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Vorratsdatenspeicherung bezeichnet die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung von elektronischen Kommunikationsvorgängen, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung sei die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung von schweren Straftaten.

Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren. In dem Maße, in dem die Kommunikation über elektronische Medien zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Zur Begründung gab das Gericht an, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien.[1] Eine Vorratsdatenspeicherung verstoße allerdings nicht generell gegen das Grundgesetz.

Erforderlichkeitsgrundsatz

Eine anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat verstößt nach geltendem Recht gegen den sogenannten Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden.

Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation

In der politischen Diskussion wird der Begriff Vorratsdatenspeicherung mittlerweile synonym zur Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, die für Abrechnungszwecke erhobenen Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist, 6 Monate), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können.

Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt wird und somit kritische Berichterstattung erschwert wird. Dies käme faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit gleich. Auch die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten und Ärzten und das Seelsorge- bzw. Beichtgeheimnis von ordinierten Geistlichen sind davon betroffen.

Nach bisherigem Recht müssen die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken.[2] Zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sind beispielsweise Standortdaten, IP-Adressen im Falle von Flatrates und E-Mail-Verbindungsdaten. Abrechnungsdaten waren bis 2007 auf Wunsch des Kunden mit Rechnungsversand zu löschen.[3] Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden. In einem Urteil vom 7. Dezember 2005 hat das Landgericht Darmstadt T-Online eine über die Dauer der Verbindung hinausgehende Speicherung der Verkehrsdaten verboten.[4] Seither speicherten die meisten Provider IP-Adressen nur noch wenige Tage lang, wie eine Umfrage des Online-Magazins Telepolis zeigt.[5]

Der 15. Deutsche Bundestag lehnte in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss[6] eine Mindestspeicherfrist und damit die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich ab. Er forderte die Bundesregierung auf, sich auch auf EU-Ebene in diesem Sinne zu verhalten.

Allerdings forderte der 16. Deutsche Bundestag am 15. Februar 2006 die Bundesregierung auf, den sogenannten Kompromissvorschlag für eine EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition gegen die Stimmen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.[7]

Europäische Richtlinie

Lange wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann (wofür es nicht die erforderliche Einstimmigkeit[8] in der EU gab) oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, beispielsweise über eine EG-Richtlinie.

Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europäische Parlament schließlich mit den Stimmen der Christdemokraten und der Sozialdemokraten mit 378 Stimmen (197 Gegenstimmen, 30 Enthaltungen) für die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der entscheidenden Lesung lagen nur drei Monate. Damit ist es das bisher schnellste Gesetzgebungsverfahren in der EU-Geschichte. Kritiker bemängeln eine dadurch fehlende Debattiermöglichkeit.

Am 21. Februar 2006 stimmte der Rat ohne weitere Aussprache durch die Innen- und Justizminister mehrheitlich für die Richtlinie; die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten gegen die Richtlinie. Gegner dieser Entscheidung wie der irische Justizminister bezweifelten die Rechtsgrundlage; Irland reichte am 6. Juli 2006 gegen die Richtlinie Klage (Az. C-301/06) vor dem Europäischen Gerichtshof ein.[9] Zur Begründung gab Irland an, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und dürfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. Am 10. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Klage ab.[10] Es sei die richtige Rechtsgrundlage gewählt worden, weil die Richtlinie schwerpunktmäßig dazu diene, die Anbieter vor unterschiedlichen Speicherpflichten innerhalb der EU zu schützen. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof jedoch klar, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“

Nun hat der irische High Court angekündigt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den EU-Grundrechten vereinbar sei.[11]

Umsetzung in Deutschland

Das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ regelte vom 01. Januar 2008 bis zum 02. März 2010 die Vorratsdatenspeicherung.

Verabschiedung des Gesetzes 2007

Am 9. November 2007 haben die Abgeordneten des deutschen Bundestages in namentlicher Abstimmung mit 366 Ja-Stimmen, diese stammten ausschließlich von Mitgliedern der Parteien CDU/CSU und SPD,[12] das Gesetz beschlossen. Am 30. November 2007 stimmte der Bundesrat der Vorratsdatenspeicherung zu.[13] Am 26. Dezember 2007 unterzeichnete Bundespräsident Horst Köhler das umstrittene Gesetz zur Telefonüberwachung. Am 31. Dezember 2007 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt.[14]

Die SPD-Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer, Niels Annen, Axel Berg, Lothar Binding, Marco Bülow, Siegmund Ehrmann, Gabriele Frechen, Martin Gerster, Renate Gradistanac, Angelika Graf, Gabriele Groneberg, Gabriele Hiller-Ohm, Christel Humme, Josip Juratovic, Anette Kramme, Ernst Kranz, Jürgen Kucharczyk, Katja Mast, Matthias Miersch, Rolf Mützenich, Andrea Nahles, Ernst Dieter Rossmann, Bernd Scheelen, Ewald Schurer, Wolfgang Spanier und Ditmar Staffelt haben am 9. November 2007 nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Erklärung abgegeben, wieso sie für den Gesetzesentwurf gestimmt haben:

„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“

Deutscher Bundestag[15]

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion stimmt dieser Rechtfertigung jedoch nicht zu:

„Vorratsdatenspeicherung hat mit Terrorismusbekämpfung relativ wenig zu tun. Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe.“

Dieter Wiefelspütz[16]

Inhalt des Gesetzes

Nach dem Gesetz mussten die folgenden Daten sechs und durften maximal sieben Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:

  1. Anbieter von Telefondiensten einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten speichern
    1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses
    2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
    3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst
    4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
      1. die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss
      2. die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
      3. die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
      4. im Fall im voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
    5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
  2. Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
  3. Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
    1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
    2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
    3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
    4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
  4. Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
    1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
    2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
    3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
  5. Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
  6. Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergibt.

