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Parlamentarische Anfrage - E-0969/2009(ASW)Parlamentarische Anfrage
E-0969/2009(ASW)

Antwort von Herrn Barrot im Namen der Kommission

Der Herr Abgeordnete fragt bei der Kommission an, ob unter den in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/24/EG verwendeten Begriff „Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste“ (Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung) unentgeltliche Dienste fallen.

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung finden u. a. die Begriffsbestimmungen der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG Anwendung. In Artikel 2 Buchstabe c) der Rahmenrichtlinie wird der Begriff „elektronische Kommunikationsdienste“ definiert. Eine Komponente der Begriffsbestimmung besteht darin, dass der Dienst „gewöhnlich gegen Entgelt erbracht“ wird. Dies gibt den Wortlaut von Artikel 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wieder, der den Begriff „Dienstleistungen“ im Zusammenhang mit der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr definiert. Diese Begriffsbestimmung ist für die Auslegung der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie über die Datenvorratsspeicherung maßgeblich, da sich beide Richtlinien auf Artikel 95 EG-Vertrag stützen, der Maßnahmen für das Funktionieren des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalbinnenmarktes zum Gegenstand hat.

Die Begriffsbestimmung der Dienstleistung laut EG-Vertrag verlangt nicht, dass die Gebühr von dem Dienstleistungsnutzer oder –teilnehmer erhoben wird, sondern sie deckt auch Sachverhalte ab, bei denen Dritte die Gebühr bezahlen[1]. Unter die Begriffsbestimmung fallen insbesondere Dienstleistungen kommerzieller Art. Andererseits handelt es sich bei einer Tätigkeit, die nicht selbst wirtschaftlicher oder kommerzieller Art ist oder mit einer solchen Tätigkeit in Verbindung steht, nicht um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags[2].

Nicht die Kommission ist für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zuständig, sondern die Gerichte und in letzter Instanz der Europäische Gerichtshof. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit eine Dienstleistung darstellt, muss jeder Fall einzeln geprüft werden.

ABl. C 189 vom 13/07/2010