EuGH-Generalanwalt: Die Quadratur des Kreises der Vorratsdatenspeicherung (20.07.2016) |
Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (AK-Vorrat) kritisiert die Stellungnahme des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung in Schweden und Großbritannien. Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe könne eine nationale Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten mit dem Unionsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Unter anderem sei ein angemessenes Verhältnis der Überwachungsmaßnahme zur Bekämpfung schwerer Kriminalität ausschlaggebend. Außerdem dürfe es kein milderes probates Mittel geben, mit dem der gleiche Zweck erfüllt werden kann. Eine generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung zur Bekämpfung schwerer Straftaten müsse „absolut notwendig“ sein.
Hintergrund: Die Verfassungsgerichte von Schweden und in
Großbritannien haben Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung in ihren
jeweiligen Ländern an den Europäischen Gerichtshof weitergegeben. Es
soll geklärt werden, ob die nationalen Gesetze überhaupt EU-konform
sind. Der Generalanwalt des EuGH hat diesbezüglich eine erste
Stellungnahme veröffentlicht. Eine Entscheidung des EuGH wird in ein
paar Monaten erwartet.
Die Grundrechteorganisation Digitalcourage, Mitglied im AK-Vorrat, wird noch in diesem Jahr eine Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung einreichen.
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