Verfassungsgericht verlängert einstweilige Einschränkung der Vorratsdatenspeicherung (04.09.2008) |
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Anordnung vom 11.03.2008, derzufolge die Herausgabe anlasslos gespeicherter Verkehrsdaten einstweilen nur zur Verfolgung schwerer Straftaten zulässig ist, bis zum 10.03.2009 verlängert. Über den Antrag der Beschwerdeführer auf eine weiter gehende Aussetzung hat das Gericht noch nicht entschieden.
Die Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 im Wortlaut: Die Verlängerung der einstweiligen Anordnung beruht auf denselben Gründen wie die Anordnung vom 11. März 2008. Eine Änderung oder Ergänzung der Entscheidung im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern mit einem erneuten Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG geltend gemachten neuen Gesichtspunkte, insbesondere auf Nachteile in Folge der insoweit prüfungsbedürftigen neuen Zugriffsmöglichkeiten des Bayerischen Rechts, bleibt nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme vorbehalten. Entsprechendes gilt für etwaige Änderungen in Folge der Ergebnisse des Berichts der Bundesregierung zu den bisherigen praktischen Auswirkungen der in § 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008.
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