Bundesregierung kann nicht sagen, ob Vorratsdaten zur Strafverfolgung erforderlich waren

Unklar bleibt auch, ob die bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Behörden übermittelten Daten weiter verwendet werden oder gelöscht wurden

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Im März hatte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für grundgesetzwidrig erklärt und die Löschung der Daten angeordnet. Die Vorratsdatenspeicherung wurde zwar nicht grundsätzlich zurückgewiesen, aber nach Ansicht des Gerichts müssen die Speicherung und Verwendung der Daten genau geregelt werden ( Sieg oder Niederlage?).

Das Gericht monierte auch, dass das Gesetz nicht nur auf die Verfolgung schwerer Straftaten beschränkt war, sondern über die EU-Richtlinie hinaus auch "mittels Telekommunikation begangene Straftaten" umfasste. Deutlich hieß es im Urteil: "Es liegt indes in der Natur der Garantie des Art. 10 Abs. 1 GG und der hiermit verbundenen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, dass nicht jede Maßnahme, die für die Strafverfolgung nützlich und im Einzelfall auch erforderlich sein kann, verfassungsrechtlich zulässig ist." Allerdings ließ das Gericht es zu, dass das Abfragen persönlicher Daten bei einer IP-Adresse selbst bei "besonders gewichtigen" Ordnungswidrigkeiten legitim sein könne ( Kein Fest für Filesharingfreunde).

Das Innenministerium, der BKA oder die Gewerkschaft der Polizei warnten davor, dass damit die Kriminalitätsbekämpfung beeinträchtigt würde. In einer Kleinen Anfrage der Linksfraktion wird die Bundesregierung aufgefordert, "nachvollziehbare, überprüfbare und bewertbare Zahlen zum Umfang der bisherigen Vorratsdatenspeicherung, der daraus hervor gegangenen Ermittlungs- und Strafverfahren, sowie Verurteilungen zur Verfügung" zu stellen.

In ihrer Antwort erklärt die Bundesregierung, dass das Bundesverfassungsgericht nicht das gesamte Gesetz als nichtig erklärte hatte, sondern nur bestimmte Teile. In Kraft getreten war das Gesetz am 1. Januar 2008, ab 1. Januar 2009 wurden auch die Internet-Verbindungsdaten gespeichert. 2008 wurde nach Auskunft des Bundesjustizministeriums "in 8.316 Ermittlungsverfahren 13.426 Erst- und 478 Verlängerungsanordnungen nach 100g Absatz 1 StPO erlassen wurden". Hier konnte auf gespeicherte Daten zugegriffen werden. Bei 12.469 Fällen handelte es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung, in 1.414 Fällen "(auch) mittels Telekommunikation begangene Straftaten". Vom 1. Mai 2008 bis zum 31. August 2009 wurde in 10.359 Ermittlungsverfahren 19.877 Erst- und 666 Verlängerungsanordnungen nach § 100g StPO erlassen. Dabei wurde bei 8.551 Anordnungen in 4 707 Verfahren auf allein nach § 113a TKG gespeicherte Daten zugegriffen. Bei weitern 2.247 Verfahren lässt sich das nicht sagen. Bei 1.263 Verfahren ging es um "(auch) mittels Telekommunikation begangene Straftaten".

Keine Auskunft geben konnte die Bundesregierung, in wie vielen Fällen es zu einer Verurteilung gekommen ist und wie viele zusätzliche neue und andere Täter und Straftaten mittels der Vorratsdaten entdeckt wurden. Auch ob es Zugriffe aufgrund von Gefahrenabwehr gegeben hat, weiß die Regierung nicht. Angeben kann sie auch (noch) nicht, welche Straftaten bei einem Verzicht auf Vorratsdaten nicht mehr verfolgt werden könnten und ob daraus eine Sicherheitslücke entsteht. Zudem weiß sie nicht, ob die bereits den Ermittlungsbehörden zugegangenen Vorratsdaten schon gelöscht wurden. Die Bundesregierung verweist bei der weiteren Verwendung auf den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, der die weitere Verwendung der Daten, die während der Geltung des Gesetzes erhoben wurden, als zulässig betrachtet.