+++ Gesetzentwurf dem AK Vorrat zugespielt +++ Bundesjustizministerin will Internetnutzung rückverfolgbar machen,
Bundesinnenminister will auch Nutzung von Telefon, Mobiltelefon, E-Mail
und Anonymisierungsdiensten speichern lassen +++
Nach einem internen Gesetzentwurf, der uns zugespielt worden ist, will das Bundesjustizministerium künftig jede Internetverbindung in Deutschland erfassen lassen. Damit wäre im Regelfall sieben Tage lang nachvollziehbar, wer wann eine Internetseite gelesen, einen Kommentar veröffentlicht, eine Datei ins Internet geladen oder aus dem Internet heruntergeladen hat. Außerdem würden bislang anonyme E-Mail- und Benutzerkonten (z.B. bei Twitter oder Facebook) identifizierbar, was die Erstellung von Interessens- und Bewegungsprofilen (bei mobiler Internetnutzung) zulassen würde. Ausgenommen von der Internet-Vorratsdatenspeicherung sollen kleine Internet-Zugangsanbieter mit weniger als 100.000 Kunden sein. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums soll die Identifizierung von Internetnutzern ohne richterliche Anordnung selbst zur Aufklärung von Bagatelldelikten wie Beleidigung oder Filesharing zulässig sein.
Das Bundesinnenministerium will neben Internetverbindungen auch Telefonverbindungen, Mobiltelefonverbindungen (einschließlich SMS), E-Mails und die Nutzung von Anonymisierungsdiensten sechs Monate lang verdachtslos auf Vorrat speichern lassen. Strafverfolger sollen die Daten u.a. zur Aufklärung von „Straftaten bei Wahlen“, von Betrügereien oder von unerlaubtem Glücksspiel nutzen dürfen, also weit über die Fälle der Telekommunikationsüberwachung (§ 100a StPO) hinaus. Selbst zur Aufklärung „gewichtiger Ordnungswidrigkeiten“ soll eine Datennutzung zulässig sein – ein klarer Verstoß gegen die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Wo keine Straftat vorliegt, sollen die Daten „zur Abwehr von Gefahren“ präventiv abrufbar sein. Selbst die 19 deutschen Geheimdienste sollen auf Vorratsdaten Zugriff erhalten – ohne jede richterliche Anordnung. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist ein Übermittlungsverbot für Beratungsstellen nicht vorgesehen. Beide Gesetzentwüfe gehen weit über eine Umsetzung der zweifelhaften EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung hinaus: Die EU-Richtlinie sieht „nur“ die Speicherung der Daten vor, verlangt aber nicht, auch einen Zugriff auf die Daten zuzulassen. Eine Umsetzung wäre mithin möglich, ohne staatlichen Stellen eine Nutzung der Daten zu gestatten. Außerdem ist die vom Bundesinnenminister geforderte Vorratsdatenspeicherung für Anonymisierungsdienste in der EU-Richtlinie nicht vorgesehen. Die beiden Minister verhandeln zurzeit über ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Die Position des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung ist:
- Deutschland muss von einer Umsetzung der EU-Richtlinie absehen und die absehbare Nichtigerklärung der Richtlinie durch den EuGH abwarten.
- Deutschland sollte Freistellung von der Umsetzungspflicht beantragen und erforderlichenfalls einklagen.
- Deutschland sollte in der Zwischenzeit keinesfalls eine Vorratsdatenspeicherung einführen, weil ein solches Gesetz auch bei Nichtigerklärung der EU-Richtlinie fortbestünde. Der Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums befristet die darin vorgesehene anlasslose und flächendeckende Vorratsspeicherung aller Internet-Verbindungsdaten (IP-Adressen, § 113a TKG-E) nicht einmal auf den Tag, an dem die europarechtliche Speicherpflicht außer Kraft tritt.