Unter anderem die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die Speicherpflicht nur „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“ umfasse (siehe auch § 3 Nr. 24 TKG).[17] Dienste, die nicht von ihren Nutzern oder von Werbekunden finanziert würden, fielen nicht unter die Speicherpflicht.[18] Die schwarz-rote Bundesregierung hat eine andere Ansicht vertreten.[19] Alle Anbieter konnten seit dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkamen.[20]

Wer Verkehrsdaten auf Vorrat speichert, ohne dazu verpflichtet zu sein, handelt ordnungswidrig und kann von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).

Genutzt und übermittelt werden durften auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
  3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen
  4. zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikations- und Internetnutzern nach § 113 TKG.

Die Datennutzung durfte aufgrund einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen als im Gesetz vorgesehen.

Auf dem Gebiet der Strafverfolgung ist der Zugriff auf Verkehrsdaten zur Verfolgung „erheblicher“ oder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen. 2008 gab es in Deutschland 8316 Ermittlungsverfahren in denen Verkehrsdaten nach § 100g StPO erhoben wurden. Angeordnet wurden insgesamt 13904 Erhebungen.[21] Darin nicht enthalten sind Erhebungen der Polizei zu präventiven Zwecken, und die nicht von der Justiz kontrollierten Erhebungen der Nachrichtendienste.

Private Rechteinhaber hatten keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie konnten aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen.

Bestandsdaten

Mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern auf Nutzer sämtlicher dauerhafter Anschlusskennungen (§ 111 TKG) ausgeweitet. Darunter fallen etwa Telefonanschlüsse, Handykarten und DSL-Anschlüsse. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen; sofern sie allerdings Daten über die Identität ihrer Nutzer erheben, müssen sie diese Angaben für Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden auch speichern. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal, ebenso anonyme WLAN-Internetzugänge und Telefonzellen.

Die Anbieter der von der Identifizierungspflicht betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten in eine Datenbank einzuspeichern:

  1. vergebene Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse
  2. Name und Anschrift des Inhabers
  3. Datum des Vertragsbeginns
  4. Geburtsdatum des Inhabers
  5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben eine Vielzahl von Stellen einen direkten Online-Zugriff auf diese Bestandsdaten (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Verfassungsbeschwerden 2007 bis 2010

Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begleitete Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§ 113a, § 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). In Verbindung mit der über 150-seitigen Beschwerdeschrift[22] wurde auch beantragt, die Datensammlung wegen „offensichtlicher Verfassungswidrigkeit“ durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen.

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik haben 34.939 Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Da die Erfassung und Auswertung der Vollmachten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, ist die Beschwerde zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern eingereicht worden.[23] Am 29. Februar 2008 wurden schließlich der größte Teil der Vollmachten dem Bundesverfassungsgericht übergeben.[24][25] Seit Mitte März 2008 lagen alle Vollmachten dem Gericht vor (Az. 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08).

Eine separate Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz haben FDP-Politiker rund um Burkhard Hirsch eingereicht (Az. 1 BvR 263/08). In den Verfahren mit den Aktenzeichen 1 BvR 586/08 und 2 BvE 1/08 hat Prof. Dr. Jens-Peter Schneider im Namen vieler Bundestagsabgeordneter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Verfassungsbeschwerde und Organklage eingereicht. Eine weitere Verfassungsbeschwerde wurde von der Gewerkschaft ver.di eingereicht (Az. 1 BvR 1571/08).

Am 11. März 2008 schränkte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der acht Erstbeschwerdeführer das Gesetz zur Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten per einstweiliger Anordnung stark ein.[26] Zwar wurde die Speicherpflicht für Kommunikationsunternehmen nicht ausgesetzt, die Verwendung der Daten durch Ermittlungsbehörden ist aber nur mit Genehmigung eines Ermittlungsrichters und im Zusammenhang mit schweren Straftaten möglich. Bevor auf die gesammelten Vorratsdaten zugegriffen werden kann, muss ein durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, und andere Ermittlungsmöglichkeiten müssen wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Zudem sollte die Bundesregierung bis zum 1. September 2008 dem BVerfG über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung berichten.[27][28]

Anfang Januar 2009 wurde ein für die Bundesregierung verfasster Schriftsatz veröffentlicht, nach dem es sich bei Vorratsdatenspeicherung, bei dem erreichten Stand der Integration hinsichtlich von Hoheitsakten in der Europäischen Union, um einen Gegenstand handele, der sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Vorschriften des Grundgesetzes entzöge.[29]

Das Bundesverfassungsgericht übersandte im April 2009 einen Fragenkatalog.[30] Siehe auch: Gutachten/Stellungnahmen

Am 15. Dezember 2009 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung.[31]

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden wurde am 2. März 2010 verkündet.[32] Das Verfassungsgericht erklärte die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften für nichtig:[33][34] Das Gesetz in seiner jetzigen Fassung verstößt gegen Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes[35] Zwar sei eine solche Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich unzulässig; im Hinblick auf das Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei es aber erforderlich, dass die Daten nur dezentral gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität beschränkt bleiben; diesen Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts darf in Deutschland nicht mehr auf Vorrat gespeichert werden.

