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November 2008 1 BvR 256, 263. 586/08 : Betr.: Verfassungsbeschwerde 1. 2. 3. 4. 5. 6-7. 8. -2- - Bevollmächtigten gegen die §§ 113a, 113b des Telekom munikationsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsuberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBI l 2007, 3198 ff.) -1 BvR 256/08 II. 1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. -3- - Bevol... gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBI l S. 3198 ff.) - 1 BvR 263/08 - 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. -4- 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. -5- 31. 32. 33. 34. 35. 37. - Bevollmächt... gegen die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaß-nahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBI l S. 3198 ff.) - 1 BvR 586/08 - -6- Bezug: Ihr Schreiben vom 1. April 2008 Anl.: Stellungnahmen des 1. Strafsenats sowie der Ermittlungsrichter IV und VI; dieses Schreiben nebst Anlagen (5-fach) Auf Ihre vorbezeichnete Anfrage hat der Ermittlungsrichter VI des Bundesgerichtshöfe die beiliegende Stellungnahme abgegeben. Im Übrigen haben die Strafsenate und Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mitgeteilt, mit den einschlägigen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen zu sein. Der Vorsitzende des 1. Strafsenats und der Ermittlungsrichter IV haben darüber hinaus Anlass gesehen, sich in - gleich lautenden - Stellungnahmen zur Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikations- Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten nach § 113a TKG „aus strafrechtlicher und strafprozessualer Sicht" zu äußern. Ich füge diese Stellungnahmen bei und merke an: Daran, dass die Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten, insbesondere solcher nach § 113a Abs. 3 und 4 TKG (E-Mail-Verkehr und Intemetnutzung), sowie die Möglichkeit des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf diese Daten (§ 100g Abs. 1 StPO, § 113b Abs. 1 Nr. 1 TKG) geeignete Maßnahmen darstellen, um Straftaten aufzuklären, vor allem auch solche, die unter Nutzung dieser Kommunikationsformen begangen wurden, werden jedenfalls im Grundsatz kaum Zweifel bestehen. Die Frage, ob der mit der Speicherung und der Weitergabe dieser Daten verbundene Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen in allen erfassten Fällen noch in einem angemessenen Verhältnis zu den - im Rechtsstaatsgebot verankerten - Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung steht, scheint mir damit freilich nicht beantwortet Ich habe keine Erkenntnisse, dass die Vorratsdatenspeicherung nach § 113a Abs. 3 und 4 TKG sowie die Erhebung der entsprechenden Daten durch die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich derart verbesserte Möglichkeiten bei der Aufklärung von Straftaten bieten, wie dies vom 1. Strafsenat und vom Ermittlungsrichter IV angenommen wird. Insofern können sich Zweifel daraus ergeben, dass die Inhalte der Kommunikation stets -7- von der Datenerhebung ausgeschlossen und auch das Erstellen so genannter Surfprotokolle, also die Feststellung, welche Internetseiten von einem bestimmten Anschluss aus besucht wurden, nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass die Nutzung bestimmter Internetprotokolladressen, Anschlusskennungen oder E-Mail-Postfächer für sich nichts Zwingendes darüber aussagt, wer tatsächlich an der jeweiligen Telekommunikation beteiligt war. Die Verkehrsdaten können daher auch leicht in die Irre führen. Sie haben stets nur eine mehr oder weniger starke Indizwirkung für die