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EuGH-Generalanwalt: Die Quadratur des Kreises der Vorratsdatenspeicherung (20.07.2016) Drucken E-Mail

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK-Vorrat) kritisiert die Stellungnahme des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und Großbritannien. Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe könne eine nationale Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Unter anderem sei ein angemessenes Verhältnis der Überwachungsmaßnahme zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ausschlaggebend. Außerdem dürfe es kein milderes probates Mittel geben, mit dem der gleiche Zweck erfüllt werden kann. Eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten müsse „absolut notwendig“ sein.

„Die Vorratsdatenspeicherung ist, wie die Erfahrungen der letzten Monate leider gezeigt haben, keineswegs zielführend zur Verhinderung schwerer Verbrechen“, sagt Leena Simon vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Leider versäumt der Generalanwalt, hier klar Stellung zu beziehen und zieht sich auf die theoretische Machbarkeit der Vorratsdatenspeicherung zurück.“

Hintergrund: Die Verfassungsgerichte von Schweden und in Großbritannien haben Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung in ihren jeweiligen Ländern an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben. Es soll geklärt werden, ob die nationalen Gesetze überhaupt EU-konform sind. Der Generalanwalt des EuGH hat diesbezüglich eine erste Stellungnahme veröffentlicht. Eine Entscheidung des EuGH wird in ein paar Monaten erwartet.
Die Vorgaben des EuGH sind auch für das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung entscheidend. Denn die Bedingungen, die der EuGH für eine nationale Vorratsdatenspeicherung setzt, entscheiden, ob das deutsche Gesetz mit EU-Grundrechten vereinbar ist oder nicht. Auch in Deutschland liegen dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im Oktober 2015 beschlossene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor.

„Eine anlasslose Massenüberwachung kann nie verhältnismäßig sein“, sagt Werner Hülsmann vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, „denn sie verdreht den Rechtsgrundsatz der Unschuldsvermutung zu einer generellen Verdächtigung und Überwachung aller Menschen.“

Die Grundrechteorganisation Digitalcourage, Mitglied im AK-Vorrat, wird noch in diesem Jahr eine Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einreichen.

 

 
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