Umsetzung in anderen Ländern der EU

In Frankreich wurde die Vorratsdatenspeicherung mit 12-monatiger Speicherung im Rahmen der Gesetze zur Terrorismusbekämpfung am 23.01.2006 eingeführt. [36]

Im Vereinigten Königreich werden die Vorratsdaten zwölf Monate lang gespeichert. 2009 gab es dort Pläne, wonach die Speicherung auch auf soziale Netzwerke wie Facebook oder MySpace ausgeweitet werden sollte.[37]

In den Niederlanden wurde zunächst von der Regierung eine anderthalbjährige Speicherung der Verbindungsdaten vorgeschlagen. Das Parlament entschied sich jedoch, nach Absprache mit Strafverfolgungsbehörden und Forschern der Erasmus-Universität, für eine einjährige Speicherdauer.[38]

Österreich hat die Vorratsdatenspeicherung noch nicht umgesetzt und befindet sich deshalb in einem Vertragsverletzungsverfahren mit der EU. Zurzeit befindet sich ein vom Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte erarbeiteter Entwurf im Gesetzgebungsverfahren.[39]

Die schwedische Regierung weigert sich, ein Gesetz zu erlassen, welches die Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umsetzt. Daher wurde das Land am 4. Februar 2010 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt.[40] Trotz des Urteils will die Regierung keinen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, da sich die Regierung noch keine Meinung gebildet hat, ob die Vorratsdatenspeicherung nicht ein Verstoß gegen die Menschenrechte ist.[41]

In Ungarn trat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung am 15. März 2008 in Kraft. Ermittler dürfen ohne Angabe von Zwecken auf die Daten zugreifen. Die EU-Richtlinie verlangt dagegen eine Beschränkung des Zugriffs auf die Verfolgung „schwerer Straftaten“.[38]

In Bulgarien soll die Vorratsdatenspeicherung auch bei kleinen Vergehen genutzt werden können und das Innenministerium direkten Zugriff auf die Daten erhalten.[42] Die EU-Richtlinie verlangt dagegen eine Beschränkung des Zugriffs auf die Verfolgung „schwerer Straftaten“.[38]

In Rumänien wurde die Vorratsdatenspeicherung vom Verfassungsgericht gestoppt. [43] In dem Urteil des rumänischen Verfassungsgerichtshof heißt es, eine verdachtslose Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die EMRK gilt auch in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bisher nicht über die Frage entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht behandelt.

Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz

Am 1. Januar 2002 traten Bundesgesetz (BÜPF) [44] und Verordnung (VÜPF) [45] betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft. Im April 2002 hat der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) technische Vorschriften zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs erlassen, die bis 1. April 2004 umgesetzt werden mussten.

Mobiltelefonie (Schweiz)

Alle Mobilfunkbetreiber müssen gemäss BÜPF und VÜPF folgende Daten während 6 Monaten gespeichert und dem DBA zur Verfügung stellen:

  1. Rufnummern der abgehenden und ankommenden Kommunikationen
  2. SIM- (Subscriber Identity Module), IMSI- (International Mobile Subscribers Identity) und IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity)
  3. "Der Standort und die Hauptstrahlrichtung der Antenne der Mobiltelefonie mit der die Fernmeldeanlage der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist."
  4. Datum, Zeit und Dauer der Verbindung

Damit werden sowohl Handy-Telefonnummer und die Gerätenummer auf Vorrat gespeichert.

Seit dem 1. November 2004 besteht auch für alle BenützerInnen von Prepaid-Karten, welche nach dem 1. November 2002 in Betrieb genommen worden sind, eine Registrierungspflicht. Adressänderungen und die Weitergabe von SIM-Karten sind aber nicht meldepflichtig.

E-Mail (Schweiz)

Alle Internet Service Provider müssen gemäss VÜPF 6 Monate aufbewahren:

  1. Art des Anschlusses oder der Verbindung (Telefon, xDSL, Cable, Standleitung etc.) und soweit bekannt Login-Daten, Adressierungselemente des Ursprungs (MAC-Adressen, Telefon-Nummern), Name, Adresse und Beruf des/r TeilnehmerIn und Zeitpunkt von Beginn und Ende der Verbindung
  2. Zeitpunkt von Versand oder Empfang eines E-Mails, die Umschlaginformationen gemäss SMTP-Protokoll und die IP-Adressen von sendenden und empfangenden E-Mail-Einrichtungen

Unter den E-Mail-Einrichtungen sind SMTP-, POP3-, IMAP4, Webmail- und Remail-Server und unter den Zugangseinrichtungen Dialup-, RAS-, DHCP-Dienste etc. zu verstehen. Der reine SMTP- oder POP3-Verkehr muss dabei nicht aufgezeichnet werden. Wenn also diese Dienste lokal, im Ausland, bei einer Firma oder einer Organisation betrieben und bezogen und vom ISP nur transportiert werden, fallen keine Daten im Sinne des BÜPFs an. [46]

Begründung

Die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung werden mit der Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung und der Terrorismusbekämpfung begründet.

Kriminalitätsbekämpfung

Zur Begründung der Vorratsdatenspeicherung verweist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen, als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen, wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Wegen neuer Geschäftsmodelle wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.

Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge auf Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.