Person des jeweiligen Nutzers und bedürfen immer der Untermauerung durch andere Ermittlungsergebnisse, um zu einem tragfähigen Beweis für die Person des Kommunikationsteilnehmers zu gelangen (besonders problematisch bspw. bei der Nutzung von Internetcafes}. Der Wertung, dass ohne die Möglichkeit der Speicherung und Erhebung der genannten Daten die Nutzung des Internets zu einem „rechtsfreien Raum" würde, könnte ich mich nicht anschließen. Einzelne Bereiche sozialen Verhaltens sind nicht deshalb rechtsfreie Räume, weil von ihrer präventiven Überwachung abgesehen wird. (Prof. Dr. Tolksdorf) Bundesgerichtshof 1. Strafsenat - Der Vorsitzende- Bondesgerichtshof- 76125 Karteruhe Anden Herrn Präsidenten des Bundesgerichtshofs im Hause Aktenzeichen Durchwahl Ihr Zeichen Karlsruhe, 30. September 2008 1 ARs S/08 S (0721) 159- VRG'06/2008 (bei Antwort bitte angeben)' . . - den Damen und Herren Vorsitzenden der Strafsenate 2 bis 5 nachrichtlich - Betreff; Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 - Bezug: Ihre Schreiben vom 18. April 2008 und vom 16. Mai 2008 - VRG 06/2008 - Sehr geehrter Herr Präsident, mit den die das Verfahren betreffenden einschlägigen Rechtsfragen war und ist der Senat nicht befasst. Ungeachtet dessen soll hinsichtlich des Gegenstands der Verfassungsbeschwerde, der Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten nach § 113a TKG, aus strafrechtlicher und strafprozessualer Sicht auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen werden: Hausanschrift: Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale); Telefax; Hen-enstr. 45a (0721)159-0 (0721)159-76133 Karlsruhe -2- 1. Bedeutung der Vorschrift des § 113a TKG: Mit der Verbreitung der Mobiltelefone und deren Zusatzdiensten SMS (Short' Message Service) und MMS (Multimedia Messaging Service), vor allem dem nicht mehr aufzuhaltenden „Siegeszug" des Internets mit E- Mail, Messengerdiensten und Internet-Telefonie ist Telekommunikation inzwischen Grundlage nahezu jeder zwischenmenschlichen Kommunikation geworden - sowohl hinsichtlich privater als auch geschäftlicher Kontakte. Nicht verwunderlich ist daher, dass schon sehr bald und in zunehmendem Umfang auch Straftäter das Internet , für ihre Zwecke entdeckt haben und verwenden. Dabei kommt diesen Nutzern entgegen, dass wegen des Schutzes aus Art 10 GG für diese Kommunikationsformen und aus Gründen des Datenschutzes Einzelheiten und Daten solcher Kommunikation nur sehr eingeschränkt und allenfalls kurzzeitig für genau festgelegte Zwecke gespeichert.werden durften. Dies hatte in der Mehrzahl der Fälle zur Folge, dass nach mittels Telekommunikation begangenen Straftaten Daten dieser Kommunikation, welche eine Identifizierung des Täters evtl. ermöglicht hätten, regelmäßig bereits gelöscht waren, wenn Ermittlungsbehörden nach einer Strafanzeige eine entsprechende Auskunft einholen wollten. 2. Speicherungszwecke: Festlegungen zum Zweck der Speicherung, nämlich die Sicherstellung der Verfügbarkeit der in § 113a TKG genannten Daten für die Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr sowie der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sind in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr ergibt sich die Verwendungsregelung aus § 113b S. 1 Hs. 1 TKG (vgl. hierzu Beck'scher OK-StPO/Graf§113bTKGRn4ff.). : 3. Speicherungsumfang: a. Der Umfang der zu speichernden Daten ergibt sich, je nach Telekommunikationsdienst, aus den Regelungen des § 113a Abs 2 bis 8 TKG. Danach betrifft die Speicherungsverpflichtung nur Verkehrs- und teilweise Bestandsdaten (bspw. Auskunft nach