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Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert Löschung von ELENA-Daten (02.02.2011) Print E-mail

In der Öffentlichkeit herrscht nach einigen öffentlichen Äußerungen von Wirtschaftsminister Rainer Brüderle die Annahme vor, das ELENA-Verfahren sei gestoppt. Tatsächlich ist nach einem Beschluss des Koalitionsausschusses aber lediglich der Datenabruf um zwei Jahre verschoben worden und soll nun "ab 01.01.2014 erfolgen".[1] Die Sammlung sensibler persönlicher Daten läuft unterdessen ungehindert weiter. 

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert, unverzüglich das ELENA-Gesetz zurückzunehmen und alle bisher bei der Zentralen Speicherstelle (ZSS) gespeicherten Daten zu löschen. Uli Breuer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erklärt: "Die Bescheinigungen für Sozialleistungen, für die ELENA angedacht ist, müssen einen Zeitraum von zwei Jahren abdecken. Wenn eine Nutzung aber erst ab 2014 erfolgt, können die bislang gespeicherten Daten nur als anlasslose Vorratsdaten bewertet werden - dieses steht im Widerspruch zu der Verfassung. Die lakonische Anmerkung des Staatsrechtlers Christoph Gusy zur Vorratsdatenspeicherung gilt auch hier: Wo ein Trog ist, sammeln sich Schweine."

Über 22.000 Bürgerinnen und Bürger haben Verfassungsbeschwerde gegen ELENA einreichen lassen (1 BvR 872/10).[2] Im vergangenen Jahr warnte das Bundesverfassungsgericht bereits, "dass die Datenspeicherung - auch wenn ein Abruf der gespeicherten Daten grundsätzlich erst ab 1. Januar 2012 erfolgen kann - ein Eingriff ist, der ein Risiko unbefugter und missbräuchlicher Datenzugriffe schafft".[3] Eine vorläufige Aussetzung der Datensammlung lehnte es jedoch ab.

Hintergrund:

Seit einem Jahr sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, gemäß dem so genannten ELENA-Verfahren ("ELektronischer ENtgeltnAchweis") jeden Monat umfangreiche Datensätze über ihre Mitarbeiter an eine zentrale Datenspeicherstelle (ZSS) zu übermitteln. In jedem Datensatz ist eine große Menge persönlicher Angaben über die Mitarbeiter enthalten. Neben Name, Geburtsdatum, Versicherungsnummer, Adresse, Arbeitsentgelt, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und Wochenarbeitszeit müssen auch Fehlzeiten samt Grund (z.B. Krankheit, Mutterschutz) und im Fall einer Kündigung vorangegangene Abmahnungen, "vertragswidriges Verhalten" des Mitarbeiters und ob Kündigungsschutzklage erhoben wurde von sämtlichen Mitarbeitern ohne deren Wissen übermittelt werden. Diese Daten werden zentral bis zu fünf Jahre lang für die Erstellung etwaiger Bescheinigungen auf Vorrat gespeichert. Betroffen sind alle Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten sowie alle zur Mitwirkung verpflichteten Arbeitgeber.

 
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