Basierend auf den Zahlen des Bundeskriminalamts würde sich die Aufklärungsquote im besten Fall um 0,006 Prozentpunkte erhöhen,[47] siehe Darstellung unter Eingeschränkter Nutzen.

Binnenmarkt

Die Richtlinie wird weiter damit begründet, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste behinderten, da die Diensteanbieter von Land zu Land mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert seien.

Beschränkter Anwendungsbereich

Zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird ihr eingeschränkter Anwendungsbereich angeführt. Inhalte der Telekommunikation würden nicht erfasst. Bewegungsprofile würden nicht erstellt. Verbindungsdaten würden bereits vor der Verabschiedung zu Abrechnungszwecken gespeichert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolge nur im Einzelfall und unterliege hohen Voraussetzungen.

EU-Richtlinie

Deutsche Politiker verweisen oft darauf, dass Deutschland in den Verhandlungen über die Richtlinie erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausgehandelt habe. Dies betreffe die Punkte Mindestspeicherfrist, erfolglose Anrufversuche und Standortdaten. Die Zustimmung zu dem letztlich beschlossenen Kompromissvorschlag sei erforderlich gewesen, um weitergehende Speicherpflichten zu verhindern. Zur Umsetzung der Richtlinie sei Deutschland nun verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage Irlands beseitige die Umsetzungspflicht nicht. Bei der Umsetzung sei Deutschland über die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht hinausgegangen.

Kritik

Datenschützer, Verfassungsrechtler, Parteien und Vertreter verschiedener Berufsgruppen protestierten und stellten den Sinn einer solchen Maßnahme zur Debatte, sie weise den Weg Richtung Überwachungsstaat: Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen.

Eine Ausweitung über den „Kampf gegen den Terror“ hinaus auf minderschwere Delikte sei erfolgt, wie etwa das Beispiel der Diskussionen um den genetischen Fingerabdruck zuvor gezeigt habe. Die im Gesetz enthaltene Formulierung der Verwendung der gespeicherten Daten „zu Zwecken der Strafverfolgung auf die Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung erheblicher oder mittels Telekommunikation begangener Straftaten” bestätige diese Befürchtung. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht die Pressefreiheit und den Informantenschutz in Gefahr, wie er in einer Mitteilung vom 22. Februar 2006 in Reaktion auf die Verabschiedung der EU-Richtlinie ausführt.[48]

Viele Kritiker betrachten deshalb das einzelfallbezogene Quick-Freeze-Verfahren als eine rechtsstaatlich unbedenklichere Alternative zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung.

Während das Kabinett des Bundestages am 18. April 2007 den Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Brigitte Zypries beschloss, kam es zu Protestdemonstrationen[49] vor dem Reichstagsgebäude.

Am 29. Juli 2008 wurde zudem eine Petition gegen die Vorratsdatenspeicherung vom Bundestag abgelehnt. Die Petition war von 12.560 Personen unterzeichnet worden.[50]

Im Einzelnen werden die folgenden Kritikpunkte genannt:

Fehlender Nutzen

Die Speicherung von Verkehrsdaten sei notwendigerweise vergangenheitsbezogen und könne daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht nachweisbar und in Staaten, in denen eine Vorratsspeicherung erfolge, nicht zu beobachten. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt würden (zum Beispiel Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), könne eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Ein Einfluss auf das Kriminalitätsniveau insgesamt sei in der Praxis nicht zu beobachten. Die Eignung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei als äußerst gering bis nicht gegeben einzuschätzen. Durch eine Vorratsdatenspeicherung hätten weder die Anschläge am 11. September 2001 noch die Attentate in Großbritannien im Juli 2005 noch die geplanten Anschläge in deutschen Zügen 2006 verhindert werden können.

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat in einer Untersuchung aus dem Jahr 2007 für die ohne Vorratsspeicherung verfügbaren Kommunikationsdaten festgestellt: „Doch weist die Aktenanalyse selbst unter den heutigen rechtlichen Bedingungen nur für etwa 2 % der Abfragen nach, dass sie wegen Löschungen ins Leere gehen.“[51] In einer Studie des Bundeskriminalamts vom November 2005[52] wurden 381 Straftaten vor allem aus den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl erfasst, die in den vergangenen Jahren aufgrund fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden konnten. Diesen 381 Fällen stehen jährlich 6,4 Millionen Straftaten gegenüber, von denen laut Kriminalstatistik Jahr für Jahr 2,8 Millionen unaufgeklärt bleiben. Einer Stellungnahme des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zufolge ließe sich die durchschnittliche Aufklärungsquote demnach „von bisher 55 % im besten Fall auf 55,006 % erhöhen“.[53] Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von Telefon, Handy und Internet überwacht werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch sei. Während die durchschnittliche Aufklärungsquote 2006 bei 55,4 % lag,[54] werden im Bereich mittels Telekommunikation begangener Straftaten schon ohne Vorratsdatenspeicherung 78,5 % der Fälle von Verbreitung pornographischer Schriften via Internet, 86 % der Fälle von Internetbetrug und 85,5 % der Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen im Internet aufgeklärt.[55]

Eine Auswertung der deutschen Kriminalstatistik 2009 ergab, dass eine Vorratsdatenspeicherung weder von Straftaten abgeschreckt, noch den Anteil der aufgeklärten Straftaten erhöht. Aktivisten des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung bezeichnen sie daher als überflüssig.[56]

Missbrauchs- und Irrtumsrisiko

Telekommunikationsdaten hätten einerseits eine sehr hohe Aussagekraft und erlaubten Rückschlüsse über die gesamte Lebenssituation der Betroffenen, seien andererseits aber nicht eindeutig einer Person zuzuordnen. Deshalb entfalteten die Daten einerseits eine große Anziehungskraft auf Personen, die ihren Missbrauch beabsichtigen, könnten andererseits aber auch zu falschen Verdächtigungen führen. Auf Seiten des Staates sei eine Nutzung der Daten zum Vorgehen gegen politische Gegner und staatskritische oder sonst unliebsame Organisationen und Personen zu befürchten. Auch die Nutzung zur Wirtschaftsspionage durch ausländische Staaten sei zu befürchten. Ferner drohe ein Missbrauch durch Private, etwa durch kriminelle Erpresser oder Sensationsjournalisten.

