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[Blog] Wer klagt Rechtsgutachten zur Reform der Vorratsdatenspeicherung heraus? (03.04.2012) Print E-mail

Die EU-Kommission verweigert die Herausgabe eines internen Rechtsgutachtens zur Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung, weil diese "zu sensibel" für eine öffentliche Debatte sei. Nachdem auch der Zweitantrag abgelehnt worden ist, bleibt nur eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Als Kläger in Frage kommen insbesondere Personen, die Prozesskostenhilfe beantragen können.

Die EU-Kommission hat ein Rechtsgutachten ihres Juristischen Dienstes im Kontext der Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung angefordert. In dem Rechtsgutachten "Ares(2010)828204" werden laut EU-Kommission "die Möglichkeit einer für die Mitgliedstaaten fakultativen Anwendung der Datenspeicherungsrichtlinie, die Auswirkungen einer daraus resultierenden Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten sowie die Frage der Rechtsgrundlage für die Verabschiedung künftiger Datenspeicherungsvorschriften analysiert."

Hintergrund ist eine Stellungnahme des AK Vorrat an die EU-Kommission, derzufolge es zur Verhinderung von Marktverzerrungen genügen würde, die Vorratsdatenspeicherung in denjenigen Mitgliedsstaaten anzugleichen, in denen Gesetze zur Vorratsspeicherung aller Verbindungsdaten existieren. Ferner geht die Stellungnahme davon aus, dass die EU-Kommission - entgegen ihrer Planung - nicht berechtigt ist, den Zugriff auf Vorratsdaten durch Strafverfolgungsbehörden europaweit einheitlich zu regeln.

Die EU-Kommission erkennt nun an, "dass die Frage der Datenspeicherung aufgrund ihrer potenziellen Auswirkungen auf das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten hochsensibel ist". Eine Offenlegung des Rechtsgutachtens könne jedoch "insbesondere in diesem hochsensiblen Bereich zu äußeren Einflüssen" auf den laufenden Entscheidungsprozess führen, welche die EU-Kommission offensichtlich vermeiden will.

Nachdem die EU-Kommission den Einspruch gegen ihre Ablehnung (Zweitantrag) zurückgewiesen hat, bleibt nur noch eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Aussichten sind gut. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich schon in einem anderen Fall entschieden, "dass die Verordnung Nr. 1049/2001 grundsätzlich eine Verpflichtung zur Verbreitung der Stellungnahmen des Juristischen Dienstes des Rates zu Gesetzgebungsverfahren aufstellt". Nur wenn ein Rechtsgutachten "besonders sensibel oder von besonders großer Tragweite ist, die über den Rahmen des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens hinausgeht", könne die Herausgabe verweigert werden.

Als Kläger in Frage kommen insbesondere Personen, die Sozialleistungen beziehen, weil diese Prozesskostenhilfe beantragen können. Wer klagen möchte, kann sich bei uns melden.

Weitere Informationen:

Blog-Beitrag von Patrick - Dieser Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
 
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