dynamischer IP-Adresse, vgl § 100a StPÖ Rn 15), -3- nicht aber Inhaltsdaten einer Telekommunikation (vgl. Abs. 8). Außerdem werden nur die ausdrücklich genannten Dienste, also Telefondienste (Abs. 2), elektronische Post (Abs. 3) und Intemetzugangsdienste (Abs. 4) von der Speicherungsverpflichtung erfasst (vgl. hierzu insgesamt Graf aaO § 113a TKG Rn 7 ff.). b. Weiterhin besteht auch nur dann eine Speicherungsverpflichtung, sofern die genannten Daten beim jeweiligen Erbringer von Telekommunikationsdiensten erzeugt werden, diese also im System bereits vorliegen, oder von ihm weiterverarbeitet werden (Abs. 1 S 1). Eine Pflicht, solche Daten allein zum Zweck der Speicherung zu erzeugen, gibt es demgegenüber nicht. c. Der Umfang der Datenspeicherungsverpflichtung hängt von der Art der Telekommunikation ab, wobei im Bereich der Internetnutzung nur der Beginn und das Ende der Nutzung sowie die dabei vom Provider zugeteilte Internet-Protokolladresse (IP) und die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, äbgespeichert werden sollen (§ 113a Abs. 4 TKG). Insbesondere Rückschlüsse Über die inhaltliche Nutzung des Internets, etwa auch die Art der besuchten Informationsangebote, sind danach ausgeschlossen. Außerdem sind wegen der inzwischen allgemein üblichen Nutzung des Internets über sog. Flatrate-Verträge aus den gespeicherten Daten in aller Regel nicht einmal mehr Informationen ableitbar, wie oft und wie lange ein Nutzer das Internet benutzt (hat); denn bei Flatrate-Angeboten sind die das Netzsignal empfangenden Netzanschlussgeräte (Router) so eingestellt, dass diese meist 24 Stunden lang täglich die Datenleitung aufrecht erhalten und nur einmal innerhalb von 24 Stunden eine technisch bedingte kurze Zwangsunterbrechung stattfindet. d. Der Speicherungsumfang bei öffentlich zugänglichen E-Mail-Diensten be- • trifft im Wesentlichen die Kennungen des elektronischen Postfachs des Absenders und jedes Empfängers der Nachricht sowie die Internetproto- -4- koIl-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage und die Zeitpunkte der Nutzungen des Dienstes (§ 113a Abs. 3 TKG). Auch insoweit werden jedoch die Inhalte der verschickten und empfangenen E-Mails von einer Speicherung nicht betroffen. Dass die Speicherung allerdings zusätzliche (nicht inhaltliche) Details umfasst, beruht auf den aktuellen technischen Gegebenheiten der E-Mail-Kommunikation, welche in verschiedenen Phasen verläuft (vgl. Graf aaO § 100a StPO Rn 27), und den unterschiedlichen Möglichkeiten des Zugriffs auf den E-Mail-Verkehr; denn Zugriff ist dabei bereits schon die Kenntnisnahme der Kopfzeilen (hea-der) von eingegangenen E-Mails, unabhängig davon, ob dieser Zugriff per Webmail erfolgt oder durch Abfrage bzw. Herunterladen mit einem speziellen E-Mail-Programm (§ 113a Abs. 3 Nr. 3 TKG). Insbesondere ist auch die Speicherung der Internetprotokoll-Adressen erforderlich, weil die jeweils übermittelte E-Mail-Adresse ohne größeren Aufwand oder besondere technische Kenntnisse - auch durch Verwendung von Zusatzprogrammen - verändert werden kann und teilweise vom Anbieter des E-Mail-Dienstes die Richtigkeit der Adress-Angaben nicht überprüft wird. Unter solchen Umständen wäre ohne gleichzeitige Speicherung der IP- Adresse die Rückverfolgbarkeit von E-Mails unmöglich oder zumindest aber erheblich erschwert. e. Schließlich gilt sowohl für die Speicherung bei E-Mail-Diensten wie auch für Intemetnutzung für die jeweiligen Anbieter eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2009, in welcher sie der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung noch nicht zwingend nachkommen müssen (§ 150 Abs. 12bTKG). 