Aktuelles Beispiel der Gegner ist das Bekanntwerden einer Abhöraktion des BKA gegen die ARD und den Norddeutschen Rundfunk im Vorfeld des G8-Gipfels.[57] Mit der Begründung, man ermittele gegen eine terroristische Vereinigung, hatte das BKA Telefone von Reportern der ARD abgehört. Weder die abgehörten Journalisten noch die Verlagshäuser wurden über die Maßnahme informiert. Die beiden betroffenen NDR-Mitarbeiter erfuhren zunächst nur durch Dritte über die Aktion.

Verursachung von Hemmungen, Abschreckungswirkung

Das Wissen, dass das eigene Verhalten protokolliert wird und in Zukunft gegen den Kommunizierenden eingesetzt werden könnte, wirkt unter Umständen abschreckend. So würde laut einer Forsa-Umfrage[58] die Mehrheit der Befragten auf den Rat von Eheberatungsstellen, Psychotherapeuten oder Drogenberatungsstellen per Telefon oder E-Mail verzichten, wenn sie ihn benötigen würden. Jeder dreizehnte Befragte gab der Umfrage zufolge an, dass dieser Verzichtsfall in der Realität bereits einmal eingetreten sei. Ferner könnten Whistleblower davon abgehalten werden, Missstände an die Presse, Behörden oder andere gesellschaftsregulierende Einrichtungen zu melden. Menschen könnten davon abgehalten werden, sich staatskritisch zu engagieren. Mittelbar gefährde dies die gesamte offene Gesellschaft, deren Funktionieren die unbefangene zwischenmenschliche Kommunikation und Mündigkeit der Bürger voraussetze.

Kontraproduktive Wirkung

Eine Vorratsdatenspeicherung könne die Entwicklung und Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren begünstigen. Dies könne eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen vereiteln.

Ein Beispiel ist das Onion-Routing-Verfahren, angewandt z. B. durch einen Tor-Client, der zum privaten Internet-Zugang genutzt wird: Damit wird nicht nur der Traffic verschlüsselt, sondern es werden sogar Traffic-Analysen blockiert.

Im Übrigen kann unter Berücksichtigung der Informationsquellen und Kommunikationspartner durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung auf das Verhalten und die Interessengebiete bestimmter Personen geschlossen werden.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Gesetzliche Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung verursachten bei den Netzbetreibern jährliche Betriebskosten (Investitions- und Unterhaltskosten) in schätzungsweise dreistelliger Millionenhöhe. Diesen Kosten stünden keine Einnahmen oder Vergünstigungen durch den Staat gegenüber, somit sei der Kostenträger der Vorratsdatenspeicherung allein der Telekommunikationskunde. Der Staat profitierte durch Mehrwertsteuermehreinnahmen für Kosten, die er selbst verursacht habe.

Durch die unverhältnismäßig hohe Belastung der kleinen Anbieter ergäben sich erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und direkte Wettbewerbsvorteile für die großen Netzbetreiber.

Des weiteren hemme und verhindere die Vorratsdatenspeicherung die Entwicklung kostengünstiger Telekommunikationssysteme und somit Preissenkungen für den Verbraucher. Ursprünglich war angedacht, die Daten, die aus Rechnungsgründen zum Nachweis der Verbindungen dienen, auch als Auskunft für Ermittlungen bei schweren Straftaten bereitzuhalten. Nun wurde die Datenspeicherung auf alle möglichen Dienste erweitert und Daten gespeichert, die dem Kunden vom Netzbetreiber nicht mitgeteilt werden. So hat es beim eMail-Verkehr noch nie Einzelverbindungsnachweise gegeben. Heute im Zeitalter der Flatrate benötigt man jedoch vom Netzbetreiber keine Verbindungsnachweise mehr. Aus Gründen der Vorratsdatenhaltung muß der Telekommunikationsbetreiber technische Komponenten (Hard- und Software) vorhalten, um die Erfassung der Verbindungsdaten zu ermöglichen. Ein Verzicht auf diese Aufzeichnungen würde die Prozesskosten des reinen Vermittlungsbetriebes und somit den Preis für eine Flatrate erheblich senken.

