Bundesregierung: Keine Vorratsdatenspeicherung für kleine Hotspot-Betreiber

Im Streit um die Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung hat ein Regierungsvertreter vor dem Verfassungsgericht betont, es seien nicht alle Anbieter öffentlicher WLAN-Zugänge betroffen.

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Ein von der Bundesregierung beauftragter Staatsrechtler hat betont, die Betreiber kleiner Hotspots seien vom Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung nicht betroffen. Bürgerrechtler fordern vor dem Verfassungsgericht eine Aussetzung des Gesetzes, das Provider zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten verpflichtet.

Einer Eingabe (PDF-Datei) des Staatsrechtlers Christoph Möllers zufolge sehe die Bundesregierung keine Speicherpflicht für private Anbieter öffentlicher WLAN-Zugänge sowie für Kleinbetriebe. Dazu müsse allerdings die Mitnutzung des drahtlosen Netzzugangs auf einen Standort und den "Herrschaftsbereich" des Anbieters beschränkt sein.

Dem Schreiben nach sieht die Regierung keine Gründe, die verdachtsunabhängigen Protokollierung von Nutzerspuren auf Eis zu legen. Möller betont, dass die Verpflichtung auch für Anonymisierungsdienste gelte. Diese würden dadurch "in keiner Weise ihren Zweck" verlieren, "die elektronische Kommunikation zwischen Privaten" sowie zum Teil zwischen Bürger und Staat zu anonymisieren. Eine "vollständig sichere Anonymisierung" würden die einschlägigen Dienste eh nicht bieten.

Die Bayerische Staatskanzlei empfiehlt den Karlsruher Richtern derweil, die Massenbeschwerde von über 34.000 Bürgern abzuweisen (PDF-Link). Man benötige die Daten unter anderem zur Ortung von Selbstmordgefährdeten und Vermissten. Im Vorjahr habe die bayerische Polizei in 1149 Fällen Standortdaten genutzt, um Personen zu identifizieren und präventiv zu lokalisieren.

Zu den Auseinandersetzungen um die Terrorismus-Bekämpfung, die erweiterte Anti-Terror-Gesetzgebung, die Anti-Terror-Datei sowie die Online-Durchsuchung siehe auch:

(Stefan Krempl) / (ghi)