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Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung Drucken E-Mail

Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2007 mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD den Gesetzentwurf zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland beschlossen. Am 31. Dezember 2007 haben wir Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz eingereicht verbunden mit dem Antrag, das Gesetz bis zur Entscheidung außer Kraft zu setzen. Denn die zwangsweise Totalprotokollierung unserer Telekommunikation ist ein eklatanter Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Mit Urteil vom 02.03.2010 hat das Bundesverfassungsgericht die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt. Damit ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland aufgehoben. Dem Urteil zufolge könnte jedoch ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung ohne Verstoß gegen das Grundgesetz beschlossen werden.

Setzen Sie sich gegen die Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung ein mit der Kampagne: Stoppt die Vorratsdatenspeicherung 2.0!

Dokumente

  1. Beschwerdeschrift vom 31.12.2007
  2. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2008 (Fragenkatalog)
  3. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 06.02.2008 (Eingangsbestätigung)
  4. Zweiter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11.02.2008 
  5. Dritter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 28.02.2008
  6. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2008 (Eingangsbestätigung weitere Beschwerdeführer)
  7. Gutachten des Max-Planck-Instituts, Endfassung vom Februar 2008
  8. Schriftsatz der Bundesregierung vom 18.02.2008 (Stellungnahme einstweilige Anordnung)
  9. Antworten der Bundesregierung und von vier Landesregierungen vom 19./20.02.2008 (Stellungnahme zu Fragen)
  10. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 (einstweilige Anordnung)
  11. Vierter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17.03.2008
  12. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29.04.2008 (Abweisung des Eilantrags der weiteren Beschwerdeführer)
  13. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2008 (Fristverlängerung)
  14. Schreiben des Bundesrates vom 23.05.2008 (keine Stellungnahme)
  15. Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.2008 (Textversion) (Stellungnahme)
  16. Fünfter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 13.08.2008, Anlage 1, Anlage 3.1, Anlage 3.2, Anlage 3.3 (Antrag einstweilige Anordnung)
  17. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 20.08.2008 (einstweilige Anordnung)
  18. Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 22.08.2008 (Statistik)
  19. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.09.2008 (Verlängerung einstweilige Anordnung)
  20. Schriftsatz von Dr. Hirsch vom 03.09.2008 (einstweilige Anordnung)
  21. Schriftsatz der Bundesregierung vom 09.09.2008 (Stellungnahme einstweilige Anordnung)
  22. Schriftsatz der Bayerischen Staatskanzlei vom 15.09.2008 (Stellungnahme)
  23. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2008 (Fristverlängerung)
  24. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.10.2008 (Ausweitung einstweilige Anordnung)
  25. Schreiben des Datenschutzbeauftragten der Länder vom 27.10.2008 (Textversion) (Stellungnahme)
  26. Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 28.10.2008 (Textversion) (Stellungnahme)
  27. Schreiben des Bundesgerichtshofes vom 07.11.2008 (Textversion) (Stellungnahme)
  28. Schreiben des Bundestags vom 27.11.2008 (keine Stellungnahme)
  29. Schriftsatz des Bevollmächtigten der Bundesregierung vom 28.11.2008 (Textversion) (Erwiderung auf die Beschwerdeschrift)
  30. Stellungnahme des Bundesverbandes Musikindustrie e.V. und des Börsenvereins des deutschen Buchhandels e.V. vom 06.02.2009
  31. Sechster Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 23.02.2009 (Replik auf Beschwerdeerwiderung)
  32. Schreiben des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 03.03.2009 (Vorlagebeschluss VG Wiesbaden)
  33. Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 24.03.2009 (Statistik)
  34. Siebter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 26.03.2009 (zum Vorlagebeschluss)
  35. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 21.04.2009 (Fragen an Sachverständige)
  36. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.04.2009 (Verlängerung der einstweiligen Anordnung)
  37. Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 02.06.2009 (Stellungnahme zu Fragen an Sachverständige)
  38. Achter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 09.06.2009 (Stellungnahme zu Fragen an Sachverständige)
  39. Schriftsatz von Dr. Hirsch vom 15.06.2009 (Replik auf Beschwerdeerwiderung)
  40. Stellungnahme von Prof. Dr. Ruland vom 08.06.2009
  41. Stellungnahme der Berliner Beauftragten für den Datenschutz vom 09.06.2009
  42. Stellungnahme des VATM Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. vom 09.06.2009
  43. Stellungnahme des BITKOM Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. vom 10.06.2009
  44. Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom 10.06.2009
  45. Stellungnahme von Prof. Dr. Pfitzmann vom 10.06.2009
  46. Stellungnahme von Prof. Dr. Roßnagel vom 10.06.2009
  47. Stellungnahme des Chaos Computer Club e.V. vom 13.06.2009
  48. Stellungnahme des Herrn Freiling vom 20.06.2009
  49. Stellungnahme des eco Verbandes der deutschen Internetwirtschaft e.V. vom 13.07.2009 (Scan)
  50. Neunter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 22.09.2009 (Erwiderung auf die Stellungnahme des Bundesjustizministeriums)
  51. Schriftsatz von Dr. Hirsch vom 28.10.2009 (zur Lissabon-Entscheidung)
  52. Schreiben des Bundesjustizministeriums vom 28.09.2009 (Statistik)
  53. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.10.2009 (Verlängerung einstweilige Anordnung)
  54. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 21.10.2009 (Termin zur mündlichen Verhandlung)
  55. Stellungnahme des TELECOM Bundesverbandes der Anwender geschäftlicher Kommunikation e.V. vom 30.10.2009
  56. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2009 (Stellungnahmen Börsenverein des deutschen Buchhandels, Bundesverband Musikindustrie und TELECOM e.V.)
  57. Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 24.11.2009
  58. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 02.12.2009 (Ablauf der mündlichen Verhandlung am 15.12.2009)
  59. Zehnter Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 11.12.2009 nebst Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13
  60. Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 11.12.2009 (Umfrage zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in der EU)
  61. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010
  62. Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 03.03.2010
  63. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2010
  64. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2010

