiten und zum Ausgang der Endabstimmung am 18.12.2008 siehe das Informationssystem des Bundestags.

Ergänzung vom 16.12.2008:

Nach Auskunft der Bundesregierung ist gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, wonach die British Telecom nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet sei, Beschwerde eingelegt worden. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Beschwerde liegt noch nicht vor.

Ergänzung vom 15.01.2009:

Besser als aus der deutschen Fassung der Telekommunikationsrichtlinie 2002/21/EG ergibt sich aus den anderen Sprachfassungen, dass der jeweilige Dienst – und nicht die Mehrzahl der Dienste einer Art – gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden muss.

In der englischen Fassung lautet Art. 2 Buchst. c RiL 2002/21/EG:

„electronic communications service“ means a service normally provided for remuneration […]

Auch in der französischen Fassung definiert Art. 2 Buchst. c „service de communications électroniques“ als „le service fourni normalement contre rémunération […]“. Nur die deutsche Fassung verursacht Verwirrung, weil „elektronische Kommunikationsdienste“ im Plural als „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste“ definiert werden. Diese schlechte Übersetzung kann allerdings keinen Einfluss auf die einheitliche und zutreffende Auslegung des Begriffs haben.

Ergänzung vom 03.02.2009:

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 16.1.2009 auch einem Antrag des Anbieters QSC stattgegeben. Das Unternehmen dürfe nicht mit einem Bußgeld bestraft werden, wenn es die Infrastruktur zur Vorratsdatenspeicherung nicht bereithalte, entschied das VG Berlin.

Der Beschluss vom 16.01.2009 (Az. VG 27 A 322.08) steht im Volltext zum Abruf bereit. Er macht deutlich, dass er nicht auf den Besonderheiten des Einzelfalls beruht, sondern dass jeder Anbieter einen solchen Beschluss erwirken kann.

Ergänzung vom 21.04.2009:

Auf Anfrage des Europaabgeordneten Alexander Alvaro (FDP/ALDE) bestätigt die EU-Kommission in ihrer Antwort vom 16.04.2009:

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung finden u. a. die Begriffsbestimmungen der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG Anwendung. In Artikel 2 Buchstabe c) der Rahmenrichtlinie wird der Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ definiert. Eine Komponente der Begriffsbestimmung besteht darin, dass der Dienst „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird. Dies gibt den Wortlaut von Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wieder, der den Begriff „Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr definiert. Diese Begriffsbestimmung ist für die Auslegung der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung maßgeblich, da sich beide Richtlinien auf Artikel 95 EG-Vertrag stützen, der Maßnahmen für das Funktionieren des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalbinnenmarktes zum Gegenstand hat.

Die Begriffsbestimmung der Dienstleistung laut EG-Vertrag verlangt nicht, dass die Gebühr von dem Dienstleistungsnutzer oder –teilnehmer erhoben wird, sondern sie deckt auch Sachverhalte ab, bei denen Dritte die Gebühr bezahlen. Unter die Begriffsbestimmung fallen insbesondere Dienstleistungen kommerzieller Art. Andererseits handelt es sich bei einer Tätigkeit, die nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht, nicht um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags.

Nicht die Kommission ist für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, sondern die Gerichte und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit eine Dienstleistung darstellt, muss jeder Fall einzeln geprüft werden.

Die EU-Kommission bestätigt damit erstens, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nur für Angebote gilt, die wirtschaftlicher oder kommerzieller Art sind oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung stehen, nicht aber für unentgeltliche Dienste ohne kommerziellen Hintergrund. Zweitens bestätigt sie, dass es auf das jeweilige Angebot ankommt und „jeder Fall einzeln geprüft werden“ muss. „In der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“ bietet ein Anbieter daher nur an, wenn er selbst für seine Dienste regelmäßig ein Entgelt erhält, und nicht schon, wenn für Dienste dieser Art Entgelte branchenüblich sind. Bietet beispielsweise eine Privatperson oder ein Verein einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanzieren, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nicht.

