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Widerstand gegen die Vorratsdatenspeicherung Drucken E-Mail

Am 15. April 2015 hat Bundesjustizminister Maas die Leitlinien zur Vorratsdatenspeicherung (offizieller Name: "Leitlinien des BMJV zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten” veröffentlicht).

Der Gesetzentwurf ist zwar noch in Arbeit, aber er soll bis zur Sommerpause durchgepeitscht werden. Der Widerstand gegen die Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung beginnt daher jetzt! 

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Das Grundkonzept dieser Leitlinien verspricht zwar:

  • Im Telekommunikationsgesetz (TKG) wird eine eng begrenzte Pflicht für alle TK-Anbieter zur Speicherung von genau bezeichneten Verkehrsdaten mit Ausnahme von Diensten der elektronischen Post eingeführt. Diese gespeicherten Daten müssen unverzüglich nach Ablauf der Speicherfrist gelöscht werden.
  • In der Strafprozessordnung (StPO) wird der Abruf dieser Daten mit einem engen Straftatenkatalog, strengen Richtervorbehalt und weiteren, eng definierten Voraussetzungen zur Gewährleistung der Grundrechte und der Verhältnismäßigkeit geregelt.
  • Oberste Richtschnur aller Regelungen sind die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes.

 Gerade letzteres darf bezweifelt werden. So steht in der Randnummer 59 des Urteils des Europäischen Gerichtshofes:

"Zum anderen soll die Richtlinie zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten."

Eine solche Beschränkgung ist aber nicht vorgesehen.

 
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