QSC speichert Internetdaten nicht auf Vorrat

Nach BT Deutschland hat auch der Kölner Provider vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Ausnahme von der Verpflichtung zur sechsmonatigen Protokollierung von Nutzerspuren erstritten.

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Nach BT Deutschland hat jetzt auch QSC vor dem Verwaltungsgericht Berlin eine Ausnahme von der Verpflichtung zur verdachtsunabhängigen Vorratsdatenspeicherung erstritten. Ähnlich wie in dem vorangegangenen Fall entschied die 27. Kammer, dass die staatliche Auflage zur sechsmonatigen Protokollierung der Nutzerspuren ohne Entschädigung der immensen Anschaffungskosten für die Überwachungsinfrastruktur unverhältnismäßig sei (Az.: VG 27 A 321.08). In dem jetzt bekannt gewordenen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 16. Januar ergeht an die zuständige Bundesnetzagentur die Weisung, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegen den Anbieter kein Bußgeld zu verhängen. Ohne eine angemessene Kostenerstattung sei die Pflicht zur Aufbewahrung von Telefon- und Internetdaten verfassungswidrig.

"Wir speichern E-Mails und IP-Adressen nicht", erklärte ein Sprecher des Kölner Providers zur Umsetzung des Richterspruchs gegenüber heise online. Beim Telefonieren über gängige Leitungen anfallende Verbindungsdaten würden dagegen bereits seit Anfang 2008 entsprechend der Novellierung der Regeln zur Telekommunikationsüberwachung erfasst und ein halbes Jahr lang aufbewahrt. "Das war kein so großer Aufwand", erläuterte der Sprecher des Unternehmens, das derzeit mit einem eigenen Breitbandnetz über 200 Städte mit mehr als 40.000 Einwohnern erreicht und seine Leistungen eigenen Angaben nach "nahezu flächendeckend" anbietet. Das letzte Wort über die Vorratsdatenspeicherung habe freilich das Bundesverfassungsgericht. Dort haben auch über 34.000 Bürger, einzelne Abgeordnete, Parteien und Gewerkschaften aus Datenschutzbedenken gegen die Massendatenlagerung geklagt.

Die neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts könnte mehr Nachahmer unter den Providern zu eigenen Klagen in Berlin ermuntern. Bislang sahen viele große Zugangsanbieter von dem Gang vor den Kadi ab, da es sich bei BT Deutschland um einen Geschäftskundenprovider mit an sich wenigen Nachfragen von Strafverfolgern auf Einsicht in Verbindungsdaten handelt. Dieses Kriterium spielt laut der angerufenen Kammer jedoch nicht die entscheidende Rolle. QSC unterhält auch zahlreiche Endkundenanschlüsse. Beide Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig. So hat die Bundesnetzagentur im Auftrag der Bundesregierung zumindest bereits gegen die Entscheidung zugunsten von BT Deutschland Einspruch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin eingelegt.

Der Bundestag hat mittlerweile einen Gesetzesentwurf für Ausgleichszahlungen an Provider für Hilfsleistungen bei der Telekommunikationsüberwachung verabschiedet. Damit soll unter anderem der Abruf von Verbindungs- und Standortdaten pauschal entschädigt werden. Eine Vergütung der für die Datenarchivierung erforderlichen Anschaffungskosten, um die es in den Verwaltungsgerichtsverfahren geht, haben die Abgeordneten mit dem Vorstoß entgegen der Empfehlung von Experten aber zunächst nicht vorgesehen. (Stefan Krempl) / (anw)