Juristische Argumente

Juristisch wird argumentiert, die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die Grundrechte der Kommunizierenden und der Telekommunikationsunternehmen. In Deutschland liege ein Verstoß gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, gegen die Meinungs-, Informations- und Rundfunkfreiheit, gegen die Berufsfreiheit und gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. Da die Verkehrsdaten von Gesprächen auch von Privaträumen aus aufgezeichnet werden, würde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verletzt.[59] Schließlich könne man darin einen Verstoß gegen die Rundfunk- und Meinungsbildungsfreiheit (Art. 5 GG) sehen, da durch die Speicherung der Verkehrsdaten das Kommunikationsverhalten von Journalisten nachvollziehbar ist. In einem juristischen Kommentar zum BDSG heißt es wörtlich: „Damit kann der Schutz seiner Informanten nicht mehr gewährleistet werden. Dies führt indirekt zur Verminderung der freiheitlichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Betroffen davon ist die Freiheit jedes Einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“[59] Auf europäischer Ebene sei ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben, und zwar gegen Artikel 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, gegen die Meinungsfreiheit und gegen das Recht auf Achtung des Eigentums.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung sei gegenüber ihren schädlichen Folgen unverhältnismäßig gering. Eine verdachtsunabhängige Protokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sei exzessiv. Über 99 % der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen seien unverdächtig und hätten keinen Anlass zu einer Protokollierung ihrer Kommunikation gegeben. Untersuchungen zufolge würden weniger als 0,001 % der gespeicherten Daten von den Behörden tatsächlich abgefragt und benötigt.[60]

Oft wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 330/96)[61] zitiert, in dem es heißt:

„Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392>).[62] Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. […] Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>).[62] Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>).[62]

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte und wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 zur Übermittlung von Fluggastdaten festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung nicht zuständig sei. Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bestehe nicht, weil die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Maastricht-Urteil entschieden, dass derartige Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich seien und die deutschen Staatsorgane aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert seien, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Europäische Gerichtshof bereits über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte entschieden habe.

In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 3. August 2006 zur „Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht“[63] heißt es: „Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie [über die Vorratsdatenspeicherung] in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten.“ Weiter sei „zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird.“

Mit Urteil vom 8. Oktober 2009 hat der Verfassungsgerichtshof Rumäniens (Curtea Constituţională a României) das rumänische Gesetz zur sechsmonatigen Vorratsspeicherung aller Verbindungs-, Standort- und Internetzugangsdaten als verfassungswidrig verworfen. In dem Urteil heißt es, die Erfassung aller Verbindungsdaten könne „nicht als vereinbar mit den Bestimmungen der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention erachtet werden“.[64]

Demonstrationen

Gegen die Vorratsdatenspeicherung fanden eine Reihe von Demonstrationen statt, darunter in Bielefeld, Berlin und Frankfurt am Main, die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstaltet wurden.

Eine der größten Demonstrationen mit etwa 15.000 Teilnehmern fand am 22. September 2007 in Berlin mit dem Namen „Freiheit statt Angst“ statt. Dabei wurden die Demonstranten von Polizisten mit Handvideokameras gefilmt.[65][66]

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rief kurzfristig zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am 6. November auf[67], nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass im Bundestag am 9. November 2007 über den Gesetzentwurf abgestimmt werden würde. Protestkundgebungen fanden neben Berlin, Köln, Leipzig, Frankfurt (Main) und Dresden in über 40 deutschen Städten statt[68].

Die bisher größte Demonstration fand am 11. Oktober 2008 in Berlin statt. Etwa 50.000 Menschen (nach Veranstalterangaben bis zu 100.000, nach Polizeiangaben offiziell 15.000)[70] nahmen an dem Demonstrationszug teil. Unter dem Motto „Freedom Not Fear 2008“ hatten Bürgerrechtsorganisationen weltweit zur Teilnahme zu dem internationalen Aktionstag gegen Überwachung aufgerufen.[71] Neben Berlin fanden Aktionen vor allem in Lateinamerika und den USA statt.[72]

Historischer Kontext

Ausgedehnte Überwachung wird in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der historischen Erfahrungen kritisch betrachtet. Kritiker verweisen auf Erfahrungen mit einer totalitären Überwachung im Dritten Reich von der Gestapo und in der DDR von der Stasi. Sie befürchten, dass der Ausbau von Überwachungsinstrumenten die Demokratie erneut aushöhlen und letztlich de facto abschaffen könnte.