Es ist zu hoffen, dass auf der Grundlage dieser Rechtslage viele private, speicherfreie Dienste entstehen werden, um die verfassungswidrige Vorratsdatenspeicherung bis zu ihrer Aufhebung zu umgehen.

Ergänzung vom 21.07.2009:

Das Bundesjustizministerium hat namens der Bundesregierung am 02.06.2009 wie folgt zu der Frage Stellung genommen (Az. IV B 1 – 1004 E (5968) – 46 426/2008):

Die tatsächliche Entgeltlichkeil des Telekommunikationsdienstes ist kein Tatbestandsmerkmal in § 113a TKG. Nach der Definition des § 3 Nr. 24 TKG reicht es für die Bejahung eines Telekommunikationsdienstes aus, dass dieser „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht wird. Nach § 113a TKG ist zudem erforderlich, dass der Telekommunikationsdienst „öffentlich zugänglich ist“ und „für Endnutzer“ erbracht wird.

Das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt“ in der Begriffsbestimmung gemäß § 3 Nr. 24 TKG wird von der BNetzA auf die Art des Dienstes (den Typus des Dienstes) und nicht auf das konkrete Dienstangebot bezogen ausgelegt. Da Telefonie-, Dienste der elektronischen Post oder Internetzugangsdienste „in der Regel gegen Entgelt“ erbracht werden (wenn auch häufig als Teil eines pauschalierten Entgelts oder um Kunden an ein Unternehmen zu binden oder auch nur um Werbung zu lancieren), handelt es sich bei diesen Diensten um einen Telekommunikationsdienst im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG. Hiernach unterliegen die in § 113a TKG aufgeführten Dienste auch dann, wenn sie im individuellen Fall unentgeltlich (altruistisch) angeboten werden, grundsätzlich der Speicherpflicht, sofern sie für die Öffentlichkeit und für Endnutzer erbracht werden.

In der Praxis der BNetzA ist als konkretes Beispiel für z. T. auch unentgeltlich erbrachte Dienste insbesondere das Angebot von E-Mail-Diensten zu nennen, zumal diese Dienste häufig auch im Zusammenhang mit einer anderen Dienstleistung erbracht werden und dann als kostenlose Zusatzdienstleistung wahrgenommen werden. Dies ist z. B. häufig bei dem Angebot von Web-Space, Intemetauftritten von Foren, Vereinen und sonstiger Interessensvertretungen so. Bei Anfragen zur Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung bei E-Mail kommt regelmäßig der Aspekt der Unentgeltlichkeit dieser Dienste zur Sprache. In zahlreichen Foren im Internet wird demgegenüber die Meinung vertreten, dass keine Verpflichtung zur Speicherung von Vorratsdaten besteht, wenn das konkrete Dienstangebot unentgeltlich ist. Bei den anderen beiden Diensten des § 113a TKG (Telefonie und Internetzugänge) wurde die Unentgeltlichkeit bisher noch nicht als Argumentationsgrundlage für eine fehlende Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung herangezogen.
Bei den Anonymisierungsdiensten ist das Feld in der Praxis uneinheitlich. Es gibt vereinzelt auch unentgeltliche Angebote. Dem Grunde nach ist der Dienst aber in der Regel entgeltlich.

Die Europäische Kommission hat im April 2009 auf die Anfrage eines Mitgliedes des Europäischen Parlaments geantwortet, der in Artikel 3 Absatz 1 der RL 2006/24/EG verwendete Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ werde von Artikel 2 lit. c der RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikations netze und -dienste) definiert. Nach dieser Definition müsse es sich um „gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste“ handeln. Das entspreche Artikel 50 EG. Elektronische Kommunikationsdienste, die weder selbst einen wirtschaftlichen oder gewerblichen Charakter hatten noch mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung stünden, seien keine Dienste im Sinne von Artikel 50 EG. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit als Dienstleistung einzustufen sei, müsse jeder Fall einzeln beurteilt werden, was letztlich Sache der Gerichte sei.

