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Keine Strafzahlung im Dezember (11.12.2011) Print E-mail

Aus Anlass entsprechender Falschmeldungen weisen wir darauf hin, dass auch wenn die von der EU-Kommission gesetzte Frist bis zum 27.12.2011 zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung verstreicht, auf absehbare Zeit keine Strafzahlungen zu leisten sind.

Es gibt keinen "Strafbescheid", sondern allenfalls eine Ankündigung der EU-Kommission, in welcher Höhe Strafzahlungen beim Gerichtshof beantragt werden. Die Kommission kann nächstes Jahr Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erheben und eine Strafe für den Fall der Nichtumsetzung beantragen. Die Entscheidung des Gerichtshofs nimmt gewöhnlich etwa ein Jahr in Anspruch. Stellt der Gerichtshof eine Vertragsverletzung fest, kann er eine Strafzahlung für die Zeit der Nichtumsetzung verhängen, deren Höhe in Anwendungshinweisen der EU-Kommission festgelegt ist.

Eine etwaige Strafzahlung an die EU würde nach Berechnungen des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung nicht mehr als 86 Cent pro Bürger und Jahr betragen. Dies läge deutlich unter dem Betrag, den uns eine Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung kosten würde (beispielsweise aufgrund der notwendigen Infrastruktur). Auch würde die Zahlung weniger als 1% des Betrags ausmachen, den Deutschland ohnehin jährlich an die EU überweist. Es wäre erbärmlich, wenn der Bundesregierung die unbefangene Telefon-, Handy-, E-Mail- und Internetnutzung keine 86 Cent pro Person wert wäre. 

Die Bundesregierung könnte Strafzahlungen insgesamt verhindern, wenn sie endlich eine Genehmigung zur Nichtumsetzung der Richtlinie bei der EU beantragen und nötigenfalls einklagen würde. Diesen Schritt fordern 64.704 Bundesbürger in der Petition gegen Vorratsdatenspeicherung.

Zurzeit sind bereits 20 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Mit einer Umsetzung der verfehlten EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung würde Deutschland nach unserer Überzeugung gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta verstoßen. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung grundrechtskonform ist, steht noch aus. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage der "Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG" offen gelassen.

Die Position des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung und der 64.704 Unterzeichner unserer Bundestagspetition ist klar:

  1. Der Bundestag darf keinerlei verdachtslose Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten über jedes unserer Telefonate, jede unserer SMS, jede unserer E-Mails oder jede unserer Internetverbindungen anordnen.
  2. Die Bundesregierung muss die Abweichung Deutschlands von der EU-Richtlinie 2006/24 zur Vorratsdatenspeicherung genehmigen lassen (Art. 114 Abs. 4 AEUV) und nötigenfalls die Genehmigung einklagen.
  3. Die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung darf bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Gültigkeit dieser Richtlinie und über den Genehmigungsantrag nicht umgesetzt werden, selbst wenn der Gerichtshof gegebenenfalls eine Geldbuße gegen Deutschland verhängen könnte.
  4. Die Bundesregierung muss sich für eine Aufhebung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und für ein europaweites Verbot jeder verdachtslosen Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten einsetzen. 

Weitere Informationen:

 
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