Hier das Manuskript des Plädoyers, das Rechtsanwalt Meinhard Starostik vor dem Bundesverfassungsgericht gehalten hat. Herr Starostik ist der Bevollmächtigte der über 34.000 Beschwerdeführer gegen die Vorratsdatenspeicherung (Az. 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08). Es gilt das gesprochene Wort.
Ich vertrete in dieser Sache
über 34.000 Beschwerdeführer/innen. Warum haben im
Fall der Vorratsdatenspeicherung so viele Menschen wie noch nie
zuvor das Hohe Gericht angerufen? Weil bei der Entscheidung über
diese Maßnahme drei Grundwerte auf dem Spiel stehen: Erstens
unser Recht auf freie und unbefangene Kommunikation, Fortbewegung
und Mediennutzung, zweitens die Zukunft unseres Grundrechts auf
Privatsphäre allgemein und drittens die Durchsetzung unserer
Menschenrechte in einem vereinten Europa.
Es ist eine Errungenschaft der
modernen Gesellschaft und der Aufklärung, dass Menschen
mündlich, schriftlich und ursprünglich auch telefonisch
kommunizieren konnten, ohne Angst vor Nachverfolgung und Nachteilen
wegen ihrer Kontakte haben zu müssen. Um 1848, im Widerstand
gegen die Nationalsozialisten, bei der friedlichen Revolution in der
DDR, im Kampf gegen Diktaturen weltweit, aber auch in der heutigen
Bundesrepublik bei der Organisation von Umwelt- und
Globalisierungsprotesten, bei dem Informieren der Presse über
rechtswidrige und demokratiegefährdende Machenschaften in Staat
und Wirtschaft – unbeobachtete und unbeobachtbare menschliche
Kommunikation bildet seit jeher die Grundlage des Eintretens für
Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechte.
Auch einzelne Menschen sind
mitunter existenziell darauf angewiesen, vor Nachteilen infolge
eines Bekanntwerdens ihrer Kontakte sicher geschützt zu sein,
etwa wo sie wegen Krankheiten, Drogen oder Straftaten absolut
anonyme Hilfe oder Rat brauchen. Beispielsweise konnte ein junger
Mann ohne Furcht vor Nachteilen die damals nicht rückverfolgbare
Telefonseelsorge in Bayern anrufen. Das Gespräch überzeugte
ihn, einen geplanten Amoklauf in seiner Schule aufzugeben.
In diesem Verfahren entscheidet
sich nun, ob wir
die segensreichen Wirkungen freier und unbefangener Kommunikation
auch im Zeitalter der digitalen Informationsgesellschaft werden
erhalten können. Mündliche und schriftliche Kommunikation
wird immer mehr durch elektronische Kommunikation ersetzt. Die
Kommunikationsnetze werden schon in wenigen Jahren allgegenwärtig
sein. Es geht bei der Vorratsdatenspeicherung um die Zukunft unserer
Gesellschaft: Werden unsere Kinder noch geschützte Kanäle
für politische Kommunikation, für das Einholen von Rat und
Hilfe vorfinden oder wird künftig jeder Kontakt nachvollziehbar
sein?
Die Bedeutung der hier
anstehenden Entscheidung reicht aber weit über Telefon und
Internet hinaus. Dürfte der Staat allein, weil es ihm
irgendwann einmal nützlich werden könnte, Wissen über
das Leben sämtlicher Menschen in Deutschland anhäufen und
anhäufen lassen, dann würde schrittweise unser gesamter
Alltag erfasst und festgehalten werden: Was wir im Internet gelesen
haben, wohin wir geflogen sind, wohin wir mit dem Pkw oder ÖPNV
gefahren sind, wo wir uns mit unserem Handy aufgehalten haben, was
wir gekauft haben, welche Fernsehsendungen wir gesehen haben, welche
Bücher wir ausgeliehen haben usw. Mit der
Vorratsdatenspeicherung als Präzedenzfall stehen wir am
Scheideweg zwischen der Bewahrung unserer modernen Gesellschaft
einerseits mit dem autonomen Menschen im Mittelpunkt und der
Schaffung einer neuen, grundlegend anderen Gesellschaft andererseits
mit einem potenziell allwissenden Staat im Mittelpunkt. Dürfte
der Staat allein, weil es ihm irgendwann einmal nützlich werden
könnte, global und pauschal Wissen über beliebige Menschen
anhäufen und anhäufen lassen, so wäre das Grundrecht
auf informationelle Selbstbestimmung, der Zweckbindungsgrundsatz,
das Verhältnismäßigkeitsgebot tot. Deswegen
entscheidet sich in diesem Prozess auch die Zukunft unseres
Grundrechts auf Privatsphäre in einer Informationsgesellschaft.
Die Rechtsprechung des Hohen
Gerichts ist erfreulich klar. Am 12.03.2003 entschied das
BVerfG: „Insofern genügt es verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten
allgemein der Strafverfolgung dient. Vorausgesetzt sind vielmehr
eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht
und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis...“ Am 04.04.2006
betonte das Gericht das „außerhalb statistischer Zwecke
bestehende strikte Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf
Vorrat“. Intensive
Grundrechtseingriffe dürfen erst von bestimmten Verdachts- oder
Gefahrenstufen an vorgesehen werden. Selbst bei höchstem
Gewicht der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung kann auf das
Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer
Rechtsgutsverletzung nicht verzichtet werden. Der Gesetzgeber darf
die Gewichte auch zur Bekämpfung von Terrorismus „nicht
grundlegend verschieben“. Am 11.03.2008 bekräftigte das
Gericht, dass eine automatisierte Datenerhebung nicht anlasslos
erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden darf.
In diesem Prozess wird sich
entscheiden, ob auch bei Beschlüssen aus Brüssel „ein
diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz
gewährleistet“ werden kann, wie es unser Grundgesetz in Art.
23 fordert. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof hat im
letzten Jahr mit der Verwerfung der britischen DNA- und
Fingerabdruckdatenspeicherung einen ersten Meilenstein gesetzt. Mit
der Vorratsdatenspeicherung steht nun erstmals grundrechtswidriges
Europarecht auf dem Prüfstand.
Die fundamentalen
Auswirkungen dieses Verfahrens also sind der Grund, weshalb so
viele Menschen als Beschwerdeführer ihr Vertrauen darauf
setzen, dass das Hohe Gericht durch Aufhebung der
Vorratsdatenspeicherung die Grundvoraussetzungen einer freien
Kommunikation in unserer Gesellschaft wieder herstellen wird. Ich
beantrage dementsprechend im Namen aller von mir vertretener
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, dem
Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die
Richtlinie 2006/24/EG gültig ist, und sodann die §§
113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes für unvereinbar mit
den Artikeln 10, 2 Absatz 1 in Verbindung mit 1 Absatz 1, 5, 12, 14
und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes und für nichtig zu erklären.