- Während die im Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vorgesehene anlassbezogene Datensicherung (§ 100j StPO-E) im Grundsatz hinnehmbar ist, gilt dies nicht für die gleichfalls vorgesehene anlasslose und flächendeckende Vorratsspeicherung aller Internet-Verbindungsdaten (§ 113a TKG-E). Diese muss aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden!
- Die Identifizierung von Internetnutzern (§ 100k StPO-E) muss außerdem wenigstens den Voraussetzungen für die Verwendung sonstiger Verkehrsdaten (§ 100g StPO) unterworfen werden.
Wir haben inzwischen eine Handreichung zum richtigen Umgang mit dem EU-Vertragsverletzungsverfahren zur Vorratsdatenspeicherung ausgearbeitet (pdf-Dokument, 2 Seiten).
Hier die geplanten Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung im Vergleich: Gesetzentwurf der Bundesjustizministerin
| Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums
| § 113a Pflichten zur Speicherung von Daten (1) Wer öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste für mehr als 100 000 Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, Daten, die von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 unverzüglich für sieben Tage im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste für mehr als 100 000 Endnutzer erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat 1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung des Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und 2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. (2) Der nach Absatz 1 Verpflichtete speichert: 1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse, 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, 3. Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. (3) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. (4) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können. (5) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch an dem Werktag, der auf den Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 folgt, nach dem Stand der Technik zu löschen oder die Löschung sicherzustellen.
| § 113a Pflichten zur Speicherung von Daten (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt, ist verpflichtet, Daten, die von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden, nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 unverzüglich für sechs Monate im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste erbringt, aber nicht alle der nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 zu speichernden Daten selbst erzeugt oder verarbeitet, hat 1. sicherzustellen, dass die nicht von ihm selbst bei der Erbringung des Dienstes erzeugten oder verarbeiteten Daten gemäß Satz 1 gespeichert werden, und 2. der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen unverzüglich mitzuteilen, wer diese Daten speichert. (2) Die Anbieter von Telefondiensten speichern: 1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses, 2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, 3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden könne, Angaben zum genutzten Dienst, 4. im Falle mobiler Telefondienste ferner: a) die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss, b) die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgeräts, c) die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen, d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle, 5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie die eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt. Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeitpunkte der Versendung und des empfangs der Nachricht zu speichern. (3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern: 1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht, 2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage, 3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden, 4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone. (4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern: 1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse, 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, 3. Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse. (5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern und protkollieren, wenn der Anruf unbeantwortet blieb oder wegen eine Eingriffs des Netzwerkmanagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern. (6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet. (7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe dieser Vorschrift gespeicherten Bezeichnung der Funkzelle auch Daten vorzuhalten, aus denene sich die geografische Lagen der die jeweiligen Funkzelle versorgenden Funkantennen sowie deren Hauptabstrahlrichtungen ergeben. (8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. (9) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können. (10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch an dem Werktag, der auf den Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 folgt, nach dem Stand der Technik zu löschen oder die Löschung sicherzustellen. | § 113b Verwendung der Daten(1) Die allein auf Grund des §
113a gespeicherten Daten dürfen für eine Auskunft über die in § 113
Absatz 1 Satz 1 in Bezug genommenen Daten zu bekannten
Internetprotokoll-Adressen, die zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen
waren oder noch sind, verwendet werden, wenn diese Auskunft von einer
Strafverfolgungsbehörde für Zwecke der Verfolgung von Straftaten
verlangt wird. Dies gilt auch, wenn diese Daten auf Grund einer
Anordnung nach § 100j der Strafprozessordnung gesichert worden sind. (2)
Für andere Zwecke als die in Absatz 1 oder in § 113d genannten dürfen
die allein auf Grund des § 113a gespeicherten Daten nicht verwendet
werden.
