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AK Vorrat kritisiert Zustandekommen des neuen Leitfadens zur Kommunikationsdatenspeicherung (26.09.) Print E-mail

 Aufgrund der umfassenden Speicherpraxis von Telekommunikationsanbietern will der Bundesdatenschutzbeauftragte am Donnerstag in Hamburg einen Leitfaden für Speicherfristen privater Anbieter vorstellen. Dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung liegen in Folge einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstmals Entwürfe des neuen Leitfadens für Speicherfristen der Telekommunikationsanbieter vor.[1] Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung kritisiert die fehlende Einbindung von Verbraucher- und Bürgerrechtsverbänden in die Erarbeitung des Leitfadens und sieht die in den Entwürfen vorgeschlagenen Speicherdauern als zu weitgehend an.

Die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung erstmalig veröffentlichten Erhebungen der Bundesnetzagentur aus dem vergangenen Jahr belegen, dass zahlreiche Anbieter zusätzlich zu den für eine Abrechnung notwendigen Daten umfassend Daten erheben und speichern. [2] Besorgniserregend ist hierbei insbesondere die Speicherung von Ortungsdaten bei Mobilfunkgeräten in Form der Funkzelle, da sich hierdurch umfassende Bewegungsprofile erstellen lassen. Anbieter erfassten zudem auch Daten von kostenfreien und somit nicht abrechnungsrelevanten Verbindungen, eingehende Verbindungen und Gerätekennnummern bei geführten Gesprächen. "Die Anbieter erstellen detaillierte Bewegungs- und Nutzungsprofile, die weit über das für die Erbringung der Dienstleistung Notwendige hinausgehen", so Florian Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. "Diese Form der Protokollierung der Kommunikation von Nutzern ist als private Vorratsdatenspeicherung zu bezeichnen, die in ihrem Ausmaß jeglicher technischen Notwendigkeit sowie Verhältnismäßigkeit entbehrt."

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung fordert geringere Speicherfrist für Abrechnungsdaten, die sich an der gesetzlichen Widerspruchsfrist orientiert. Sensible Daten, wie etwa Funkzellen sollen überhaupt nicht erhoben werden, wenn dies nicht für ortsgebundene Tarife notwendig ist. Eine Speicherung von Geräte-Kennnummern wird abgelehnt, da sie keinerlei Mehrwert für den Nutzer bietet. Zur Störungsbeseitigung sollen nur im Einzelfall, nicht aber generell Kommunikationsdaten erfasst werden. Zudem soll die Informationspolitik der Anbieter transparenter und verständlicher gestaltet werden, damit Nutzer wissen, welche Daten warum erhoben und gespeichert werden. In der Praxis wissen die meisten Nutzer nicht einmal, welche Daten überhaupt erhoben werden, geschweige denn wie lange.

Die Frage, wie lange Telekommunikationsanbieter Verbindungsdaten speichern dürfen, ist derzeit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens. [3] Der Anwalt Meinhard Starostik klagt im Auftrag einer Mandantin gegen den Anbieter Vodafone aufgrund umfassender Datenspeicherung. Das Unternehmen speichert unter anderem die Bewegungsdaten seiner Kunden für bis zu 210 Tage nach Beendigung der Verbindung. Das Unternehmen beruft sich darauf, die Daten für die Abrechnung bei ortsgebundenen Tarifen zu verwenden, welche jedoch eher die Ausnahme als die Regel sind. Die von Starostik vertretene Mandantin nutzt wie die meisten Kunden keinerlei ortsgebundene Dienstleistungen oder Tarife.

Ergänzung vom 30.09.2012: Der endgültige Leitfaden findet sich hier.

 
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