Ergänzung vom 29.07.2009:

Auf Anfrage der Bundestagsabgeordneten Grietje Staffelt (Bündnis 90/die Grünen) antwortete der Staatssekretär des Bundeswirtschaftsministeriums Dr. Otremba im Namen der Bundesregierung am 27.07.2009 (BT-Drs. 16/13855, Seite 17):

Frage:

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen Kommission (Antwort E-0969/2009 vom 16. April 2009) sowie der Oberlandesgerichte Hamburg und Düsseldorf (OLG Hamburg vom 03.04.2007, 3 W 64/07; OLG Düsseldorf vom 18.12.2007, 1-20 U 17/07), wonach ein elektronischer Kommunikationsdienst, der „nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht“, nicht zum Kreis der „in der Regel gegen Entgelt erbrachte[n] Dienste“ im Rechtssinne gehört ?

Antwort:

Eine Komponente der Bestimmung des Begriffes „elektronische Kommunikationsdienste“ nach Artikel 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Rahmenrichtlinie) besteht darin, dass der Dienst „gewöhnlich gegen Entgelt“ erbracht wird. Hierin entspricht die Definition dem Wortlaut der Definition des allgemeinen Dienstleistungsbegriffs in Art. 50 EG-Vertrag.

Die Bundesregierung teilt die in der Antwort E-0969/2009 der Europäischen Kommission vom 16. April 2009 geäußerte Auffassung, dass es sich bei einer Tätigkeit, die weder selbst einen wirtschaftlichen oder gewerblichen Charakter hat noch mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht, bereits nicht um eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 50 EG-Verfrag und damit erst Recht nicht um einen elektronischen Kommunikationsdienst handelt. Bei der Beurteilung des Charakters einer Tätigkeit ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob derartige Tätigkeiten „gewöhnlich gegen Entgelt“ erbracht werden.

Auch im Einzelfall entgeltfrei erbrachte Dienste können damit von Artikel 50 EG erfasst sein, denn der EG-Vertrag verlangt, wie die EU-Kommission weiter ausführt, nicht „dass die Gebühr von dem Dienstleistungsnutzer oder —teilnehmer erhoben wird, sondern deckt auch Sachverhalte ab, bei denen Dritte die Gebühr bezahlen“.

Die Gerichtsentscheidungen des OLG Hamburg vom 03.04.2007, 3 W 64/07 und des OLG Düsseldorf vom 18.12.2007, 1-20 U l 7/07 betreffen Telemediendienste, die nach dem Telemediengesetz (TMG) zu beurteilen waren. Feststellungen zu Telekommunikationsdiensten, die im deutschen Recht den europarechtlichen Begriff der elektronischen Komimmikationsdienste ausfüllen, wurden in diesen Gerichtsentscheidungen nicht getroffen.

Frage:

Sind solche nicht-kommerziellen und nicht-wirtschaftlichen elektronischen Kommunikationsdienste von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes betroffen, wenn ja warum ?

Antwort:

Von der Pflicht zur Speicherung von Daten nach § 113a TKG ist derjenige betroffen, der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt. Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen.

Ob nicht-kommerzielle und nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten als elektronische Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Buchstabe c der Rahmenrichtline 2002/21/EG bzw. Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG einzustufen und damit von § 113a TKG betroffen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wie bereits im Hinblick auf die allgemeine Dienstleistungsdefinition in Art. 50 des EG-Vertrages, ist im Einzelfall im Hinblick auf die Art der Dienstleistung zu prüfen, ob eine Tätigkeit „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird. Das Merkmal „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ wird auch im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes auf die Art der Diensteerbringung (mithin den Dienstetypus) und die Branchenüblichkeit, nicht jedoch auf die Entgeltlichkeit eines konkreten Dienstangebotes bezogen.

