Gutachter: Vorratsdatenspeicherung bringt nahezu lückenlose räumliche Überwachung

Im Verfahren gegen die verdachtsunabhängige Protokollierung von Nutzerspuren sind beim Bundesverfassungsgericht neue kritische Stellungnahmen eingegangen.

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Im Hauptverfahren gegen die verdachtsunabhängige Vorratsspeicherung von Telekommunikations- und Internetdaten sind beim Bundesverfassungsgericht neue kritische Stellungnahmen eingegangen. Der Mannheimer Informatikprofessor Felix Freiling warnt in seinem Gutachten (PDF-Datei) im Auftrag der Karlsruher Richter vor einer "nahezu lückenlosen räumlichen Überwachung" durch die sechsmonatige Protokollierung von Nutzerspuren. Diese Möglichkeit werde durch die wachsende Verbreitung mobiler Internetzugänge etwa über das iPhone und eine Tendenz zu immer kürzeren Kommunikationsvorgängen wie bei SMS verstärkt. Dabei würden auch dynamisch vergebene IP-Adressen immer einfacher Rückschlüsse auf den aktuellen Aufenthaltsort zulassen.

Insgesamt werde die Kontrolle des Benutzers über den Zeitpunkt und die Menge der durch ihn verursachten Verbindungs- und Standortdaten laut Freiling in Zukunft abnehmen. Die vom Gesetz erfassten "Verkehrsdaten", die darüber Aufschluss geben, wer mit wem wann und wie lange kommuniziert hat, würden durch Trends in der Telekommunikation "plötzlich" zu Inhaltsdaten, die eigentlich nicht gespeichert werden dürfen. Der Informatiker hält es daher für sinnvoll, Verbindungsdaten "generell stärker als Inhaltsdaten zu bewerten". Diese Einschätzung würde die Ermittlungsbehörden auch darin unterstützen, "sich auf die Verfolgung von für die Gesellschaft wesentlich schädlicheren und schwereren Deliktsarten zu konzentrieren" und sich nicht zu "verzetteln".

Die Verfassungsrichter hatten sich in ihrem Fragenkatalog (PDF-Datei) auch für Schutzmöglichkeiten der Verkehrsdaten interessiert, die die Provider anhäufen. Hier stellt Freiling dar, dass die umfassenden Sammlungen "natürlich auch für Dienstleister" etwa in der Werbung interessant seien "oder für Unternehmen, die interne Korruption bekämpfen oder Kontrolle über ihre Mitarbeiter ausüben wollen". Schutzvorkehrungen vor einem Missbrauch der Verkehrsdaten könnten in der Praxis "immer durch die Kooperation mehrerer Innentäter ausgehebelt werden". Eine "Kontrolle" dieser Gefahren sei "nur mit hohem Aufwand" erreichbar.

Generell hält der Experte die Verkehrsdatenabfrage für "ein universelles, sehr breit eingesetztes Ermittlungsinstrument". In der Vergangenheit sei das Mittel jedoch "zu einem überwiegenden Teil in Verfahren angewendet worden, die der mittleren Kriminalität zugerechnet werden". Langwierige und größere Ermittlungen im Bereich der organisierten Kriminalität, des internationalen Terrorismus oder der Wirtschaftskriminalität, die eine längerfristige Speicherung von Verkehrsdaten rechtfertigen könnten, "machen nicht so viele Fälle der Rechtswirklichkeit aus".

Problematisch für Strafverfolger seien insbesondere offene Zugangspunkte, da die Zuordnung einer Internetkommunikation an der IP-Adresse des Zugangspunkts ende und der Benutzerkreis nicht eingrenzbar sei. Bei Voice over IP (VoiP) seien die zur Speicherung verpflichteten Zugangsanbieter zudem oft nicht die eigentlichen Dienstleister. Zudem könnten Kommunikationspartner mit vorhandener Software direkt ohne Drittanbieter miteinander übers Netz telefonieren und so die Speicherauflagen umgehen. Die Absicht des Gesetzgebers, die wesentlichen Verkehrsdaten heutiger Netzkommunikation möglichst vollständig zu erfassen, werde in Zukunft "in Bezug auf Applikationsdaten zunehmend leer laufen".

Der Bevollmächtigte der über 34.000 Teilnehmer der "Massenbeschwerde" gegen die Vorratsdatenspeicherung, Meinhard Starostik, bezeichnet die Auflagen in einer aktuellen Gerichtseingabe als unnötig. Die Aufklärungsquote im Bereich der Internetdelikte übertreffe die allgemeine bei weitem und sei in den letzten Jahren auch nicht rückläufig gewesen. Die neuen Zugriffsbefugnisse würden dagegen in einer "ausufernden Praxis" für Zielwahlsuchen oder für die Identifizierung der Nutzer anhand von Verkehrsdaten genutzt. In dem Risiko, dass einem Bürger aus dem eigenen Kommunikations-, Bewegungs- und Informationsverhalten jederzeit Nachteile erwachsen könnten, liege die eigentliche Grundrechtsverletzung durch die Vorratsdatenspeicherung begründet.

Der frühere Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch, der gemeinsam mit anderen FDP-Politikern eine eigene Klage in Karlsruhe eingereicht hat, sieht derweil das Bundesverfassungsgericht auch nach der Bestätigung der formalen Grundlage der EU-Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Einschreiten veranlasst. Die Luxemburger Richter wollten "die eigentliche gestellte Verfassungsfrage sehenden Auges nicht behandeln", schreibt (PDF-Datei) der Altliberale. Von einem gleichwertigen Grundrechtsschutz auf EU-Ebene könne keine Rede sein. Vielmehr höhle die EU-Richtlinie das europäische Datenschutzrecht mit seinen bisherigen Grundsätzen etwa des Schutzes der Privatheit, der Anonymität oder des Gebots der Zweckbestimmung personenbezogener gespeicherter Daten vollkommen aus. Die anlasslose Verpflichtung sei prinzipiell verfassungswidrig und könne auch nicht mit einschränkenden "Detailregelungen" hingenommen werden. (Stefan Krempl) / (vbr)