Vorratsdatenspeicherung: Stellungnahme des Generalanwalts lässt zweites Verfahren erwarten (14.10.) |
Der zuständige Generalanwalt hat heute eine Stellungnahme gegenüber dem
Europäischen Gerichtshof abgegeben, wonach die EU-Richtlinie zur
Vorratsdatenspeicherung formal ordnungsgemäß beschlossen worden sei.[1] Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung weist darauf hin, dass die vom Generalanwalt beurteilte Klage der irischen Regierung nur formale Fragen betrifft und die Verletzung der Grundrechte durch die anlasslose Erfassung des Telekommunikations- und Bewegungsverhaltens der gesamten Bevölkerung nicht zum Gegenstand hat.[2] Falls der Gerichtshof tatsächlich dem Generalanwalt folgen und die irische Klage abweisen sollte, wird er in einem zweiten Verfahren auf Vorlage des Bundesverfassungsgerichts die EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten überprüfen müssen. In Deutschland steht unterdessen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung an, der sich insbesondere gegen die ab 01.01.2009 erstmals vorgesehene Pflicht zur Vorratsspeicherung bei Internetzugängen, Anonymisierungsdiensten und E-Mail richtet.[3] Die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde von über 34.000 Bürgerinnen und Bürgern wird voraussichtlich erst ergehen, nachdem der Europäische Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umfassend geprüft hat. Fußnoten: |
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