Zum Beispiel werden Internet-Telefoniedienste, E-Mail-Dienste und Internetzugangsdienste in der Regel gegen Entgelt erbracht (wenn auch häufig als Teil eines pauschalierten Entgelts oder werbefinanziert), weshalb es sich bei diesen Diensten um Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 24 TKG handelt. Daher unterliegen solche Dienste grundsätzlich auch dann der Speicherpflicht, wenn sie im Einzelfall unentgeltlich angeboten werden.

Diese Auffassung der Bundesregierung und der Bundesnetzagentur ist aus den oben genannten Gründen falsch.

Ergänzung vom 02.10.2009:

Laut Bundesnetzagentur sind all diejenigen Webhoster von der Vorratsdatenspeicherung befreit, bei denen ein Kunde ein Email-Postfach erst einrichten muss, bevor es zur Verfügung steht. Weiter lesen…

Ergänzung vom 03.11.2009:

Auf Anfrage des Europaabgeordneten Alexander Alvaro (FDP) antwortete EU-Kommissarin Viviane Reding im Namen der EU-Kommission am 16.10.2009 (Auszug):

Die Begriffsbestimung in Artikel 2 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie dient dazu, den Geltungsbereich des gesamten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und Kommunikationsdienste im Sinne von Artikel 1 dieser Richtlinie zu definieren. Daher gelten für Dienste, auf die diese Begriffsbestimmung anwendbar ist, alle einschlägigen Bestimmungen der diesen Rechtsrahmen bildenden Richtlinien und anderer damit zusammenhängender Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten, sowie die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Instrumente und die in diesen Instrumenten festgelegten Pflichten und Verfahren.

Die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Rahmenrichtlinie spiegelt den Wortlaut von Artikel 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wider, in dem der Begriff „Dienstleistungen“ in Bezug auf eine wirtschaftliche Tätigkeit sowie in Zusammenhang mit dem freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr definiert wird. Damit es sich um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags handelt, muss vor allem – wie bereits in der vorhergehenden Antwort der Kommission und vom Herrn Abgeordneten selbst in seiner Anfrage gesagt – die Verbindung zu einer Tätigkeit wirtschaftlicher oder kommerzieller Art bestehen.

Die EU-Kommission bekräftigt damit erneut, dass nur solche Dienstleistungen unter die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung fallen, die eine „Verbindung zu einer Tätigkeit wirtschaftlicher oder kommerzieller Art“ aufweisen. Bei unentgeltlichen, nicht-kommerziellen Diensten besteht daher keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung.

Ergänzung vom 09.12.2009:

Zu der Frage, ob kommerzielle Webhoster zur Vorratsspeicherung von E-Mail-Daten verpflichtet und berechtigt sind, heißt es im Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 02.12.2009 (Az. OVG 11 S 32.09):

Gemäß § 113 a Abs. 1 TKG hat derjenige, der öffentlich zugängliche TK-Dienste für Endnutzer erbringt, von ihm bei der Nutzung erzeugte oder verarbeitete Verkehrsdaten für sechs Monate zu speichern bzw. im Falle nicht eigener Erzeugung oder Verarbeitung der Daten die Speicherung sicherzustellen und den Verantwortlichen zu benennen. Nach Absatz 3 sind hiervon erfasst auch Anbieter von Diensten der elektronischen Post. Nur insoweit behauptet die Antragsgegnerin vorliegend auch eine Verpflichtung der Antragstellerin nach § 113 a TKG. Hieran bestehen allerdings nach Auffassung des Senats erhebliche Zweifel.

