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Alarmierendes Geheimabkommen zur Datenauslieferung an die USA veröffentlicht (25.09.2008) Drucken E-Mail

 Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat heute die bislang geheime Übereinkunft zur Auslieferung von Informationen über Deutsche an die USA veröffentlicht (www.vorratsdatenspeicherung.de). Die im Arbeitskreis zusammengeschlossenen Bürgerrechtler, Datenschützer und Internetnutzer rufen den Deutschen Bundestag auf, seine Zustimmung zu dem ohne parlamentarische Beteiligung, hinter verschlossenen Türen und im deutschen Alleingang von Wolfgang Schäuble (CDU) und Brigitte Zypries (SPD) ausgehandelten Plan zu verweigern, weil er in Deutschland lebende Menschen in die Gefahr systematischer Menschenrechtsverletzungen durch die USA bringt.

Der heute veröffentlichte Text der Übereinkunft sieht vor, einer ungenannten Zahl US-amerikanischer Behörden (darunter US-Strafverfolger, US-Grenzbehörden und US-Geheimdienste) einen direkten Online-Abgleich von Fingerabdrücken und DNA-Körperproben mit deutschen Datenbanken zu ermöglichen – ein europaweit einzigartiges Vorhaben. Außerdem sollen deutsche Behörden den USA ungefragt melden dürfen, welche Personen sie der Beteiligung an oder Planung von terroristischen Aktivitäten verdächtigen. Bisher erlaubt das Rechtshilfegesetz eine Weitergabe persönlicher Daten nur an Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau (§ 61a IRG).

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert die Abgeordneten des Bundestags aus den folgenden Gründen auf, die Übereinkunft der Minister abzulehnen:

  • Die Abfrage der deutschen Datenbanken soll keinerlei Verdachtsgrad oder Anlass voraus setzen – sie wäre willkürlich bei beliebigen Personen möglich, beispielsweise bei der Einreise von Touristen in die USA.
  • Die Übereinkunft legt nicht fest, welche US-Behörden Zugriff erhalten sollen.
  • Die Informationen aus Deutschland dürfen in den USA keineswegs nur zu dem Zweck, zu dem die Abfrage erfolgte, oder nur im Rahmen von Strafverfahren eingesetzt werden. Sie dürfen vielmehr für unbegrenzte Zeit in Massendatenbanken eingestellt und an andere US-Behörden weiter gestreut werden, wann immer die USA dies für richtig halten.
  • Die Betroffenen erfahren niemals von dem Informationsaustausch. Selbst wenn sie davon Kenntnis erhielten, wird ihnen keine wirksame Möglichkeit garantiert, die weiter gegebenen Informationen einzusehen oder die Berichtigung oder Löschung falscher oder überflüssiger Daten durchzusetzen.
  • Europäer erhalten kein Recht, unabhängige Gerichte anzurufen, um sich gegen irrtümliche oder illegale Maßnahmen der US-Behörden zu wehren. Nicht einmal unabhängige Datenschutzbeauftragte existieren in den USA.
  • In Verkennung des geringen Grundrechtsschutzes in den USA haben Innenminister Schäuble und Justizministerin Zypries den europäischen Vertrag zu Prüm, der ausschließlich für Mitgliedsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention konzipiert worden war, einfach auf die USA übertragen, in denen vergleichbare Sicherungen vollkommen fehlen.
  • Barry Steinhardt, Direktor der renommierten US-amerikanischen Bürgerrechtsorganisation ACLU, warnte erst neulich: „Falls Europa einem Datenaustausch mit den USA [...] zustimmt, werden Europäer einen weitaus geringeren Schutz ihrer Daten in den USA genießen als US-Bürger in Europa. Die US-Datenschutzgesetze sind schwach; sie bieten den eigenen Staatsbürgern wenig Schutz und Nichtamerikanern praktisch überhaupt keinen.“ [1] Die USA sind auf dem Gebiet des Grundrechtsschutzes ein Entwicklungsland. Ihr Datenschutzniveau entspricht einer Untersuchung der britischen Bürgerrechtsorganisation Privacy International zufolge etwa demjenigen der Philippinen oder Thailands. [2]
  • Zahllose Beispiele dokumentieren, was gängige Praktiken US-amerikanischer Behörden und Dienste sind: Die Inhaftierung Einreisender aus Europa ohne Angabe von Gründen, ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne medizinische Versorgung; die flächendeckende Überwachung rechtschaffener Privatpersonen und Unternehmen aus Europa mithilfe von Finanzdaten (SWIFT) und globaler Telekommunikationsüberwachung (ECHELON); die Verhängung von Flugverboten und Finanzsperren ohne gerichtliche Verfahren; die Hinrichtung von Europäern (Todesstrafe); die Verschleppung von Menschen aus Europa in Lager außerhalb der USA, in denen sie auf unbegrenzte Zeit, ohne gerichtlichen Haftbefehl und unter Anwendung von Foltermethoden festgehalten werden.

