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Bundestagsgutachten: Grundrechtskonformität einer Vorratsdatenspeicherung nicht sicherzustellen Drucken E-Mail

26.04.2011 -- Ein heute veröffentlichtes Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom Februar 2011 zur Vereinbarkeit der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung mit der Europäischen Grundrechtecharta kommt zu dem Ergebnis, es lasse sich "zweifelsfrei keine Ausgestaltung dieser Richtlinie umschreiben, die eine Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta sicherstellte." Es habe sich gezeigt, dass sich "die Erfolge der Vorratsdatenspeicherung in einem sehr kleinen Rahmen halten." Aufgrund der durch die Vorratsdatenspeicherung nur "marginal" verbesserten Aufklärungsquote gelangt das Gutachten zu dem Schluss: "Zweck und Mittel stehen hier zumindest nicht in einem ausgewogenen Verhältnis." 

"Das Bundestags-Rechtsgutachten bestätigt unsere Auffassung, dass die 2006 beschlossene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung der anstehenden Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof nicht standhalten wird", erklärt Uli Breuer vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. "Die EU muss dieses Experiment jetzt sofort abbrechen und den völlig unverhältnismäßigen Zwang zur Totalspeicherung aller Verbindungsdaten der gesamten Bevölkerung durch ein Verfahren zur gezielten Aufbewahrung der Daten Verdächtiger ersetzen."

"Für jeden Rechtsstaat ist bei der Gesetzgebung das Gebot der Verhältnismäßigkeit bindend", ergänzt Kai-Uwe Steffens vom Arbeitskreis. "Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat nun festgestellt, dass die Vorratsdatenspeicherung mit diesem Übermaßverbot nicht vereinbar ist. Daher sollte sich die Bundesrepublik nun für ein EU-weites Verbot dieses Überwachungswerkzeugs einsetzen."

Es folgt ein wörtlicher Auszug aus dem Bundestags-Rechtsgutachten:

"Die somit durch die Vorratsdatenspeicherung bislang nur marginal um 0,006 % verbesserte Aufklärungsquote könnte daran zweifeln lassen, ob die Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung einer Überprüfung auf ihre Angemessenheit hin standhalten kann. Zweck und Mittel stehen hier zumindest nicht in einem ausgewogenen Verhältnis.

[...] An der Vereinbarkeit der RL 2006/24/EG mit der von ihr vorgesehenen Verpflichtung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der berufs- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit bestehen Zweifel. Die Geeignetheit der Regelung lässt sich im Hinblick auf den abstrakt-generellen Beurteilungsmaßstab bejahen. Auch die Erforderlichkeit könnte man unter dem Aspekt, dass die anlasslose Speicherung umfangreicher und somit sicherer und effektiver ist als eine verdachtsbegründete Speicheranordnung im Einzelfall, bejahen. Problematisch dürfte indes die Angemessenheit der Regelung unter dem Gesichtspunkt der Zweck-Mittel-Relation sein. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Bewertung der Kommission, die vermutlich tragfähige Daten über die Erfolgsaussichten der Vorratsspeicherung enthalten wird, könnte die Regelung in ihrer momentanen Ausgestaltung unangemessen in das Gemeinschaftsgrundrecht der berufs- und wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu Lasten der Telekommunikationsanbieter eingreifen. Gemessen an dem derzeitigen Diskussionsstand zur Richtlinie 2006/24/EG und zur Auslegung der GRChr sowie der bestehenden Umsetzungsspielräume der Mitgliedstaaten lässt sich zweifelsfrei keine Ausgestaltung dieser Richtlinie umschreiben, die eine Vereinbarkeit mit der GRCh sicherstellte."

Das Rechtsgutachten des Bundestages ist abrufbar unter: http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/rechtsgutachten_grundrechtecharta.pdf

 
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