Gemäß § 3 Nr. 24 TKG sind TK-Dienste in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über TK-Netze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 6 TKG jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig TK-Dienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist Anbieter der E-Mail-Funktionalität bzw. des E-Mail-Dienstes derjenige, der das elektronische Postfach (mailbox) einrichtet, d.h. die Kennung bestimmt, ohne Beteiligung des Webspace-Anbieters selbstständig die Homepage gestaltet und konfiguriert, Nachrichtendienste implementiert etc. sowie das Postfach aktiviert, und es betreibt. Erfolgt dies eigenverantwortlich durch den Kunden, dem vom Webspace-Anbieter lediglich die notwendige Hardware nebst der für die Internetpräsenz notwendigen Software – auch die für die Grundkonfiguration – zur Verfügung gestellt wird, ist jener der Anbieter (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen im von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. August 2009 im Verfahren VG 27 L 180.09). Diese beruft sich insoweit darauf, dass das elektronische Postfach nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 113 a TKG (BT-Drs. 16/5846, amtl. Abdruck S. 71 bzw. Internetabdruck S. 176 f.) die „entscheidende Quelle und Senke der E-Mail-Kommunikation“ sei. Dass diese Annahme unzutreffend ist, kann jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden.

Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber mit Schriftsatz vom 30. September im vorliegenden Verfahren darauf abstellt, die bloße „Unterstützung“ der Kunden durch das Zur-Verfügung-Stellen einer – die Einrichtung des Postfachs und die Verwaltung erleichternden – Konfigurationssoftware begründe die Anbieterstellung der Antragstellerin, dürfte das schon mit den eben genannten Ausführungen im Schriftsatz vom 24. August 2009 nicht zu vereinbaren sein, zumal auch der mit diesem Schreiben freigestellte Anbieter ein entsprechendes Konfigurationstool bereithält. Jedenfalls erscheint eine derartige Abgrenzung für die Frage, wer Anbieter im Sinne von Betreiber des E-Mail-Dienstes ist, wenig überzeugend. Denn die bloße Erleichterung der selbstständigen Einrichtung des Postfachs und des eigenverantwortlichen Betreibens dürfte keine Mitwirkung an der Erbringung des TK-Dienstes, d.h. der Signalübertragung über TK-Netze, sein. Welche Dienste im Bereich des Datentransfers die Antragstellerin anbietet, die auf der Grundlage ihrer vorherigen Abgrenzung unter § 113 a TKG fallen sollen, bezeichnet die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr hält sie ihre eigene Einschätzung wohl selbst nicht für abschließend, wenn sie „zurzeit keinen Grund, von der getroffenen Einordnung des Diensteangebots abzuweichen“, sieht.

Im Übrigen lässt der Vergleich des Angebots an E-Mail-Dienstleistungen der Antragstellerin mit dem des Webhosting-Unternehmens im Verfahren VG 27 L 180.09, wie seitens der Antragstellerin zu Recht vorgetragen wird, in der Tat keine Unterschiede erkennen, stellt doch auch der dortige Anbieter seinen Kunden ein Konfigurationstool u.a. für E-Mail-Adressen zur Verfügung (vgl. die Angebote im Internet). Nach alledem spricht viel dafür, die Antragstellerin nicht als Anbieterin von TK-Dienstleistungen nach § 113 a TKG anzusehen. Dass sie sich selbst – wohl in Unkenntnis der von der Bundesnetzagentur als maßgeblich angesehenen Kriterien – als solche angesehen hat, ist unerheblich.

Siehe auch den Schriftsatz der Bundesnetzagentur vom 24.08.2009.

Ergänzung vom 05.03.2010:

Mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. 1 BvR 256/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung (§§ 113a und 113 TKG) aufgehoben und für nichtig erklärt. Obwohl deswegen zurzeit unerheblich ist, wie unentgeltliche Dienste zu behandeln sind, hat das Bundesverfassungsgericht auch diese Frage – entsprechend der hier vertretenen Auffassung – entschieden (Abs. 294):

Die Speicherungspflichten richten sich an solche Diensteanbieter, die öffentlich zugänglich Telekommunikationsdienste in der Regel gegen Entgelt für Endnutzer erbringen (vgl. § 113a Abs. 1, § 3 Nr. 24 TKG) und damit an Dienstleister, die die Dienste jedenfalls typischerweise zu Erwerbszwecken anbieten.