| § 113b
Verwendung der nach § 113a gespeicherten Daten(1) Die allein auf
Grund des § 113a gespeicherten Daten dürfen für eine Auskunft über die
in § 113 Absatz 1 Satz 1 in Bezug genommenen Daten zu bekannten
Internetprotokoll-Adressen, die zu bestimmten Zeitpunkten zugewiesen
waren oder noch sind, verwendet werden, wenn diese Auskunft von der
zuständige Behörde
1. für Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder auch im Einzelfall besonders gewichtiger Ordnungswidrigkeiten,
2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des
Militärischen Abschirmdienstes verlangt wird. Für Zwecke der Verfolgung
von Ordnungswidrigkeiten darf die Auskunft nur verlangt werden in
Verfahren wegen §§ XXXX OWiG. (2) Darüber hinaus dürfen die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a gespeicherten Daten
1. zur Verfolgung von auch im Einzelfall schwer wiegenden Straftaten nach § 100g Abs. 1a der Strafprozessordnung,
2. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit bei vorliegen
tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben,
Freiheit einer Person, Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eine
Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des
Militärischen Abschirmdienstes bei vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte
für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Freiheit einer Person,
Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eine Landes oder zur Abwehr
einer gemeinen Gefahr
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen übermittelt werden,
soweit dieses in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter
Bezugnahme auf § 113a vorgesehen und die Übermittlung im Einzelfall
angeordnet ist.
|
Auf Wunsch unseres Informanten können wir den Gesetzentwurf nur auszugsweise veröffentlichen. Wenn ihn uns jemand zur vollständigen Veröffentlichung übersenden kann, möchte er dies bitte anonym und nicht rückverfolgbar tun. Wir entfernen die Metadaten vor der Veröffentlichung. Weiterlesen: Blog-Beitrag von Patrick. Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors wieder.
|
Kommentare
Wir müssen die fiktiven Szenarien durch eine Liste tatsächlicher Szenarien von Missbrauch bekannt und begreifbar machen.
Mich hat mal vor Jahren ein Artikel bewegt, als ein Mann betrunken in der Nacht auf eine Parkbank was gekritzelt hat und am nächsten morgen (dank durchgehender Videoüberwachun g) die Polizei vor der Tür hatte und sich wegen Sachbeschädigun g verantworten musste.
Ich empfehle "Pär Ström": Überwachungsmaf ia
* Musterklagen vorbereiten.
* Liste der kleinen Internet-Zugangsanbieter veröffentlichen
* Tor propagieren und ausbauen
Danke für eure Arbeit.
Ich sach 42, Martin
Präventiv kann ich nur die Nutzung ausländischer Anonymisierungs dienste empfehlen (z.B. www.perfect-privacy.com). Funktioniert auch prima über Handies - siehe meine IP.
habt ihr gestern die Tagesschau gesehen? Falls nicht bitte in der Mediathek nachholen und bei der Redaktion beschweren. Das war weit weg von objektiver neutraler Berichterstattu ng.
Es wird im ÖR Rundfunk immer offener pro VSD Propaganda gesendet. Mir macht das Angst.
MfG
IHR habt gewonnen!!
...dann schnüffelt doch alle daten ab! mich interessiert EUER Internet nicht mehr. Wir vernetzen uns OHNE EUCH.
Back to the darknets - UNSER internet ist schon lange tot!1
Im Artikel heißt es: "Damit wäre im Regelfall sieben Tage lang nachvollziehbar , wer wann eine Internetseite gelesen, einen Kommentar veröffentlicht, eine Datei ins Internet geladen oder aus dem Internet heruntergeladen hat."
Der Staat kann dies nachvollziehen, indem er sich erst vom Serverbetreiber das Zugriffsprotoko ll aushändigen lässt und dann vom Internet-Zugangsanbieter die Identifikation der Nutzer, die eine Internetseite gelesen, einen Kommentar veröffentlicht, eine Datei ins Internet geladen oder aus dem Internet heruntergeladen haben.
Alle Kommentare dieses Beitrages als RSS-Feed.