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Gerichtsurteil: Anonyme Hotspots erlaubt (16.07.2012) Drucken E-Mail

 Mit heute veröffentlichtem Urteil vom 12.01.2012[1] hat das Landgericht München I entschieden, dass Anbieter kostenloser Hotspots ihre Nutzer nicht identifizieren müssen. Damit dürfen WLAN-Internetzugänge beispielsweise in Hotels, Gaststätten, Bahnhöfen und Flughäfen weiterhin anonym angeboten werden. 

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung begrüßt das Urteil, das inzwischen rechtskräftig ist. Wir treten seit Jahren für das Recht auf anonyme Kommunikation ein, das aus vielen Bereichen unserer Gesellschaft nicht wegzudenken ist (z.B. vertrauliche Beratung, Selbsthilfe, Journalismus, politischer Aktivismus).

Michael Ebeling vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erklärt: "Wenn eine Identifizierung von Nutzern kostenloser Hotspots nicht erforderlich ist, wie das Landgericht München festgestellt hat, dann ist sie auch nicht zulässig: Denn das Telekommunikationsgesetz verbietet die Erhebung nicht erforderlicher Daten. Also handeln alle die Anbieter kostenloser Hotspots rechtswidrig, die von Nutzern zur Zeit noch eine Anmeldung oder Registrierung verlangen, bevor der Zugang freigegeben wird. Diese Praxis muss jetzt ein Ende finden. Sie ist außerdem auch ziemlich sinnlos, weil viele Menschen bei der Registrierung schon jetzt einen Fantasienamen angeben."

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung unterstützt die Forderung der Digitalen Gesellschaft, gesetzlich klarzustellen, dass private wie gewerbliche Anbieter öffentlicher Internetzugänge für Rechtsverletzungen von Nutzern nicht verantwortlich sind.[2] Ein vielkritisiertes[3] Urteil[4] des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 hatte von einem Privatmann die Verschlüsselung seines bislang offenen WLAN-Internetzugangs verlangt, nachdem darüber eine Urheberrechtsverletzung begangen worden war.

 
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