Jede deutsche Auslieferung von Informationen über Europäer stellt eine Beihilfe zu nachfolgenden Verletzungen ihrer Menschenrechte im Wege der beschriebenen US-Praktiken dar. In Anbetracht des dortigen Grundrechtsschutzniveaus kann eine Informationsauslieferung an die USA allenfalls in Notstandsfällen, etwa zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr, gerechtfertigt sein. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert die Abgeordneten des deutschen Bundestages zu einem Stopp des nun veröffentlichten Vorhabens auf, das die Sicherheit hunderttausender in deutschen Datenbanken registrierter Personen gefährdet.

„Unverhältnismäßigkeit, mangelnde Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit, unzureichende Zweckbindung, fehlende Sicherungen, kein effektiver Rechtsschutz – diese Übereinkunft verfehlt in nahezu allen Punkten die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an Grundrechtsbeschränkungen“, kritisiert der Jurist Patrick Breyer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Nach ihren spektakulären Fehltritten in den letzten Jahren (Lauschangriff, Luftsicherheitsgesetz, Europäischer Haftbefehl, Vorratsdatenspeicherung) sollten unsere Volksvertreter nunmehr die Weisheit besitzen, dieses Vorhaben freiwillig auf Eis zu legen.“

Unter anderem gegen die von der Bundesregierung geplante Datenauslieferung an die USA richtet sich eine für den 11. Oktober in Berlin geplante Demonstration „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn!“, zu der bereits über 70 Organisationen und Parteien aufrufen (http://www.freiheitstattangst.de).

Fußnoten:

  1. http://www.daten-speicherung.de/index.php/aclu-warnt-europaeer-vor-datenaustausch-mit-den-usa/
  2. http://www.privacyinternational.org/article.shtml?cmd%5B347%5D=x-347-559597

Das Abkommen im Wortlaut:

Abkommen
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über
die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und
Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika -

in dem Bestreben, durch partnerschaftliche Zusammenarbeit schwerwiegende Kriminalität, insbesondere den Terrorismus, wirksamer zu bekämpfen,

in dem Bewusstsein, dass der Austausch von Informationen ein wesentlicher Faktor bei der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des Terrorismus ist,

in Anerkennung der Bedeutung der Verhütung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, insbesondere des Terrorismus, bei gleichzeitiger Achtung der Grundrechte und -freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre,

dem Beispiel des Vertrags von Prüm über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit folgend,

in der Erwartung, dass die Vereinigten Staaten von Amerika und andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union dieses Abkommen als Beispiel für vergleichbare Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und diesen anderen Mitgliedstaaten ansehen könnten,

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Geist der transatlantischen Partnerschaft zu verstärken und zu stimulieren -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten

1. „DNA-Profile" (für die Bundesrepublik Deutschland DNA-Identifizierungsmuster) einen Buchstaben- beziehungsweise Zahlencode, der eine Reihe von Identifizierungsmerkmalen des nicht codierenden Teils einer analysierten menschlichen DNA-Probe, das heißt der speziellen chemischen Form an den verschiedenen DNA-Loci, abbildet;

2. „Fundstellendatensätze" ein DNA-Profil und die damit verbundene Kennung (DNA-Fundstellendatensatz) oder daktyloskopische Daten und die damit verbundene Kennung (daktyloskopischer Fundstellendatensatz). Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten, Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein;

3. „Personenbezogene Daten" Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („Betroffener");

4. „Verarbeitung personenbezogener Daten" jede Verarbeitung oder jede Vorgangsreihe von Verarbeitungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, das Konsultieren, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren oder Löschen durch Unkenntlichmachen oder Vernichten von personenbezogenen Daten.

Artikel 2
Zweck dieses Abkommens

Zweck dieses Abkommens ist die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika bei der Bekämpfung und Verhinderung schwerwiegender Kriminalität.