Siehe auch die Pressemitteilungen des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung:

  1. Massenverfassungsbeschwerde gegen "Totalprotokollierung der Telekommunikation" angekündigt (30.07.2007)
  2. Aufraffen - Verfassungsbeschwerde einlegen (15.08.2007)
  3. Gegner der Vorratsdatenspeicherung planen größte Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der BRD
  4. 13.000 wollen gegen Vorratsdatenspeicherung nach Karlsruhe ziehen (16.11.2007)
  5. Bundespräsident unterzeichnet, über 25.000 wollen klagen (26.12.2007)
  6. Verfassungsbeschwerde und Eilantrag gegen Vorratsdatenspeicherung eingereicht (31.12.2007)
  7. Bundesverfassungsgericht: Zuständigkeit in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" geklärt (30.01.2008)
  8. Historische Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen Vorratsdatenspeicherung eingereicht (29.02.2008)
  9. Videoclip: Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (16.03.2008)
  10. Bundesverfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung ein - Zypries' Rücktritt gefordert (19.03.2008)
  11. Europaweiter Schriftsatz zur Klage gegen die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (08.04.2008)
  12. Bundesverfassungsgericht soll Vorratsdatenspeicherung aussetzen (18.08.2008)
  13. Verfassungsgericht verlängert einstweilige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (04.09.2008)
  14. Vorratsdatenspeicherung: Stellungnahme des Generalanwalts lässt zweites Verfahren erwarten (14.10.2008)
  15. Gerichtliche Eilentscheidung: Schrittweiser Kollaps der Vorratsdatenspeicherung erwartet (06.11.2008)
  16. Bundesgerichte kritisieren Vorratsdatenspeicherung - Aufruf zu Protest im Internet (29.12.2008)
  17. Nach Entscheidung zu Vorratsdatenspeicherung: Datenschützer weiter zuversichtlich (10.02.2009)
  18. Verwaltungsgericht: Vorratsdatenspeicherung ist "ungültig" (16.03.2009)
  19. Bundesverfassungsgericht hinterfragt Vorratsdatenspeicherung (07.05.2009)
  20. Sachverständige warnen vor Missbrauch der Vorratsdatenspeicherung (24.07.2009)
  21. Erstes Verfassungsgericht erklärt Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig (27.11.2009)
  22. Gemeinsame Presseerklärung der Beschwerdeführer vom 15.12.2009 (15.12.2009)
  23. Plädoyer von Rechtsanwalt Starostik vor dem Bundesverfassungsgericht (19.12.2009)
  24. Nach Urteil: AK Vorratsdatenspeicherung fordert Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung in ganz Europa (02.03.2010)

Fragen und Antworten für Beschwerdeführer/innen

Was genau hat es mit der Vorratsdatenspeicherung auf sich?