4. Praktische Bedeutung der Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten: Mit der nahezu flächendeckenden Verbreitung des Internets und dessen Diensten wird inzwischen nicht nur ein großer Teil der Kommunikation geführt. Vielmehr werden immer Öfter auch alltägliche Geschäfte, Bestellungen und Einkäufe, aber auch Geldtransfers, mittels dieses Mediums erledigt. Zunehmend legen auch Straftäter diese Bereiche ihrem Handeln zugrunde. -5- Auf Grund der regelmäßig nur elektronisch erfolgten Abschlüsse fehlt jedoch der sonst übliche Kontakt zwischen den Parteien bzw. den Kommunikationsteilnehmern. Elektronische Kommunikation verfügt weder über besondere Merkmale (bspw. Stimme, Briefpapier oder Druckvorlagen, postalische Hinweise auf den Absender) noch ist diese sonst konkret zuordenbar, weil Schriftart und die konkrete Darstellung von den technischen Voraussetzungen auf der Empfängerseite abhängen und auch diesen technischen Möglichkeiten entsprechen. Sofern keine anderen Merkmale vorhanden sind (bspw. Name, Adresse oder Kontoverbindung), wobei diese auch gefälscht sein können oder falls das angegebene Kontp aus Gefälligkeit von einem Dritten zur Verfügung gestellt oder sich auf andere Weise eine Zugangsmöglichkeit verschafft wurde (bspw. durch Phishing), kann eine nähere Eingrenzung eines eventuellen Straftäters nur mittels der Identifizierung des benutzten Kommunikationsanschlusses erfolgen. Grundlage hierfür ist die zu einer bestimmten Zeit zugewiesene eindeutige IP-Nummer, welche aber bis zur Einführung der Speicherverpflichtung des § 113a TKG nur beim Vorliegen spezieller Berechtigungen (vgl. §§ 96 ff. TKG) über Ende der Verbindung hinaus verwendet und damit auch gespeichert werden durften (§ 96 Abs. 2 TKG). Handelte es sich bei Straftaten, welche im oder unter Benutzung des Internets begangen wurden, nicht um solche, die durch zufällig „auf Intemetstrei-fe" befindliche Ermittlungspersonen beobachtet wurden, sondern Bürger betrafen, welche die Tat als solche nicht sofort realisierten, waren die zur Identifizierung erforderlichen IP-Nummern in den letzten Jahren bereits nach ein bis zwei Tagen gelöscht gewesen. Eine Strafverfolgung war gerade bei Vermögensdelikten, aber auch bei kinderpornograuschen Taten deshalb zumeist nicht mehr möglich. Letztlich ergab sich für solche Taten auf diese Weise eine Art „rechtsfreier Raum". Geschickt handelnde Täter, welchen es gelang, ihre Opfer zumindest einige Tage hinzuhalten, konnten damit sicher sein, dass IP- Nummem nicht mehr einen Anschluss zugeordnet werden konnten -6- und damit eine Identifizierung vielfach ausgeschlossen war. Mit der Speicherverpflichtung des § 113a TKG sollte diese Problematik bei der Ermittlung von Straftätem gelöst werden. Sofern eine Speicherung nicht mehr vorgenommen werden könnte und müsste, würde sich erneut eine nicht unerhebliche Lücke für Ermittlungen auftun. Für geschickte Straftäter gäbe es bei Benutzung des Internets fast kein Risiko einer Entdeckung bzw. Identifizierung. Das erneute und nachhaltige Entstehen eines rechtsfreien Raumes -jedenfalls bezüglich kleiner und mittlerer Kriminalität - wäre die unausweichliche Konsequenz. Mit freundlichen Grüßen (tfack) Der Ermittlungsrichter IV des Bundesgerichtshofs per Epnfttlunasricriter des Bundesaeriefti Herrn Präsidenten des Bundesgerichtshofs im Hause Aktenzeichen Durchwahl Ihr Zeichen Karlsruhe, den 30. Sept. 2008 4 ARs 1/08 »(0721)159- - VRG 06/2008 (bei Antwort bitte angeben) • . - ' Betreff: Anfrage