Artikel 3
Daktyloskopische Daten

Zur Durchführung dieses Abkommens gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellen-datensätze zu dem Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung.

Artikel 4
Automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten

(1) Zur Verhinderung und Verfolgung von schwerwiegender Kriminalität gestatten die Vertragsparteien den in Artikel 6 bezeichneten nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragspartei, auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht zuzugreifen, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datensatzes zu einem Fundstellendatensatz der die Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufenden nationalen Kontaktstellen anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Artikel 5
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 4 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 6
Nationale Kontaktstellen und Durchführungsvereinbarungen

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 4 benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen, Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs eines nach Artikel 4 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

Artikel 7
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

(1) Soweit dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Vertragsparteien zulässig ist und auf der Basis der Gegenseitigkeit können die Vertragsparteien der in Artikel 9 bezeichneten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei zum Zweck der Verfolgung schwerwiegender Kriminalität den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht gestatten, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs die Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

Artikel 8
Übermittlung weiterer personenbezogener und sonstiger Daten

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach Artikel 7 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener und sonstiger Daten nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 9
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarungen

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 7 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung und des Ablaufs eines nach Artikel 7 durchgeführten Abrufverfahrens werden in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen geregelt.

Artikel 10
Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung terroristischer Straftaten

(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten der betreffenden in Absatz 7 bezeichneten nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder die Betroffenen

a) terroristische Straftaten oder Straftaten, die mit Terrorismus oder einer terroristischen Gruppe oder Vereinigung in Zusammenhang stehen, begehen werden, soweit solche Straftaten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei definiert sind, oder

b) eine Ausbildung zur Begehung der unter Buchstabe a genannten Straftaten durchlaufen oder durchlaufen haben.

(2) Die zu übermittelnden personenbezogenen Daten umfassen, soweit vorhanden, Familiennamen, Vornamen, frühere Namen, andere Namen, Aliaspersonalien, abweichende Namensschreibweisen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle und frühere Staatsangehörigkeiten, Reisepassnummer, Nummern anderer Ausweispapiere und Fingerabdruckdaten sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.

(3) Mit der Notifikation nach Artikel 24 Satz 1 können die Vertragsparteien einander in einer gesonderten Erklärung die Straftaten notifizieren, die nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten im Sinne des Absatzes 1 gelten. Die Erklärung nach Satz 1 kann jederzeit durch eine Notifikation gegenüber der anderen Vertragspartei geändert werden.

(4) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten durch die empfangende Behörde festlegen. Wenn die empfangende Behörde die Daten annimmt, ist sie an diese Bedingungen gebunden,

(5) Allgemeine Einschränkungen in Bezug auf die Rechtsnormen der empfangenden Vertragspartei für die Verarbeitung personenbezogener Daten können von der übermittelnden Vertragspartei nicht als Bedingung im Sinne des Absatzes 4 für die Übermittlung von Daten auferlegt werden.

(6) Zusätzlich zu den in Absatz 2 bezeichneten personenbezogenen Daten können die Vertragsparteien auch nicht personenbezogene Daten mit Terrorismusbezug übermitteln.

(7) Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für den Austausch personenbezogener und anderer Daten mit der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei nach diesem Artikel. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

Artikel 11
Schutz der Privatsphäre und Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Umgang mit und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie voneinander erhalten, für den Schutz des Vertrauens bei der Durchführung dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung sind.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten nach Treu und Glauben und nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zu verarbeiten und

a) sicherzustellen, dass die bereitgestellten personenbezogenen Daten im Verhältnis zu dem konkreten Zweck der Übermittlung angemessen und relevant sind,

b) die personenbezogenen Daten nur so lange aufzubewahren, als dies für den Zweck, zu dem die Daten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bereitgestellt oder weiter verarbeitet wurden, nötig ist, und

c) sicherzustellen, dass die empfangende Vertragspartei rechtzeitig auf eventuell unrichtige personenbezogene Daten hingewiesen wird, damit geeignete Korrekturen durchgeführt werden können.

(3) Aus diesem Abkommen erwachsen Privatpersonen keine Rechte, auch nicht das Recht Beweismittel zu erlangen, zu unterdrücken oder auszuschließen oder den Austausch personenbezogener Daten zu behindern. Unabhängig von diesem Abkommen bestehende Rechte bleiben jedoch unberührt.

