Parlamentarische Anfrage - E-0969/2009Parlamentarische Anfrage
E-0969/2009

Unentgeltliche Dienste im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0969/09
von Alexander Alvaro (ALDE)
an die Kommission

Die Richtlinie 2006/24/EG[1] über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG trat am 15. März 2006 in Kraft.

Es gibt viele ehrenamtliche Betreiber etwa von kostenlosen E-Mail-Diensten und von offenen Internetzugängen. Gemäß der Richtlinie 2002/21/EG[2] sind „elektronische Kommunikationsdienste“ nur solche, die „in der Regel gegen Entgelt“ angeboten werden. Dies deckt sich mit dem Anwendungsbereich der Binnenmarktkompetenz, auf deren Rechtsgrundlage die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung erlassen worden ist.

Vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung etwa in Deutschland bußgeldpflichtig ist, ist es für die Anbieter unentgeltlicher Dienste wichtig, rechtliche Klarheit zu erhalten. Auch in Deutschland gilt die Vorratsdatenspeicherung nur für „in der Regel gegen Entgelt“ angebotene Dienste (§§ 113a, 3 TKG).

Umfasst der Begriff „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste“ in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/24/EG nach Auffassung der Kommission auch unentgeltlich angebotene Dienste?

ABl. C 189 vom 13/07/2010