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Verfassungsgericht stoppt Vorratsdatenspeicherung in Rumänien (13.10.2009) Print E-mail

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt die Entscheidung des rumänischen Verfassungsgerichthofs vom 08.10.2009, der die verdachtslose und flächendeckende Aufzeichnung der Telekommunikationsverbindungen und Handystandorte der gesamten Bevölkerung wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses als verfassungswidrig verworfen hat. Der Arbeitskreis fordert FDP, CDU und CSU nun nachdrücklich auf, in ihrem Koalitionsvertrag die umgehende Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung zu vereinbaren.

Am 08.10.2009 hat das rumänische Verfassungsgericht das dortige Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wegen Verletzung von Art. 28 der rumänischen Verfassung, der das Fernmeldegemeimnis garantiert, aufgehoben (Az. 788 D / 2009).[1] Das Gericht entschied, das Fernmeldegeheimnis dürfe nur aufgrund eines konkreten Verdachts beschränkt werden und nicht allgemein für die gesamte Bevölkerung.[2] Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

„Auch hierzulande müssen FDP, CDU und CSU dringend Konsequenzen aus dem Urteil ziehen und die völlig unverhältnismäßige und verfassungwidrige Totalprotokollierung der Telekommunikation der gesamten Bevölkerung jetzt umgehend abschaffen“, erklärt Florian Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. „Die Koalitionsverhandlungen müssen als Chance hierfür genutzt werden, denn eine flächendeckende Vorratsdatenspeicherung behindert vertrauliche Kontakte zu Beratungseinrichtungen, Journalisten und Geschäftspartnern sowie das politische Engagement von Bürgern und Bürgerinnen. Wer sich beobachtet fühlt, wird sein Verhalten vorsorglich anpassen, so dass unser demokratisches Miteinander unterminiert wird“, so Altherr.

„Die Vorstellung konservativer Innenpolitiker, bei der Vorratsdatenspeicherung solle bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alles beim Alten bleiben, ist völlig inakzeptabel“, bekräftigt Werner Hülsmann, Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung für Datenschutz. „Hinter der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kann sich die Politik nicht verstecken, wie das Urteil aus Rumänien zeigt. Mit dem Verbot anonymer Handykarten, dem effektiven Verbot echter Anonymisierungsdienste und der Freigabe von Vorratsdaten selbst für Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 113 Telekommunikationsgesetz) sprengt Deutschland den Rahmen der EU-Richtlinie bei weitem.“

 
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