Artikel 12
Übermittlung von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien

(1) Personenbezogene Daten, aus denen die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Anschauungen, religiöse oder sonstige Überzeugungen oder die Mitgliedschaft in Gewerkschaften hervorgeht oder die die Gesundheit und das Sexualleben betreffen, dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für die Zwecke dieses Abkommens besonders relevant sind.

(2) In Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der in Absatz 1 genannten Kategorien personenbezogener Daten treffen die Vertragsparteien geeignete Schutzvorkehrungen, insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen, um diese Daten zu schützen.

Artikel 13
Verwendungsbeschränkungen zum Schutz personenbezogener und sonstiger Daten

(1) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 4 dürfen die Vertragsparteien Daten, die sie nach diesem Abkommen gewonnen haben, verarbeiten

a) für den Zweck ihrer strafrechtlichen Ermittlungen;

b) zur Verhinderung einer ernsthaften Bedrohung ihrer öffentlichen Sicherheit;

c) in ihren nicht strafrechtlichen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die in direktem Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ermittlungen stehen, sowie

d) für jeden anderen Zweck, jedoch nur mit der vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat.

(2) Die Vertragsparteien geben Daten, die nach diesem Abkommen bereitgestellt wurden, ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die die Daten bereitgestellt hat und ohne geeignete Schutzvorkehrungen nicht an Drittstaaten, internationale Organe oder private Körperschaften weiter.

(3) Eine Vertragspartei darf in den daktyloskopischen Dateien oder DNA-Dateien der anderen Vertragspartei einen automatisierten Abruf nach Artikel 4 oder 7 lediglich dazu durchführen und die als Ergebnis eines solchen Abrufs erhaltenen Daten, einschließlich der Mitteilung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Treffers, lediglich dazu verarbeiten, um

a) festzustellen, ob die verglichenen DNA-Profile oder daktyloskopischen Daten übereinstimmen,

b) im Fall einer Übereinstimmung der Daten ein Folgeersuchen um Hilfe nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe vorzubereiten und einzureichen oder

c) Dokumentationsmaßnahmen durchzuführen, soweit diese durch innerstaatliches Recht verlangt oder gestattet werden.

Die Datei führende Vertragspartei darf die ihr nach den Artikeln 4 und 7 von der abrufenden Vertragspartei im Zuge eines automatisierten Abrufs übermittelten Daten lediglich verarbeiten, soweit dies zur Durchführung des Abgleichs, zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung nach Artikel 15 erforderlich ist. Nach Beendigung des Datenabgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die zu Vergleichszwecken übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zu den in Satz 1 Buchstaben b und c genannten Zwecken erforderlich ist.

Artikel 14
Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten

(1) Auf Verlangen der übermittelnden Vertragspartei ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, Daten, die sie nach diesem Abkommen erlangt hat, in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht zu korrigieren, zu sperren oder zu löschen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind oder ihre Erhebung, Weiterverarbeitung im Widerspruch zu diesem Abkommen oder zu den für die übermittelnde Vertragspartei geltenden Vorschriften steht.

(2) Stellt eine Vertragspartei fest, dass Daten, die sie von der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen erhalten hat, unrichtig sind, ergreift sie alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz vor fälschlichem Vertrauen auf diese Daten; dies umfasst insbesondere die Ergänzung, Löschung oder Berichtigung solcher Daten.

(3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass wesentliche Daten, die sie nach diesem Abkommen der anderen Vertragspartei übermittelt oder von ihr empfangen hat, unrichtig oder nicht verlässlich oder Gegenstand erheblicher Zweifel sind, teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 15
Dokumentation

(1) Jede Vertragspartei führt ein Protokoll der nach diesem Abkommen an die andere Vertragspartei übermittelten und von ihr erhaltenen Daten. Dieses Protokoll dient dazu,

a) eine wirksame Datenschutzkontrolle nach Maßgabe des nationalen Rechts der jeweiligen Vertragspartei zu gewährleisten;

b) die Vertragsparteien in die Lage zu versetzen, die sich aus den Artikeln 14 und 18 ergebenden Rechte wirksam wahrnehmen zu können;

c) Datensicherheit zu gewährleisten.