des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 -1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 -Bezug: Ihre Schreiben vom 18. April 2008 und vom 16. Mai 2008 - VRG 06/2008 Mit den die das Verfahren betreffenden einschlägigen Rechtsfragen war und bin ich als Ermittlungsrichter nicht befasst. Ungeachtet dessen soll hinsichtlich des Gegenstands der Verfassungsbeschwerde; der Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten nach § 113a TKG, aus strafrechtlicher und strafprozessualer Sicht auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen werden: 1. Bedeutung der Vorschrift des § 113a TKG: Mit der Verbreitung der Mobiltelefone und deren Zusatzdiensten SMS (Short Message Service) und MMS (Multimedia Messaging Service), vor allem dem nicht mehr aufzuhaltenden „Siegeszug" des Internets mit E- Mail, Messengerdiensten und Internet-Telefonie ist Telekommunikation inzwischen Grundlage nahezu jeder zwischenmenschlichen Kommunikation geworden - sowohl hinsichtlich privater als auch geschäftlicher Kontakte. Nicht verwunderlich ist daher, dass schon sehr bald und in zunehmendem Umfang auch Straftäter das Internet für ihre Zwecke entdeckt haben und verwenden. Dabei kommt diesen Nutzern entgegen, dass wegen des Schutzes aus Art 10 GG für diese Kommunikations- Hausanschrift: Internet-, und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale): Telefax: Herrenstr. 45a (07 21) 159 - 0 (07 21) 1 59 -76133 Karlsruhe -2- formen und aus Gründen des Datenschutzes Einzelheiten und Daten solcher Kommunikation nur sehr eingeschränkt und allenfalls kurzzeitig für genau festgelegte Zwecke gespeichert werden durften. Dies hatte in der Mehrzahl der Fälle zur Folge, dass nach mittels Telekommunikation begangenen Straftaten Daten dieser Kommunikation, welche eine Identifizierung des Täters evtl. ermöglicht hätten, regelmäßig bereits gelöscht waren, wenn Ermittlungsbehörden nach einer Strafanzeige eine entsprechende Auskunft einholen wollten. 2. Speicherungszwecke: Festlegungen zum Zweck der Speicherung, nämlich die Sicherstellung der Verfügbarkeit der in § 113a TKG genannten Daten für die Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr sowie der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sind in dieser Vorschrift nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr ergibt sich die Verwendungsregelung aus § 113b S. 1 Hs. 1 TKG (vgl. hierzu Beck'scher OK-StPO/Graf § 113b TKG Rn 4 ff.}. 3. Speicherungsumfang: a. Der Umfang der zu speichernden Daten ergibt sich, je nach Telekommunikationsdienst, aus den Regelungen des § 113a Abs 2 bis 8 TKG. Danach betrifft die Speicherungsverpflichtung nur Verkehrs- und teilweise Bestandsdaten (bspw. Auskunft nach dynamischer IP-Adresse, vgl § 100a StPO Rn 15), nicht aber Inhaltsdaten einer Telekommunikation (vgl Abs 8). Außerdem werden nur die ausdrücklich genannten Dienste, also Telefondienste (Abs 2), elektronische Post (Abs 3) und Intemetzugangs- dienste (Abs. 4) von der Speicherungsverpflichtung erfasst (vgl. hierzu insgesamt Graf aaO § 113a TKG Rn 7 ff.}. b. Weiterhin besteht auch nur dann eine Speicherungsverpflichtung, sofern die genannten Daten beim jeweiligen Erbringer von Telekommunikationsdiensten erzeugt werden, diese also im System bereits vorliegen, oder von ihm weiterverarbeitet werden (Abs. 1 S 1). Eine Pflicht, solche Daten -3- allein zum Zweck der Speicherung zu erzeugen, gibt es demgegenüber nicht. c. Der Umfang der Datenspeicherungsverpflichtung hängt von der Art der Telekommunikation ab, wobei im Bereich der Internetnutzung nur der Beginn und das Ende der Nutzung sowie