Informationen und Links zum Thema Vorratsdatenspeicherung finden Sie in unserer 5-Minuten-Info

Was genau ist der Inhalt der Verfassungsbeschwerde?

Die Beschwerdeschrift ist hier abrufbar. Die folgenden Grundrechtsverstöße werden gerügt: Erstens verstößt eine generelle Verkehrsdatenspeicherung gegen die Rechte der an den Kommunikationsvorgängen Beteiligten aus Art. 10 Abs. 1 Var. 3 GG (Fernmeldegeheimnis) oder den Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung), aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG (Meinungsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 GG (Informationsfreiheit) und Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG (Rundfunkfreiheit). Im Vergleich zu den einschneidenden Folgen und Gefahren einer Vorratsspeicherung ist ihr zu erwartender Nutzen unverhältnismäßig gering. Zum Zweiten verstößt eine generelle Verkehrsdatenspeicherung gegen die Rechte der zur Durchführung der Speicherung verpflichteten Unternehmen und Organisationen aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Drittens verletzt eine generelle Verkehrsdatenspeicherung die Rechte der Kommunizierenden und die Rechte der zur Durchführung der Speicherung verpflichteten Unternehmen und Organisationen aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichbehandlungsgebot).

Welche Kosten entstehen mir?

Das Gerichtsverfahren und Ihre Vertretung vor Gericht ist für Sie kostenfrei. Ihnen entstehen also keinerlei Gerichts-, Anwalts- oder sonstige Kosten. Dies gilt auch dann, wenn die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte. 

Warum ist die Kostenfreiheit nicht noch einmal in der Vollmacht erwähnt?

Weil die Vereinbarung über die Anwaltsvergütung mit der Vollmacht nichts zu tun hat. Die Vollmacht wird im Original dem Gericht vorgelegt, und die Vereinbarung hinsichtlich der Vergütung geht das Gericht nichts an.

Um alle Zweifel auszuräumen, hat Herr Rechtsanwalt Starostik die folgende Bestätigung auf seiner Homepage veröffentlicht: "In keinem Falle werde ich wegen der jetzt eingereichten Vollmachten Kosten gegenüber den Vollmachtgebern geltend machen."

Könnte man diese Kostenfreiheit auf der Vollmacht klarstellen?

Auf der Vollmachtsurkunde selbst sollte dies aus den oben genannten Gründen nicht geschehen. Man kann aber z.B. ein gesondertes Blatt anheften.

Was genau sagt die Vollmacht aus?

Mit Ihrer Unterschrift unter die Vollmacht bevollmächtigen Sie Rechtsanwalt Starostik, Sie in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu vertreten. Bei dem Vollmachtsvordruck handelt es sich um ein Standardformular, wie es bei jeder Beauftragung eines Anwalts unterschrieben wird.

Was bedeutet die in dem Vollmachtsformular vorgesehene Geldempfangsvollmacht?

Wenn z.B. die Bundesrepublik Deutschland verurteilt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen, dann ist Rechtsanwalt Starostik berechtigt, das Geld für die Beschwerdeführer in Empfang zu nehmen.

Ich habe den Vollmachtsvordruck nicht mehr, wo finde ich ihn?

Der Vordruck ist entfernt worden, weil Registrierungen und Vollmachten nicht mehr angenommen werden (Annahmeschluss 24.12.2007).

Wann wird die Verfassungsbeschwerde eingereicht?

Die Beschwerde ist am 31.12.2007 zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern und am 29.02.2008 im Namen der weiteren ca. 34.000 Beschwerdeführer eingereicht worden.

Ist eine Sammelklage in Deutschland zulässig?

Juristisch gesehen handelt es sich nicht um eine Sammelklage, sondern um eine "normale" Verfassungsbeschwerde, nur dass sie von vielen Personen gemeinsam erhoben wird. Das ist zulässig und geschieht vor dem Bundesverfassungsgericht oft, z.B. auch bei der Verfassungsbeschwerde gegen den großen Lauschangriff.

Wieviele Personen nehmen an der Verfassungsbeschwerde teil?

Über 34.000 Personen haben den unterschriebenen Vollmachtsvordruck eingereicht und sind Beschwerdeführer.

Wo finde ich die öffentliche Liste der Beschwerdeführer/innen?

Die öffentliche Liste der Beschwerdeführer/innen finden Sie hier.

Inwiefern ist eine große Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde nützlich?