(2) Das Protokoll umfasst

a) die übermittelten Daten,

b) das Datum der Übermittlung sowie

c) im Fall der Weitergabe der Daten an andere Stellen den Empfänger der Daten.

(3) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen, soweit innerstaatliches Recht einschließlich anwendbarer Datenschutz- und Datenaufbewahrungsvorschriften nicht entgegensteht.

Artikel 16
Datensicherheit

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die notwendigen technischen Maßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen, um personenbezogene Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust oder unbefugte Bekanntgabe, unbefugte Veränderung, unbefugten Zugang oder jede unbefugte Form der Verarbeitung zu schützen. Insbesondere gewährleisten die Vertragsparteien, dass nur besonders dazu befugte Personen Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben.

(2) Die Durchführungsvereinbarungen, die das Verfahren für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Daten nach den Artikeln 4 und 7 regeln, sehen vor, dass

a) moderne Technologie in geeigneter Weise eingesetzt wird, um den Schute, die Sicherheit, die Vertraulichkeit und die Integrität der Daten sicherzustellen,

b) bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren angewendet werden, die von den dafür zuständigen Stellen anerkannt worden sind, und

c) ein Mechanismus besteht um sicherzustellen, dass nur erlaubte Abrufe durchgeführt werden.

Artikel 17
Transparenz - Information der Betroffenen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass dadurch die nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien beeinträchtigt werden, wonach sie die betroffene Person über die Zwecke der Datenverarbeitung, die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die Empfänger oder Empfängerkategorien sowie über ihr Recht, die sie betreffenden Daten einzusehen und zu berichtigen, zu informieren haben, sowie ihr jede weitere Information zu geben, wie Informationen über die Rechtsgrundlage des Verarbeitungsvorgangs, für den die Daten vorgesehen sind, über die Fristen für die Datenspeicherung und das Recht, Rechtsmittel einzulegen, soweit solche weiteren Informationen notwendig sind, unter Berücksichtigung der Zwecke und konkreten Umstände, unter denen die Daten verarbeitet werden, um gegenüber der betroffenen Person eine faire Verarbeitung zu gewährleisten.

(2) Solche Informationen dürfen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien verweigert werden, einschließlich der Fälle, in denen

a) die Zwecke der Verarbeitung,

b) Ermittlungen oder strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen der zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika oder

c) die Rechte und Freiheiten Dritter durch die Bereitstellung dieser Informationen gefährdet würden.

Artikel 18
Unterrichtung

Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis. Die empfangende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Antwort der übermittelnden Vertragspartei zeitnah mitgeteilt wird.

Artikel 19
Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, dass es Bestimmungen anderer Verträge, Abkommen oder bestehender Strafverfolgungsbeziehungen oder des innerstaatlichen Rechts, die den Austausch von Informationen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zulassen, beschränkt oder beeinträchtigt.

Artikel 20
Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien konsultieren sich gegenseitig regelmäßig über die Durchführung dieses Abkommens.

(2) Im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens konsultieren sich die Vertragsparteien, um deren Beilegung zu erleichtern.

Artikel 21
Ausgaben

Jede Vertragspartei trägt die Ausgaben, die ihren Behörden bei der Umsetzung dieses Abkommens entstehen. In Sonderfällen können die Vertragsparteien andere Regelungen vereinbaren.

Artikel 22
Kündigung des Abkommens

Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Auf die bereits übermittelten Daten findet dieses Abkommen weiter Anwendung.

Artikel 23
Änderungen

(1) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Übereinkunft der Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 24
Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt, mit Ausnahme der Artikel 7 bis 9, an dem Tag des Eingangs der letzten Note in Kraft, die den diplomatischen Notenwechsel abschließt, mit dem die Vertragsparteien einander notifizieren, dass sie die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Schritte unternommen haben, Die Artikel 7 bis 9 dieses Abkommens treten nach dem Abschluss der in Artikel 9 genannten Durchführungsvereinbarung oder Durchführungsvereinbarungen und an dem Tag des Eingangs der letzten Note in Kraft, die den diplomatischen Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien abschließt, mit dem festgestellt wird, dass jede Vertragspartei in der Lage ist, diese Artikel auf der Basis der Gegenseitigkeit durchzuführen. Dies erfolgt, wenn das Recht beider Vertragsparteien den DNA-Datenaustausch nach den Artikeln 7 bis 9 erlaubt.

Geschehen zu ... am ... in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland

Für die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika

 
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