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17 Kommentare »


  1. NR — 23. November 2008 @ 20.16 Uhr

    http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2254-Kein-Kommentar,-aber-eine-Idee.html

    Ich hab mir mal Gedanken gemacht.


  2. NR — 24. November 2008 @ 11.32 Uhr

    Hab auf Jurabilis was zu deinem Beitrag geschrieben.


  3. Danke — 24. November 2008 @ 11.44 Uhr

    Danke Patrick! Jetzt mache ich einfach so weiter wie zuvor 😉 (Tor+offener Wlan-Hotspot)

    Vali


  4. ElGraf — 24. November 2008 @ 12.57 Uhr

    Ein Problem fällt mir ja dabei auf, das ich vorher so noch nicht gesehen habe: Korrekt ist ja, dass nach § 91 TKG das geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten Anknüpfungspunkt für die TK-Datenschutzvorschriften ist. Telekommunikationsdienste, die ja erbracht werden sollen, sind aber nur in der Regel entgeltliche. Kann man dann noch sagen, dass die Datenschutzvorschriften für „nur“ geschäftsmäßige Dienste anwendbar sind?


  5. Keine Vorratsdatenspeicherung bei von GPF betriebenen TOR-Exitnodes | Datenschutz-Blog — 13. Dezember 2008 @ 8.50 Uhr

    [...] das Argument mit der Entgeltpflicht ist zur Zeit aktuell und wurde von Patrick Breyer hier ausführlich analysiert. Möglicherweise bietet sich hier in der Tat ein brauchbares [...]


  6. TOR auch trotz Vorratsdatenspeicherung legal | ValiDOM's Welt — 7. Januar 2009 @ 18.52 Uhr

    [...] Wie Patrick in seinem Blog ausführlich beschreibt gilt die Vorratsdatenspeicherungs-Pflicht nicht für unentgeltliche, Dienste. TOR, offene und kostenlose WLAN-Hotspots, I2P oder andere kostenlose anonymisierungsdienste sind daher weiter völlig legal - ohne Vorratsdatenspeicherungs-Pflicht. [...]


  7. Keine Vorratsdatenspeicherung für Tor u.ä. « hep-cat.de — 9. Januar 2009 @ 21.16 Uhr

    [...] Einen sehr interessanten und erhellenden Aufsatz zur Vorratsdatenspeicherung in Bezug auf Tor und Ä... Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung solche Angebote ausgenommen sind, die im Wesentlichen aus eigenen Mitteln des Anbieters finanziert werden und die auch nicht der Werbung für kostenpflichtige Leistungen dienen. Bietet beispielsweise eine Privatperson einen E-Mail-Dienst, einen öffentlichen WLAN-Internetzugang oder einen Tor-Server unentgeltlich an, den sie im Wesentlichen aus eigenen Mitteln und nicht aus Einnahmen der Nutzer oder von Werbekunden finanziert, so gilt die Vorratsdatenspeicherungspflicht nach § 113a TKG nicht. Quelle: daten-speicherung.de […]


  8. Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » Test: Internet-Anonymisierungsdienste — 6. Februar 2009 @ 3.37 Uhr

    [...] vor Augen, etwa das Leiten der Daten über ausgesuchte, fremde, unentgeltliche und deshalb speicherfreie TOR-Server oder wenigstens das Teilen einer IP-Adresse unser mehreren Nutzern (IP-Sharing). Schon [...]


  9. Firma bietet WLAN für Kunden und Gästel - Speicherpflicht? — 13. Februar 2009 @ 13.01 Uhr

    Hallo, ich werde in meinem Fall noch nicht ganz schlau daraus:
    Unser Unternehmen bietet unseren Kunden bzw. Gästen einen kostenlosen WLAN Zugang bei uns im Haus an. Sind wir als Unternehmen nun auch verpflichtet die Verkehrsdaten zu speichern?

    Würde mich freuen, wenn ihr mir hier helfen könnt!
    Danke!
    a.h.