die dabei vom Provider zugeteilte Intemet-ProtokoIIadresse (IP) und die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, abgespeichert werden sollen (§ 113a Abs. 4 TKG). Insbesondere Rückschlüsse über die inhaltliche Nutzung des Internets, etwa auch die Art der besuchten Informationsangebote, sind danach ausgeschlossen. Außerdem sind wegen der inzwischen allgemein üblichen Nutzung des Internets über sog. Flatrate-Verträge aus den gespeicherten in aller Regel nicht einmal mehr Informationen ableitbar, wie oft und wie lange ein Nutzer das Internet benutzt (hat); denn bei Flatrate-Angeboten sind die das Netzsignal empfangenden Netzanschlussgeräte (Router) so eingestellt, dass diese meist 24 Stunden lang täglich die Datenleitung aufrecht erhalten und nur einmal innerhalb von 24 Stunden eine technisch bedingte kurze Zwangsunterbrechung stattfindet. d. Der Speicherungsumfang bei öffentlich zugänglichen E-Mail-Diensten betrifft im Wesentlichen die Kennungen des elektronischen Postfachs des Absenders und jedes Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage und die Zeitpunkte der Nutzungen des Dienstes (§ 113a Abs. 3 TKG). Auch insoweit werden jedoch die Inhalte der verschickten und empfangenen E- Mails von einer Speicherung nicht betroffen, Dass die Speicherung allerdings zusätzliche (nicht inhaltliche) Details umfasst, beruht auf den aktuellen technischen Gegebenheiten der E-Mail-Kommunikation, welche in verschiedenen Phasen verläuft (vgl. Graf aaO § 100a StPO Rn 27), und den unterschiedlichen Möglichkeiten -4- des Zugriffs auf den E-Mail-Verkehr; denn Zugriff ist dabei bereits schon die Kenntnisnahme der Kopfzeilen (header) von eingegangenen E- Mails, unabhängig davon, ob dieser Zugriff per Webmail erfolgt o-der durch Abfrage bzw. Herunterladen mit einem speziellen E-Mail-Programm (§ 113a Abs. 3 Nr. 3 TKG). Insbesondere ist auch die Speicherung der Intemetprotokoll-Adressen erforderlich, weil die jeweils übermittelte E- Mail-Adresse ohne größeren Aufwand oder besondere technische Kenntnisse - auch durch Verwendung von Zusatzprogrammen - verändert werden kann und teilweise vom Anbieter des E-Mail-Dienstes die Richtigkeit der Adress- Angaben nicht überprüft wird. Unter solchen Umständen wäre ohne gleichzeitige Speicherung der IP-Adresse die Rückverfolgbarkeit von E- Mails unmöglich oder zumindest aber erheblich erschwert. . e. Schließlich gilt sowohl für die Speicherung bei E-Mail-Diensten wie auch für Internetnutzung für die jeweiligen Anbieter eine Übergangsfrist bis zum 1.1.2009, in welcher sie der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung noch nicht zwingend nachkommen müssen (§ 150 Abs. 12b TKG). 4. Praktische Bedeutung der Verpflichtung zur Speicherung von Verkehrsdaten Mit der nahezu fläche n deckenden Verbreitung des Internets und dessen Diensten wird inzwischen nicht nur ein großer Teil der Kommunikation geführt. Vielmehr werden immer öfter auch alltägliche Geschäfte, Bestellungen und Einkaufe, aber auch Geldtransfers, mittels dieses Mediums erledigt. Zunehmend legen auch Straftäter diese Bereiche ihrem Handeln zugrunde. Auf Grund der regelmäßig nur elektronisch erfolgten Abschlüsse fehlt jedoch der sonst übliche Kontakt zwischen den Parteien bzw. den Kommunikations-teilnehmem. Elektronische Kommunikation verfügt weder über besondere Merkmale (bspw. Stimme, Briefpapier oder Druckvorlagen, postalische Hin- -5- weise auf den Absender) noch ist diese sonst konkret zuordenbar, weil Schriftart und die konkrete Darstellung von den technischen Voraussetzungen auf der Empfängerseite abhängen und