Literatur

  • Albrecht, Jan Philipp: Sicherheit statt Rechtsstaat – Der Konflikt bei der Vorratsdatenspeicherung spitzt sich zu. In: ForumRecht (FoR) 1/2007, S. 13–15. Download als PDF-Datei
  • Bedner, Mark: Probleme bei der Anwendung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und Rechtmäßigkeit der Umsetzung in nationales Recht Masterarbeit zur Erlangung eines „Master of Laws“ (LL.M.) im Medienrecht am Mainzer Medieninstitut und der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.[4]
  • Bedner, Mark: Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 6/2009, 372.
  • Breyer, Patrick: Vorratsdatenspeicherung – Die totale Protokollierung der Telekommunikation kommt. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 1/2006, S. 17–20.
  • Breyer, Patrick: Die systematische Aufzeichnung und Vorhaltung von Telekommunikations-Verkehrsdaten für staatliche Zwecke in Deutschland (Vorratsspeicherung, traffic data retention). Dissertation. Rhombos Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-937231-46-3. Download als PDF-Datei (1,5 MB)
  • Breyer, Patrick: Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland. In: Strafverteidiger (StV) 4/2007, S. 214–220. Download als PDF-Datei
  • Gietl, Andreas: Die Einführung der Vorratsdatenspeicherung In: Kommunikation und Recht (K&R) 11/2007, S. 545–550.
  • Gietl, Andreas: Das Schicksal der Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 5/2008, S. 317–323. Download als PDF-Datei
  • Gietl, Andreas: Die Zukunft der Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit (DuD) 6/2010, S. 398-403.
  • Gitter, Rotraud und Schnabel, Christoph: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung und ihre Umsetzung in das nationale Recht In: Multimedia und Recht (MMR) 7/2007, S. 411–417. Download als PDF-Datei.
  • Glauben, Paul J.: Vorratsdatenspeicherung schießt über das Ziel hinaus. In: Deutsche Richterzeitung (DRiZ) 2/2007, S. 33–35. Lesen im Internet
  • Hoeren, Thomas: Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung – Konsequenzen für die Privatwirtschaft. In: Juristenzeitung (JZ) 13/2008, S. 668–673. Lesen im Internet
  • Klesczewski, Diethelm: Kritik der Vorratsdatenspeicherung In: Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag hrsg. v. E. Weßlau und W. Wohlers, München 2008, S. 19. Lesen im Internet
  • Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine: Vorratsdatenspeicherung – Ein vorprogrammierter Verfassungskonflikt. In: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1/2007, S. 9–13.
  • Leutheusser-Schnarrenberger, Sabine: Die Vorratsdatenspeicherung aus rechtlicher Perspektive. In: Fachjournalist 2/2008, S. 4–10.
  • Doris Liebwald: BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß. In: JusIT 2/2010 LexisNexis, Wien.
  • Doris Liebwald: Die systematische Aufzeichnung der Daten über elektronische Kommunikation zu Überwachungszwecken, Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG. In: JusIT 2/2010 LexisNexis, Wien.
  • Doris Liebwald: The New Data Retention Directive. In: MR-Int 1/2006 (European Media, IP & IT Law Review), S. 49–56.
  • Puschke, Jens: Die Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Strafverfolgung. In: Datenschutz Nachrichten (DANA) 2/2006, S. 65–73.
  • Puschke, Jens; Singelnstein, Tobias: Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und (sonstige) heimliche Ermittlungsmaßnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1.1.2008. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, S. 113–119.
  • Raschke, Marcel: Speichern schadet nicht? – Kommentar zur Entscheidung in Sachen "Vorratsdatenspeicherung". In: Iurratio 1/2010, S. 10–12.
  • Schröder, Burkhard: Vorratsdatenspeicherung – Kein Speichern unter dieser Nummer. In: Fachjournalist 2/2008, S. 10–16.
  • Sonn, Sebastian: Übersicht der Rechtslage vor und nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 11.03.2008 – Az. 1 BvR 256/08), Freilaw 2/2008 Download als PDF-Datei
  • Uhe, Bianca und Herrmann, Jens: Überwachung im Internet – Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat durch Internet Service Provider. Diplomarbeit. Berlin 2003. Download als PDF-Datei
  • Wüstenberg, Dirk: Die Speicherung von Internetverbindungsdaten nach § 100 TKG im Lichte des EU-Rechts. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2007, S. 136–139.
  • Wüstenberg, Dirk: Vorratsdatenspeicherung und Grundrechte. In: Medien und Recht – International (MR-Int) 2006, S. 91–97.
  • Westphal, Dietrich: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten – Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der 'Post-9/11-Informationsgesellschaft'. In: Europarecht (EuR) 5/2006, S. 706–723.
  • Westphal, Dietrich: Die neue EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung: Privatsphäre und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck'. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (EuZW) 17/2006, S. 555–560.
  • Zöller, Mark: Vorratsdatenspeicherung zwischen nationaler und europäischer Strafverfolgung. In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA) 2007, S. 393–414.
  • Zöller, Mark: Grundrechtseingriffe auf Vorrat: Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP 3/2006, S. 21–30.

Weitere Literatur (SWB Online-Katalog)