    Webmaster: Ihr könntet argumentieren, dass ihr den Dienst nicht gegen Entgelt anbietet (Details siehe oben). Für eine verbindliche Auskunft müsstet ihr die Bundesnetzagentur fragen.


  10. Unentgeltliche Dienste nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet | Datenschutz-Blog — 24. April 2009 @ 6.06 Uhr

    [...] Alle Infos dazu hier. Posted in News | Leave a Comment [...]


  11. Volkszertreter? » Daten-Speicherung.de - Keine Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste [6. Ergänzung] — 24. April 2009 @ 18.52 Uhr

    [...] Zitat: Die EU-Kommission bestätigt damit erstens, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nur für Angebote gilt, die wirtschaftlicher oder kommerzieller Art sind oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung stehen, nicht aber für unentgeltliche Dienste ohne kommerziellen Hintergrund. [...]


  12. Offene Netze und Recht » Keine Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für unentgeltliche Dienste — 25. April 2009 @ 11.45 Uhr

    [...] nach § 113a TKG auch denjenigen trifft, der seine Dienste unentgeltlich erbringt (hier) und ist zu dem Schluss gekommen, dass eine solche Pflicht nicht […]


  13. Offene Netze und Recht » Vorratsdatenspeicherungspflicht für unentgeltliche Dienste? - Die Auslegung von § 3 Nr. 24 TKG — 14. Mai 2009 @ 20.29 Uhr

    [...] nicht zuletzt angestoßen von Patrick Breyer vom AK Vorratsdatenspeicherung (s. dazu hier und hier) ist nun in der juristischen Literatur die Debatte über die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung [...]


  14. FDP Einzelmeinung — 30. September 2009 @ 11.36 Uhr

    auch alice muss jetzt die daten auf vorrat auf zusätzlichen servern sechs monate abspeichern. gibt es dazu schon eine recherche von dir?

    http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/auch-alice-muss-daten-speichern/

    man merke, merkwürdigerweise kurz vor der wahl

    Webmaster: Ich weiß nicht, ob Hansenet die Entscheidung akzeptiert und umgesetzt hat oder ob sie Rechtsmittel dagegen einlegen. Kannst du mal nachfragen?


  15. Anon-Dienste International - German Privacy Foundation e.V. - Blog — 11. Dezember 2009 @ 16.29 Uhr

    [...] GPF Website Anon-Dienste InternationalVeröffentlicht am 11. Dezember 2009 15:29in ACTA, Tor von cane Bereits vor einigen Jahren zeichnete sich ab, das der Betrieb von Anonymisierungsdiensten durch Veränderungen der gesetzlichen Lage erschwert wird. Die Vorratsdatenspeicherung §113 TKG enthält einen Absatz, der Anonymisierungsdienste zur Protokollierung der Daten verpflichten sollte. Eine (teure) Analyse durch Juristen ergab, dass diese Forderung nicht für kostenfreie Services gilt. Damit konnten Tor, Remailer, I2P u.a. vor einer Deklassierung zu Pseudonymisierern bewahrt werden. Auch P. Breyer hat sich mit dem Thema beschäftigt. […]


  16. Vorratsdatenspeicherung-Verfassungsbeschwerde: Stellungnahmen online « Offene Netze und Recht — 28. Januar 2010 @ 14.05 Uhr

    [...] Schaar ist der Auffassung, dass entgeltliche und unentgeltliche Dienste gleich zu behandeln sind (S. 8 und 9). S. dazu näher hier und bei daten-speicherung.de. [...]


  17. Froschs Blog » Blog Archive » Speicherpflicht und Speicherverbot — 24. Mai 2011 @ 0.20 Uhr

    [...] verfaßt, wer nun eigentlich der Vorratsdatenspeicherung unterworfen ist und wer nicht. Wer seine Dienste unentgeltlich anbietet, muß nicht speichern. Im Gegenteil: Er darf das nicht einmal und könnte dafür strafrechtlich belangt [...]

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