auch diesen technischen Möglichkeiten entsprechen. Sofern keine anderen Merkmale vorhanden sind (bspw. Name, Adresse oder Kontoverbindung^, wobei diese auch gefälscht sein können oder falls das angegebene Konto aus Gefälligkeit von einem Dritten zur Verfügung gestellt oder sich auf andere Weise eine Zugangsmöglichkeit verschafft wurde (bspw. durch Phishing), kann eine nähere Eingrenzung eines eventuellen Straftäters nur mittels der Identifizierung des benutzten Kommunikationsanschlusses erfolgen. Grundlage hierfür ist die zu einer bestimmten Zeit zugewiesene eindeutige IP-Nummer, welche aber bis zur Einführung der Speicherverpflichtung des § 113a TKG nur beim Vorliegen spezieller Berechtigungen (vgl. §§ 96 ff. TKG) über Ende der Verbindung hinaus verwendet und damit auch gespeichert werden durften (§ 96 Abs. 2 TKG), Handelte es sich bei Straftaten, welche im oder unter Benutzung des Internets begangen wurden, nicht um solche, die durch zufällig „auf Intemetstrei-fe" befindliche Ermittlungspersonen beobachtet wurden, sondern Bürger betrafen, welche die Tat als solche nicht sofort realisierten, waren die zur Identifizierung erforderlichen IP-Nummem in den letzten Jahren bereits nach ein bis zwei Tagen gelöscht gewesen. Eine Strafverfolgung war gerade bei Vermögensdelikten, aber auch bei kinderpomografIschen Taten deshalb zumeist nicht mehr möglich. Letztlich ergab sich für solche Taten auf diese Weise eine Art „rechtsfreier Raum". Geschickt handelnde Täter, welchen es gelang, ihre Opfer zumindest einige Tage hinzuhalten, konnten damit sicher sein, dass IP- Nummem nicht mehr einen Anschluss zugeordnet werden konnten und damit eine Identifizierung vielfach ausgeschlossen war. Mit der Speicherverpflichtung des § 113a TKG sollte diese Problematik bei der Ermittlung von Straftätem gelöst werden. Sofern eine Speicherung nicht mehr vorgenommen werden könnte und müsste, würde sich erneut eine nicht -6- unerhebliche Lücke für Ermittlungen auftun. Für geschickte Straftäter gäbe es bei Benutzung des Internets fast kein Risiko einer Entdeckung bzw. Identifizierung. Das erneute und nachhaltige Entstehen eines rechtsfreien Raumes - jedenfalls bezüglich kleiner und mittlerer Kriminalität - wäre die unausweichliche Konsequenz. (Dr. lürgerl Graf/ Der Ermittlungsrichter VI des Bundesgerichtshofs Der Eimitaunosnchterdes Bundesgerichtshofs-76125 Karlsruhe An den Herrn Präsidenten des Bundesgerichtshofs im Hause Aktenzeichen Durchwahl . Ihr Zeichen Karlsruhe, 29. September 2008 VRG 06/2008 «(0721)159-(bei Antwort bitte angeben) Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 18. April 2008 zu dem Ersuchen des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 -1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08 - gebe ich folgende Stellungnahme ab: In der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters VI sind in drei Ermittlungsverfahren - geführt wegen des Verdachts der Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung, der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten sowie der Rädelsführerschaft bzw. Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung gemäß § 129 b Abs. 1 i.V.m. § 129 a Abs. 1 StGB u.a. - insgesamt 15 Beschlüsse getroffen worden, die sich auf die in § 113 a TKG bezeichneten Datenspeicherungen bezogen haben. Dabei sind die in der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 11, März 2008 aufgestellten Kautelen beachtet worden. (Prof. Dr. Sander) Hausanschrift: interne!- und E-Mail-Adresse; Telefon (Zentrale!; lejgfax; Herrenstr. 45a (0721)159-0 (0721)159-76133 Karlsruhe