Gutachten/Stellungnahmen

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, 2. März 2010. Zugriff am 3. März 2010.
  2. § 96 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz
  3. § 97 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz
  4. Kommentar zum Darmstädter T-Online-Urteil Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 25. Januar 2006
  5. Wer die Verbindungsdaten speichert Telepolis, 18. Januar 2007
  6. Beschluss der Bundestagsdrucksache 15/4597 Plenarprotokoll 15/157, S. 14733.
  7. Beschluss der Bundestagsdrucksache 16/690
  8. www.vorratsdatenspeicherung.de 3. Absatz, Satz 3
  9. www.vorratsdatenspeicherung.de 1. Absatz, Satz 1
  10. http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79909789C19060301&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET
  11. Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof (09.05.2010), http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/366/79/lang,de/
  12. Liste der namentlichen Abstimmung als PDF-Dokument
  13. Tagesschau: Bundesrat stimmt über Vorratsdatenspeicherung ab – Bald muss gespeichert werden
  14. Verkündung im Bundesgesetzblatt (PDF)
  15. Stenografischer Bericht der 124. Sitzung, Anhang 4, Seite 90
  16. Antwort auf abgeordnetenwatch.de vom 11. November 2007
  17. Antwort vom 16. April 2009, Link.
  18. http://www.daten-speicherung.de/?p=605
  19. Antwort vom 27. Juli 2009 (BT-Drs. 16/13855, Seite 17).
  20. § 150 Abs. 12b TKG
  21. Bundesamt für Justiz Referat III 3: Übersicht Verkehrsdatenerhebung (Maßnahmen nach § 100g StPO) für 2008. Stand: 24. August 2009. (PDF-Datei; 148 KB)
  22. http://wiki.vorratsdatenspeicherung.de/images/Verfassungsbeschwerde_Vorratsdatenspeicherung.pdf
  23. http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/184/55/
  24. http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/202/55/
  25. Dokumentationsfilm zur Einreichung der Klage
  26. Eilantrag: Bundesverfassungsgericht schränkt „Vorratsdatenspeicherung“ ein - Meldung vom 19. März 2008 auf www.kostenlose-urteile.de
  27. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
  28. Tagesschau: Vorratsdatenspeicherung wird eingeschränkt; Heribert Prantl: Das Verfassungsgericht zieht die Notbremse, in: Süddeutsche Zeitung, 19. März 2008
  29. c't Hintergrund: Bundesregierung wirft Gegnern der Vorratsdatenspeicherung „systematische“ Fehler vor. 2. Januar 2009.
  30. Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts. 21. April 2009. (PDF-Datei;1,7 MB)
  31. Pressemitteilung BVerfG über 15. Dezember 2009
  32. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010, 1 BvR 256/08
  33. Bundesverfassungsgericht: Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 2. März 2010
  34. Spiegel Online: Grundsatzurteil: Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung, 2. März 2010
  35. APA/DPA: Deutschland - Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig. In: Relevant.at. Abgerufen am 2. März 2010.
  36. Loi n° 2006-64 du 23 janvier 2006. http://www.jurizine.net,&#32;23. Januar 2006, abgerufen am 8. Mai 2010.
  37. Briten wollen Facebook überwachen taz vom 25. März 2009
  38. a b c Verfassungsklage gegen Vorratsdatenspeicherung in Ungarn Heise vom 5. Juni 2008
  39. Daniel AJ Sokolov: Österreich: Gesetzentwurf für Vorratsdatenspeicherung. Heise online, 22. November 2009, abgerufen am 22. November 2009.
  40. heise.de, Schweden widersetzt sich der Vorratsdatenspeicherung, 6. Februar 2010
  41. taz.de, Keine Vorratsdatenspeicherung - Trotzige Schweden, 5. Februar 2010
  42. Bulgarien will Vorratsdatenspeicherung erweitern www.zdnet.fr vom 30.11.2005
  43. fm: Rumänisches Verfassungsgericht untersagt Vorratsdatenspeicherung. Heise online, 10. Oktober 2009, abgerufen am 8. März 2010.
  44. Schweizer Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
  45. Schweizer Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
  46. Überwachung von Email und Mobiletelefon in der Schweiz und möglicher Schutz dagegen
  47. heise.de: Vorratsdatenspeicherung für eine 0,006 Prozentpunkte höhere Aufklärungsquote, 16. Juli 2007
  48. vorratsdatenspeicherung.de
  49. Filmbeitrag der Märkischen Allgemeinen
  50. Heise: [1], Stand: 29. Juli 2008
  51. Rechtswirklichkeit der Auskunfterteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten nach §§ 100g, 100h StPO, http://www.vorratsdatenspeicherung.de/images/mpi-gutachten.pdf, 407.
  52. Bundeskriminalamt: Mindestspeicherungsfristen für Telekommunikationsverbindungsdaten – Rechtstatsachen zum Beleg der defizitären Rechtslage (PDF). 15. November 2006.
  53. Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: Stellungnahme: Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig. 16. Juni 2007.
  54. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, http://www.bka.de/pks/pks2006/download/pks-jb_2006_bka.pdf, 65.
  55. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2006, http://www.bka.de/pks/pks2006/download/pks-jb_2006_bka.pdf, 243.
  56. Auswertung des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung: "Vorratsdatenspeicherung laut Kriminalstatistik überflüssig" (02.09.2010)
  57. http://200.74.245.87/tagesschau/artikel/abhoeraktion2/
  58. http://www.daten-speicherung.de/data/forsa_2008-06-03.pdf
  59. a b Bergmann/Mörle/Herb - Der Datenschutzkommentar. Teil VI: Multimedia und Datenschutz Vorb. 2.6. Richard-Boorberg, Stuttgart, 2009. ISBN 3-415-00616-6
  60. Uhe/Herrmann, Überwachung im Internet, http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/da/2003-08/UheHerrmann-Diplomarbeit-082003.pdf, 161.
  61. BVerfG, Urteil vom 12. März 2003, 1 BvR 330/96, Absatz-Nr. (1–135) 3. Absatz, Satz 3
  62. a b c BVerfG, Urteil v. 14. Juli 1999, 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 3. Absatz, Satz 3
  63. http://www.bundestag.de/bic/analysen/2006/zulaessigkeit_der_vorratsdatenspeicherung_nach_ europaeischem_und_deutschem_recht.pdf
  64. http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/342/79/lang,de/
  65. Aufruf zur Demo in Berlin am Samstag, dem 22. September
  66. Sonderlinkliste zur Demonstration „Freiheit statt Angst“
  67. Aufruf zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am Dienstag, dem 6. November 2007
  68. Tausende demonstrieren bundesweit gegen die Vorratsdatenspeicherung (7. November 2007)
  69. Zehntausende demonstrierten gegen Datenspeicherung in Berlin Der Standard vom 12. Oktober 2008
  70. [2] abgerufen am 13. Februar 2009
  71. heise-online: Bürgerrechtler rufen zur Großdemo, abgerufen am 28. Juni 2008
  72. Newsticker der Demoorga: [3], abgerufen am 13. Februar 2009.

Siehe auch

Weblinks

Wikinews Wikinews: Vorratsdatenspeicherung – in den Nachrichten


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