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Bayern und Bundesregierung uneins über Vorratsdatenspeicherung (04.02.2019) Print E-mail

Die Bundesregierung hält das ausgesetzte Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung für unbedenklich – doch der bayerische Innenminister Dr. Herrmann widerspricht. Dies ergibt sich aus Stellungnahmen an das Bundesverfassungsgericht, die der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erstmals veröffentlicht. 

Die Bundesregierung stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, ihr Gesetz aus dem Jahr 2015 sehe keine „allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung“ vor, die der Europäische Gerichtshof verboten hat. Von einer „persönlich oder geografisch eng eingegrenzten Speicherpflicht“ würde umgekehrt sogar „eine erhebliche Stigmatisierungswirkung für die Betroffenen ausgehen“.

Dagegen schreibt der bayerische Innenminister dem Bundesverfassungsgericht, einzelne Abstriche bei der Vorratsdatenspeicherung könnten „nichts daran ... ändern, dass die Datenspeicherung grundsätzlich anlasslos, generell und damit flächendeckend zu erfolgen hat und somit den Regelfall und nicht die Ausnahme darstellt“. Es würden „auch Personen umfasst, bei denen in den Worten des Europäischen Gerichtshofs ‚keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte‘“. Fraglich erscheine auch, „ob eine Verkehrsdatenerhebung in Gestalt der Funkzellenabfrage … insoweit mit den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vereinbar ist, nachdem dort zwangsläufig auch die Daten unbeteiligter Dritter abgefragt werden“. IP-Adressen könnten zudem entgegen den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs „auch bezüglich solcher Personen gespeichert und abgerufen werden ..., die nicht einer ‚schweren Straftat‘ verdächtig sind“.

Gleichwohl fordert neben der Bundesregierung auch Bayern eine weitere Entscheidung aus Luxemburg, weil „die Maßstäbe der [letzten] Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs … durchaus zu hinterfragen“ seien. Das bayerische Landeskriminalamt verwende Kommunikationsdaten nicht für „Data Mining“, „Predictive Analytics“ oder „automatisierte Mustererkennung“.

Prof. Dr. Jan Dirk Roggenkamp und Prof. Dr. Frank Josef Braun, die eine von Digitalcourage und Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Verfassungsbeschwerde vertreten, ermuntern das Bundesverfassungsgericht in ihrer Erwiderung dagegen zu einer „Fortentwicklung“ seines Urteils aus dem Jahr 2010. Damals hatte das Gericht eine Vorratsdatenspeicherung noch „mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar“ angesehen.

Mehr als acht Jahre nach dieser Entscheidung habe sich die Situation dramatisch verändert. Heute werde „jeder Klick und jede Eingabe im Netz protokolliert“. Das Parlament „strebt schrittweise eine immer weiter reichende Erfassung und Registrierung der Freiheitswahrnehmung seiner Bürger ohne jeden Anlass an“. Es gelte, „ein Übergreifen des Prinzips einer permanenten, flächendeckenden Datensammlung ins Blaue hinein auf immer weitere Lebensbereiche“ zu verhindern. Das Bundesverfassungsgericht dürfe sich vom europäischen Niveau des Grundrechtsschutzes nicht „abhängen“ lassen.

Hintergrund: Dem Bundesverfassungsgericht liegen seit 2016 Verfassungsbeschwerden gegen das schwarz-rote Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vor, unter anderem eine von Digitalcourage und Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung unterstützte Beschwerde. Kurz vor Inkrafttreten der Speicherpflicht Mitte 2017 setzten Gerichte das Gesetz bis zur endgültigen Entscheidung wieder aus, weil es die Grundrechte der ohne Anlass betroffenen Bürger verletze. Das Bundesverfassungsgericht hat noch keinen Termin zur Verhandlung oder endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden bekannt gegeben.

Aus Sicht der im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung zusammengeschlossenen Datenschützer, Bürgerrechtler und Internetnutzer ist eine verdachtsunabhängige und wahllose Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten für viele Bereiche der Gesellschaft höchst schädlich: Sie beeinträchtigt vertrauliche Kommunikation in Bereichen, in denen Menschen auf Vertraulichkeit angewiesen sind (z.B. Kontakte zu Psychotherapeuten, Ärzten, Rechtsanwälten, Betriebsräten, Eheberatern, Kinderwunschzentren, Drogenmissbrauchsberatern und sonstigen Beratungsstellen) und gefährdet damit die körperliche und psychische Gesundheit von Menschen, die Hilfe benötigen, aber auch der Menschen aus ihrem Umfeld. Wenn Journalisten Informationen elektronisch nur noch über rückverfolgbare Kanäle entgegen nehmen können, gefährdet dies die Pressefreiheit und beeinträchtigt damit elementare Funktionsbedingungen einer freiheitlichen demokratischen Gesellschaft. Die verdachtsunabhängige und wahllose Vorratsdatenspeicherung schafft Risiken des Missbrauchs und des Verlusts vertraulicher Informationen über unsere persönlichen Kontakte, Bewegungen und Interessen. Telekommunikationsdaten sind außerdem besonders anfällig dafür, von Geheimdiensten ausgespäht zu werden und Unschuldige ungerechtfertigt strafrechtlichen Ermittlungen auszusetzen.

 
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