Juristisch ist es ohne Bedeutung, ob eine Person Verfassungsbeschwerde erhebt oder 30.000 Menschen. Politisch ist eine große Beteiligung dagegen ein deutliches Signal an die Verantwortlichen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht akzeptieren, dass die Mehrheit der Abgeordneten des Bundestages ein verfassungswidriges Gesetz verabschiedet, das Elemente eines totalitären Überwachungsstaates beinhaltet. 

Aus unserer Pressemitteilung:

Der Aufruf zur Erhebung einer Massenverfassungsbeschwerde ist in der deutschen Geschichte einmalig. "Die von der Bundesregierung geplante Totalprotokollierung der Telekommunikation der gesamten Bevölkerung ist ebenfalls einzigartig", begründet der Politikwissenschaftler Ralf Bendrath vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Aktion. "Frau Zypries will vorsorglich Informationen über unsere Telefonate, Bewegungen und Internetnutzung sammeln lassen für den Fall, dass wir zu Verbrechern werden. Wir sammeln vorsorglich Beschwerdeführer für den Fall, dass SPD und Union dieses verfassungswidrige Vorhaben tatsächlich umsetzen sollten. Wenn die Koalition unzählige Menschen bespitzeln lassen will, dann werden sich auch unzählige Menschen in Karlsruhe dagegen zur Wehr setzen." 

Welche Presseberichterstattung gab es über die Aktion?

Ein Pressespiegel findet sich hier.

Bis wann muss die Vollmacht eingegangen sein? Gibt es eine Abgabefrist?

Registrierungen und Vollmachten wurden nur bis zum 24.12.2007 (Poststempel) angenommen.

Warum habe ich noch keine Eingangsbestätigung von Rechtsanwalt Starostik erhalten?

Eine Eingangsbestätigung per Post ist wegen der vielen Beschwerdeführer/innen zurzeit leider nicht möglich. Sie werden per E-Mail über den jeweiligen Stand des Verfahrens unterrichtet, sobald die Beschwerde eingereicht worden ist.

Ist meine Vollmacht eingegangen?

Diese Frage kann wegen der vielen Beschwerdeführer/innen zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider nicht beantwortet werden. Nach Auszählung der Vollmachten werden die Beschwerdeführer/innen jedoch per E-Mail benachrichtigt und über den Verfahrensstand informiert.

Meine Anschrift hat sich geändert - was tun?

Wenn sich Ihre Postanschrift geändert hat, registrieren Sie sich bitte erneut und geben Sie dabei Ihre aktuelle Anschrift an, gefolgt von der ehemaligen Anschrift (z.B. "Hauptstraße 1 (ehemals: Dorfstraße 2), 11111 Berlin (ehemals: 22222 Oberdorf)"). Bitte tragen Sie möglichst die selbe E-Mail-Adresse ein wie bei Ihrer ersten Registrierung. Ein neues Vollmachtsformular brauchen Sie nicht abzusenden, auch wenn auf dem alten Formular noch Ihre alte Anschrift steht.

Wie kann ich meine sonstigen Kontaktdaten oder andere Angaben nachträglich ändern?

Wenn sich Ihre Angaben geändert haben oder wenn Sie aus der öffentlichen Liste der Beschwerdeführer entfernt werden möchten, registrieren Sie sich bitte erneut und geben Sie dabei Ihre aktuellen Daten an. Bitte tragen Sie möglichst die selbe E-Mail-Adresse ein wie bei Ihrer ersten Registrierung. Ein neues Vollmachtsformular brauchen Sie nicht abzusenden.

Warum muss ich eine E-Mail-Adresse angeben?

Die E-Mail-Adresse wird benötigt, um die Beschwerdeführer/innen über den jeweiligen Stand des Verfahrens zu benachrichtigen. Eine Benachrichtigung per Post ist wegen der vielen Beschwerdeführer/innen leider nicht möglich. Ihre E-Mail-Adresse wird nur zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens verwendet. Es erfolgt keine Speicherung, Weitergabe oder Nutzung zu anderen Zwecken.

Was geschieht mit meinen Daten?

Ihre Angaben werden nur zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens verwendet. Es erfolgt keine Speicherung, Weitergabe oder Nutzung der Daten zu anderen Zwecken. Mit Ihrem Einverständnis nehmen wir Ihren Namen und Ihren Wohnort in die Liste der Beschwerdeführer/innen im Internet auf.

Weitere Fragen?

Weitere Fragen können Sie gerne per E-Mail Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können .

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